Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

1 s L XII, Hauptstück. I. Abschnitt. HoljgeSühr für dir aus dem Pensiens^StanSe zur zeitlichen Dienstleistung verwendetenOf» ficiere. Hkth. am 14. Sec.8i5.1731fr. Behandlung der penflvnir* ten Officiere bey Führung von Geld - Rimessen. Hkth. am S.Mirrz 614. v 971, Wie lange die aus den Pen- sions- Grande ben Geänz-Cor- dens angestelltrn Officicre dir Pensions-Uniform tragen dür­fen. Hkth.am -7. S«p. 808, d 2137. Wie lange der Genust »er Friedens , Gage bey zeitlich angestellten pensionirten Offi- cieren zu dauern hat. Hkrh. am 3. Jul. 811. D 1473. Wiederanstellung der pen- stonirken Officiere Im Civile- Hkrh-am *6. Jan. 771. >7 »> i5. Oct. 8o4. Binnen welcher Zeit der Pen« stonist sich über die Annahme eines Civil-Dwnstes erklären muff. Hkrh. am iS. Ock. 8o4­Wann in bejahenden Fällen die Pension eing stellt wird, und welcher Gerichtsbarkeit er dann untersteht. Hkth. am >5.Set. S04. Der Gehalt im Civil-Dien­ste must die vorhin genossene Pcnsion UM ein Drittel über, steigen. Hkth. am rb.Apr. 8o3. Pensisnirte Officier; haben auf Tabakverlegeröstellen und Tabak - Traffiken Anspruch. Hkth. am 1. Jul. 8o5. L 3346. » » ie. Seb, 8i4- d 6S1, » » 3. Dec.617. 77 » 37. ©:c. 817. Dasselbe gilt auch bey ConscriptionS-Revisionen in Kriegszeiten nach einer von dem Conscriptions-Direktor mit ihnen vorgenommenen kurzen Prüfung. §. 14806. Die zeitlich ans dem Pensions-Stande angestellten subalternen Offieiere vom Ober- Lieutenant abwärts können in den Wintermonathen die winterliche Holzgebühr, in jenen Ländern, wo dieses systemmäßig besteht, aus den Aerarial-Magazinen fassen. Z. 14807, Wenn pensionirte Officiere bey den häufigen Diensten der jeweiligen Garnisonen zur Führung von Geld-Rimessen verwendet werden, so können sie nicht nur auf die ganze Zeit ihrer sogestaltigen Beorderung auf dem Hin - und Rückwege das Superplus auf die Pension nach der charaktermäßigen Friedens-Gage eines Dienstleistenden, sondern auch für die Zeit' der Hinreise die bemessenen Diäten nach ihren Chargen aufrechnen. h. 14808, Die aus dem Pensions-Stande bey Grunz-Cordons angestellten Officiere können ihre Pensions-Uniform noch durch Ein Jahr und auch länger tragen, um sich nicht durch die so­gleich« Bcyschaffung der Cordons-Uniform in unnörhige Unkosten zu versetzen. h. 14809. Der Genuß der Friedens-Gage oder sonstigen Zulage auf die Pension hat aber nur so lange zu dauern bis die betreffende Garnison wieder einrückt , welche sodann derley Dienste durch Officiers aus ihrem eigenen Stande wieder übernehmen zu lassen hat, außer ein penflo- nirter Officier ließe sich von selbst herbey, ein solches Geschäft, ohne dafür ein Superplus auf die Pension zu verlangen, fortzuführen, oder ein General-Commando fände aus befon- deren Gründen für gut, einen pensionirten Officier zu derley Geschäften mit dem bloßen Ge­nüsse der Pension zeitlich zu commandiren, welches er auch ohne Weigerung befolgen muß. tz. 14810. Wenn ein pensionirte? Officierzwar zum Militär-Dienste die Tauglichkeit nicht Mehr, jedoch zur Versehung eines Civil-Dienstes noch Kraft und Fähigkeit besitzet, so muß bey Verleihung solcher Dienste auf die nach Maß seiner von dem Vorgesetzten General-Comman- do zu bestätigenden Eigenschaften die vorzügliche Rücksicht genommen werden. §. 14811. Zur Annahme desselben kann er zwar nicht genöthiget werden; wenn ihm jedoch ein solcher angetragen wird, so muß er sich bey Verlust der Pension binnen sechs Wochen erklä­ren, ob er den angetragenen Dienst annehmen wolle, oder nicht. §. 14812. Im bejahenden Falle Hort von dem Tage, als er den neuen Diensteid ablegt, seine vo­rige Militär-Pension ganz auf; er hat den Militär-Charakter und die Militär- Ehrenzei- chen auf die Zeit seiner Anstellung im Civile abzulegen, und auf eben diese Zeit ganz in die Civil-Gerichtsbarkeit zu treten. §. 14813. Wenn das Erträgniß der erhaltenen Civil-Bedienstung die zuletzt genossene Militär- Pension nicht wenigstens um Ein Drittel übersteigt, so wird ihm das Abgängige auf dieses Drit­tel alS Personal-Zulage erfolgt; doch hat der Genuß dieser Personal-Zulage nur so lange Statt, bis er einen Dienst erhält, dessen Gehalt und Nutzungen die gehabte Militär-Pen­sion um Ein Drittel übersteigen. §. 14814. Auf Tabakverlegersstellen und Tabak-Traffiken haben nur pensionirte Officiere An­spruch; sie erhalten aber keinen Uebersiedelungsbeytrag; und müssen, weil es bey der Ver­waltung eines Tabakverlages sowohl nach der Natur seiner Manipulation und Verrechnung, als auch nach dem Lande, in welchem derselbe sich befindet, auf Sprache, Rechnung und sonstige Kenntnisse ankommt, wenn sie bloß um Erlangung eines Tabakverlagrs einschreiten,

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