Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
anlassen, und die Einleitung zu treffen, daß, sobald der ganze Betrag beysammen ist, die betreffende Taxe oder Schuld gehörigen Ortes berichtiget werde. §. 14801. Wenn einem pensionirten Officiere gestattet wird, sich mit Beybehaltung seiner Pension auf einige Zeit in das Ausland zu entfernen, so hat er die Pension nur bis Ende der ersten Urlaubsfrist, welche jedoch in der Regel nur auf drey Monathe mit Beybehaltung der Pension bewilliget wird, zu beziehen. Auf die Zeit der ihm über diese Frist ertheilten Urlaubsverlängerung hat er die Pension zurück zu lassen, welche ihm erst wieder von dem Tage angewiesen wird, als er in die k. k. Staaten zurück an der Gränze eintrifft. Wer aber länger als drey Jahre selbst mit Erlaubniß im Auslande verbleibt, verliert daß^Pensions - Recht ganz ; es sey denn, daß durch eine besondere Bewilligung etwas Anderes bestimmt worden wäre. Vom Tage der ersten Urlaubsverlängerung sind auch die vorgedachten drey Jahre zu rechnen. Denjenigen, die vor Verlauf dieser Frist zurück kommen, ist die Pension vom Tage ihres Eintreffens in die k. k. Erblande wieder anzuweisen; die übrigen sind aber bey Verlauf des dreyjährigen Lermines ohne Weiters ganz in Abgang zu bringen, aus welchem Grund» demnach auch alle ferneren Gesuche um Pauschal-Abfertigungen gegen Verzichtleistung auf die Pension ohne Weiters zurück zu weisen, und dem Hofkriegsrathe gar nicht mehr zu unterlegen sind. tz. 14802. Wenn ein in den Pensions-Stand übersetzter Officier von dem djese Uebersetzuug ver- oNlaßten Gebrechen wieder befreyet, und durch das Rearbitrium zum Militär-Dienste tauglich erklärt wird, so hat er auf die Wiederanstellung im activen Militär-Dienste Anspruch. H. 14808. Alle pensionirten und mit höherem Charakter ad honorea aus der Dienstleistung getretenen Generale, Stabs - und Ober-Osticiere können, wenn sie in außerordentlichen Fällen wieder angestellt werden, nicht eher in den vollen Gage-Genuß eimreten, auch in keine höhere Charge befördert werden, bis nicht alle jene, welche ihnen bey ihrem Austritte im Range vorgingen, befördert worden sind, und somit den Rang vor ihnen erhalten. §. 14804. Jeder pensionirte Officier muß sich im Erfordernißfalle zum Dienste, in so fern es seine Kräfte erlauben, und der allerhöchste Dienst es erfordert, selbst ohne Anspruch auf besondere Gebühren gebrauchen lassen, und hat, wenn er bey dem Dienste entbehrlich wird, wieder in die Pension zurück zu treten. §. 14606. Einem pensionirten Stabs - oder Ober-Officiere, wenn er zur zeitlichen Dienstleistung verwendet wird, gebühren nebst der in der Dienstleistung nach seiner Charge bemessenen Gage, keinesweges außer in dem im §. 14807 enthaltenen Falle noch die charaktermä'ßigen Diäten, sondern Seine Majestät haben in solchen Fällen nach Beschaffenheit der Umstände dieselben für ihre zeitlichen Dienste nach Billigkeit, nicht aber nach einem unveränderlichen Maßstabe entschädigen zu lassen geruht, weil selbst der k. k. Hofkriegsrath pensionirte Stabs- Officiere zur Friedenszeit ohne eine unvermeidliche Nothwendigkeit zum Dienste nicht com- mandirt, um dadurch die Aerarial-Kosten nicht zu vermehren. Nur in Kriegszeiten, wo es bey einem allgemeinen Truppenausmarsche an Garnisons- Dienste thuenden Officieren gebricht, dürfen pensionirte Officiere mit dem dienstleistenden Gehalte zur Führung der Transports-Geschäfte auch bey Militär- Perpflegs- Magazinen und Feldspitälern verwendet werden. Band XYi. 3 Von der Pension der Generalität, Stabs- u. Ober-Officiere, dann Parteyen. 2ßie fange einem in tóé Jfuéfant 6eurfau&íen SJíiltfőr* 4'enfioniflen tie ’penfion vor* fce&alten 6tei6í. £ííí>.«m 3o. jjfíirí 808. l 1083. SBieteranffatíung tér pett# tfenirfen öfftciere im aJIititár. ont *8.3«n. 771. SRang tér im Militär tt>ie< tér «ngeftctlfen fenfiottirte« @ener«íe, 0t«t>ís unt öfficiere. §fffc.«m 39.2)ec. 8*7. G 6644. SSert ventung tér penfionir* fen öfficieee jutó 2íiílif»r* áDienfte. «in *3.2ípr. 807. L 1S0». » » 4.8iő.B 966. ©ebübr für tie $ur jíiíli* d?en íDienfUeiflung vermente* fen penftorirfcn ©í«l»é*MR> lOter -.OfFicie restit. «nt *. Jípr. 809. a 1957. » » 3.3uí* 812, i) *47*. » » 24. 3ul. 8i3. A3n3, « » i3. £>cf. 813. K4668. * » >< @epf. 814.144>S unt 4483» x 2». Sec, 814.16558,