Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
der vorgeschriebenen Prüfung unterzogen, und in die dießfallsigen Eingaben ausgenommen werden. In Fällen, wo ein Tabakverlag erlediget ist, und nach der in Händen der Tabak-Administration befindlichen im H. »4854 vorgeschriebenen Qualiffcations- Eingabe unter den auf einen Labakverlag aspirirenden Bittwerber kein geeignetes Militär-Individuum vorhanden, oder der erledigte Tabakverlag zu unbedeutend wäre, um für einen der Vorgemerkten angemessen zu seyn, haben die Tabak-Administrationen vor Erstattung des dießfallsigen Besetzungs- Vorschlages mit dem betreffenden Landes-General-Commando wegen Benennung eines etwa inzwischen sich neu gemeldeten pensionirten Officiers oder einer sonstigen penssonirten Militär- Partcy oder eines geeigneten invaliden Unter - Officiers d e Rücksprache zu pflegen. §. »4815. Die mit Tabakverlegersstellen bethcilten pensionirten Officiere erhalten die Pension noch durch drey Monathe, vom Tage der hofkriegsräthlichen Intimation. §. 14816. Ue ber die im Civil-Dienste untergebrachten pensionirten Officiere ist die für den Militär-Pensions - Fond sich ergebende Ersparung zu End» eines /eben halben Militär-Jahres gegen den HofkriegSrath auszuweiftn. §. 14817. Wenn ein in Militär-Diensten gestandener Tabakverleger aus Mangel der zum Betriebe des Verlages erforderlichen Geldmittel oder aus Gebrechlichkeit ohne sein Verschulden in die Nothwendigkcit gesetzt wird, dem Verlage entsagen zu müssen, so erhält er wieder die schon früher genossene oder nach der zuletzt bekleideten Militär-Charge gebührende Pension. §. 14818. Den pensionirten Officieren, welche bey ihrem Austritte eine Salzversilberersstelle erhalten, ist bey den persönlichen Amtsverrichtungen die Tragung der Uniform zwar versagt, keinesweges aber verbothen, sich bey ihren Unterschriften des Militär-Charakters zu bedienen. §. 1481g. Jedem in einem Civil-Dienste angestellren Militär-Pensionisten ist es unbenommen, in so fern er zu erweisen vermag, daß die Civil-Anstellung seinen Umständen und sonstigen Eigenschaften nicht angemessen ist, dieselbe auf vorläufige höhere Bewilligung anheim zu sagen, und in die zuletzt genossene Militär-Pension und mit ihr in die Militär-Gerichtsbarkeit zurück zu treten. Dieser Rücktritt findet jedoch nicht mehr Statt, wenn er durch sein Verschulden der Civil-Anstellung enthoben wird. §. 14820. Weil bey den Civil-Stellen die Pensiozis-Fähigkeit erst nach Vollstrecker 10jährigen Dienstleistung erntritt, so tritt der in einem Civil-Dienste angestellte pensionirte Officier, wenn er vor Verlauf von zehn Jahren für die Fortsetzung deS Civil-Dienstes untauglich wird, in die zuletzt genossene Mrlitär-Pension zurück. Hierüber muß jederzeit dem Hofkriegsrathe der Bericht erstattet werden. Wenn sich hingegen die Dienstuntauglichkeit erst nach Verlauf von 10 Jahren zeigt, so wird derselbe da, wo er gedient hat, mit dem Unterschiede jedoch pensionirt, daß, wenn er auch in Ansehung seines bekleideten Amtes zur Erlangung einer Pension nicht geeignet wäre, oder diese geringer als die vorhin genossene Militär-Pension ausfiele, ihm jedes Mahl der Betrag der letzteren ganz abgereichet wird. tz. 14821. Wenn er sich jedoch während des bekleidendsn Civil-Amtes verehelichet hätte, so wird ihm der Rücktritt in die Militär-Pension, mit welcher auch wieder sein Militär-Charakter auflebt, nur dann gestattet, wenn er vorläufig jene Caution erlegt, die jeder Officier zum Band xvi. 4 * Von der Pension der Generalität, Stabst u, Ober - Officiere, dann Parteyen. 11 Wie lange die mit Tabak- verlezerrstellen becheilt-u pe»« fionirten Officiere auf die Pension Anspruch haben. Hkth. am >5. Oct. 804. L 397». Halbjährige Ausweisung der Pensions-Ersparung durch di» im Civil - Dienste nnterge, brachten pensionirtcn Offlciere. Hkth. am rS. 3a».809. L >98. 3n welchen Fällen ein Tabakverleger in die Pension zurück treten kann. Hkth. am *3. Oct. 811. v 4394. Die Salzversilberersstellen bekleidenden vorhin pensisnir- ten Officiere dürfen sich bev ihren Unterschriften des Militär-Charakters bedienen. Hkth.am 19. Sep. 801. b 2644. Rücktritt eines im Civile ao# gestellten pensionirtenOfficiers in die Militär - Pension. Hkth. am i5. Oct. 804. Behandlung denenigen, welche vor vollstecckter 10 läbriaer Dienstzeit im Civil-Dienst« untauglich werden. Hkth.gm 19. Nov-8,2.65444. Beobachtung, wenn ein in die Militär - Pension zurück tretender Civil - Beamter sich als solcher verehlichet hat. Hkth.am >5. Apr.-Vv7.l- i36».