Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

58 LXII Hauptftück. VI. Abschnitt. Hauses-Wach-Ssmmands; die Wachposten sind Mög­lichst beschränkt auszustellen; die ausgehenden Invaliden müssen dem wachhabenden Un, ter - Officier die Thorpässe vor- weisen; bey welchen Thoren keine Wache aufzustellen ist; sowohl die Thor- als die Feuerlösch -Requisiten-Schlüs- sel sind in der Wachstube auf- zubewahren; wer den Schlüssel dazu hat; bey welchem Thore daS Echlachlvieh des Traiteurs hin­ein getrieben werden muß; die Wachmannschaft muß sich in dienstfreyen Stunden in der Wachstube aufhalten. Hkth. am »3. Jan.Sog.l 221. AuS welchen Personen die Invaliden - HauseS-Eommis- sion besteht. Hkth. am -S.Apr. 772. Worauf der Jnvaliden-Hau- fes - Commandant vorzüglich zu sehen hat. Hkth.am iS.Ort.807.l4»i3. Bekugniß des Hauses - Ecm- mandanten hinsichtlich derFou- riere. Hkkh. am 2.Zul. 811. D 2691. h. i5o53. Alle Tage um halb zwölf Uhr ziehet ein Führer, zwey Gefreyte und 24 Gemeine aus dem JnvalidenhauS - Stande nach der Abspeisung im Invaliden - Hause auf die Wache. tz. 16064. Dieses Wach-Quantum muß stets auf die unvermeidlichsten Wachposten beschränkt werden. tz. 16066. Die invalide Mannschaft hat, wenn dieselbe ausgehet, ihre Thorpässe dem wachha­benden Unter-Officiere bey dem gewöhnlichen Aus-und Eingangsthors vorzuweisen, damit kein Unterschleif mit denselben geschehe. §. 16066. Bey jenen Thoren, die geschlossen sind, ist keine Wache aufzustellen. H. 16067* In der Wachstube muß ein kleines Trühers, mit einem Schlosse versehen, an der Mauer befestiget seyn, worin sowohl die Lhorschlüssel, als auch die Schlüssel zu den Feuerlösch- Requisiten aufbewahret werden, um dieselben bey einem entstehenden Feuer gleich bey der Hand zu haben. §. i5o58. Den Schlüssel zu tiefem Trüherl behält der Wach-Commandant bey sich, und muß denselben, nebst Pen darin verwahrten anderen Schlüsseln, dem ablösenden Wach-Com- mandanten gehörig übergeben. §. 16069. Wenn der Traiteur Vieh zum Schlachten in das Haus bringt, so hat derselbe dieses Vieh bey einem der rückwärtigen geschlossenen Thore hinein zu führen, weßwegen er dieses stets vorher dem Wach-Commandanten melden muß, damit dieser einen Gefreyten mit den Schlüsseln dahin schickt, um das zum Schlachten bestimmte Vieh hinein zu lassen, das Thor gleich wieder zuzusperren, und den dießfallsigen Schlüssel dem Wach-Commandanten wieder zurück zu stellen. §. 16060. Eben so hat der Wach-Commandant schärfstens daraus zu sehen, daß sich die Wach­mannschaft in den freyen Stunden nicht verlaufe, und durch die Zeit, als sie nichr Schild­wache stehet, sich in der Wachstube und nicht in den Chambreen aufhalte. §. 16061. Jedes Invaliden - Haus hat auch eine eigene Hauses-Commission, welche a) aus dem Obersten und Hauses - Commandanten, b) aus dem denselben ad latus stehenden Stabs - Officiere, c) aus dem respicirenden Feld-Kriegs - Commissär, d) aus dem Hauses - Rechnungsführer, und e) aus dem Hausss-Auditor besteht, und in den wöchentlich gemeinschaftlich an dem von dem Hauses - Commandanten bestimmten Loge zu haltenden Sessionen die Angelegenheiten des Hauses zu berathen haben. §. 16062. Die Pflichten und Obliegenheiten des Hauses-Commandanten sind schon im H. 14963 enthalten, und er muß zugleich auf die richtige Geschäftsführung der Hauses-Rechnungs- Kanzelley, deren unmittelbarer Vorgesetzte er ist, mit allem Fleiße und Aufmerksamkeit, vorzüglich aber darauf sehen, daß der Monath - Act jedes Mahl in rechter Zeit hergestellet sey, und an das respicirende Feld-Kriegs-Commissariat zur Revision abgegeben werde. tz. i5o63. AuS diesem Grunde steht dem Invaliden-Hauses - Commandanteu die Befugniß zu, so­bald alle in der Armee vorhandenen, vollkommen anwendbaren, überzähligen Fouriere unter-

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