Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1883)

Kaiser Josef II. als Staatsmann und Feldherr - J. Nosinich, Oberst im k. k. Kriegs-Archive: Österreichs Politik und Kriege in den Jahren 1763 bis 1790; zugleich Vorgeschichte zu den Kriegen Österreiches gegen die französische Revolution

VII. Austausch d. öst. Niederlande gegen Bayern, deutscher Fürstenbund (1784-178ß). 167 Hof musste alle Künste aufbieten und grosse Nachgiebigkeit zeigen, wenn er den allgemeinen Abfall von seiner Partei verhindern und den Unionsvertrag zum Abschluss bringen wollte. In Folge dessen wurden diplomatische Agenten an die befreundeten Höfe deutscher Fürsten gesandt und letztere bewogen, Bevollmächtigte nach Berlin behufs Vereinbarung des Bündnisses zu delegiren. Am 23. Juli 1785 wurde unter Zugrundelegung nicht des preussi- schen (Hertzberg’schen), sondern des vom hannoverschen Minister von Beulwitz mitgebrachten Entwurfes der „ A s s o c i a t i o n s - T r a c t a t“ zwischen den drei Churfürsten von Brandenburg (Preussen), Sachsen und Hannover geschlossen. Das Instrument zerfiel in eine Reihe ein­zelner Abtheilungen. In den eilf Artikeln des öffentlichen Vertrages, vereinigten sich die Verbündeten zur Aufrechthaltung des Reichs­systems nach den bestehenden Verfassungsgesetzen, versprachen ein­trächtiges Zusammenwirken auf dem Reichstage, Abwehr von Neu­erungen und Willkürlichkeiten, Schutz der Reichsgerichte zur Hand­habung einer unparteiischen und unbefangenen Rechtspflege, Erhaltung der Reichskreise in ihren Rechten, überhaupt Wahrung eines jeden einzelnen Reichsstandes in seinem Stimmrecht, seinen Besitzungen gegen jede willkürliche Zumuthung. Dazu sollten alle verfassungs­mässigen Mittel angewandt, Widerspruch und Gegenvorstellungen, Aufforderung der Reichsversammlung, Abmahnung vom gesammten Reiche versucht werden, und wenn dies nicht zureiche, so werde man sich „über die etwa zu ergreifenden weiteren reichsverfassungsmässigen, kräftigen und wirksamen Massregeln und Mittel“ näher unter einander zu verständigen suchen. Von den beiden geheimen Artikeln enthielt der eine die bestimmte Verpflichtung, dem beabsichtigten Länder tausche, sowie allen ähnlichen Projecten, allen Saecularisationen und Zergliederungen mit kräftigen und thätigen Massnahmen entgegenzutreten. Der „geheim ste Ar­tikel“ setzte fest, dass für den Fall solche Schritte drohten und alle gutwilligen Vorstellungen erfolglos blieben, die Verbündeten binnen zwei oder höchstens drei Monaten sich mit gewaffneter Hand zu Hilfe kommen würden; als Hilfscontingent für jeden der drei verbündeten Fürsten waren 15.000 Mann festgesetzt etc.1). Im Verlaufe des Jahres 1785 und in den ersten Monaten des folgenden Jahres waren dem Fürstenbunde noch beigetreten: Sachsen- Weimar und Gotha, Zweibrücken, Kurmainz, Braunschweig, Baden, Hessen-Cassel, die Häuser Anhalt, der Herzog von York als Bischof von Osnabrück, der Markgraf von Ansbach und die pfälzischen Agnaten. Die Nützlichkeit dieses ausserhalb der Reichsverfassung liegenden und wie es den Anschein gewinnt, dem Reichsabfalle und dem Rhein­l) Dohm: „Denkwürdigkeiten meiner Zeit“; Häusser: „Deutsche Geschichte“. /

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