Mittheilungen des k.k. Kriegs-Archivs (1883)

Kaiser Josef II. als Staatsmann und Feldherr - J. Nosinich, Oberst im k. k. Kriegs-Archive: Österreichs Politik und Kriege in den Jahren 1763 bis 1790; zugleich Vorgeschichte zu den Kriegen Österreiches gegen die französische Revolution

164 Kaiser Josef II. als Staatsmann und Feldherr etc. Union deutscher Fürsten nach dem Vorhilde des Schmalkaldisclien Bundes in’s Leben zu rufen. Der schon längst erwogene, im letzten bayerischen Erbfolgekriege besonders in’s Auge gefasste, durch die Ungunst der Verhältnisse aber nicht zur Ausführung gelangte Plan der Gründung eines deutschen Fürstenbundes, sollte Friedrich II. über alle Hindernisse der europäischen Politik und der Beziehungen zu den Mächten hinweghelfen, eine Beruhigung für die Isolirtheit Preussens bieten und eine Stütze preussischer Macht in Deutschland sein. Der Entwurf einer „reichsverfassungsmässigen Verbindung der deutschen Reichsfürsten“ vom 17. März 1785 lautete wie folgt: „In Erwägung verschiedener seither eingetretener Umstände, welche die Freiheit von Deutschland, mit der die von ganz Europa wesentlich verbunden ist, bedrohen, haben die diesen Verein eingehenden Fürsten nöthig befunden, zu dem Mittel zu schreiten, zu welchem sie durch das Herkommen so vieler Jahrhunderte und durch die klare Bestimmung der Reichsgesetze genugsam berechtigt sind, nämlich ein Bündniss unter sich zu errichten, welches zu Niemandes Beleidigung gereichen, sondern lediglich den Endzweck haben soll, die bisherige gesetzmässige Verfassung des deutschen Reiches in ihrem Wesen und Bestände zu erhalten. Nach diesen Grundsätzen verbinden sich die Fürsten, alle und jede, sowohl die hierin verbundenen, als auch jede anderen Reichs­stände, bei ihrem rechtmässigen Besitzstände durch alle rechtlichen und möglichen Mittel zu erhalten und gegen jede widerrechtliche Gewalt sie zu schützen. Die verbundenen Fürsten wollen deshalb in wahrer und genauer Freundschaft leben und sich Alles, was einem jeden schädlich oder nützlich sein könnte, im Vertrauen eröffnen oder mittheilen. Sie wollen besonders alle dienlichen Mittel anwenden, dass die Reichsversammlung in beständiger Thätigkeit erhalten, über alle dahin gebrachten Angelegenheiten berathschlagt und beschlossen werde. Ferner darauf Bedacht zu nehmen, dass die obersten beiden Reichs­gerichte in gesetzmässige Ordnung gebracht und darin erhalten werden. Wenn Jemand, wer er auch sei, die verbündeten Fürsten, oder auch jedes andere Glied des Reiches, von welcher Religion es sei, geist­lichen oder weltlichen Standes, in seinem wirklichen Besitzstände mit eigenmächtigen Ansprüchen, mit Saecularisationen und Entgliederung hoher und niederer geistlicher Stifter, mit willkürlichen und aufge­drungenen Vertauschungen von alten erblichen Landen, den Reichs­und Hausverträgen und den Tractaten zuwider, beunruhigen und die Übermacht dazu missbrauchen wollte; — so verbinden sich die ver­einigten Fürsten, dass sie alle reichsgesetzmässigen Mittel und auch alle ihre Kräfte dahin anwenden wollen, um solchen Missbrauch der Gewalt und Übermacht abzuwenden, ein jedes Mitglied des Reiches bei seinem Besitzstände, und das gesammte Reich bei seiner in dem westphälischen Frieden begründeten Verfassung zu erhalten und zu

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