Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von der Jnvaliden-Versorgung. gebracht sind, die jeweilig auf den completten Stand von Fourieren abgängigen derlei) Individuen »urch die Aufnahme angemessener, von dem Feld- Kriegs - Commissariate nach genauester Prüfung vollkommen tauglicher Fouriere ohne weitere Rückfrage zu ersetzen, und eben so die unobligaten, welche nicht besonderen Fleiß, Eifer und Thätigkeir mitsammen verbinden, oder sich ein moralisches Gebrechen zu Schulden kommen lassen, ohne Weiters zu entlassen, die obligaten Fouriere dieser Art aber in den Gewehrstand, aus dem sie beygezo- gen wurden, einverständlich mit dem betreffenden Truppenkörper, zurück zu übersetzen, und außer dem auch die Fouriere mit den den Regimentern eingeräumten Strafen zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten. §. i5o64« Der zweyte Stabs -Officier ist dem Hauses-Commandanten ad latus beyge- geben, um denselben bey Erkrankung oder Dienstesverhinderung zu vertreten. Außerdem hat er aber auch bey allen im Hause vorkommenden Geschäften mitzuwirken, und mit dem Hauses - Commandanten und dein ältesten Hauptmanne die Caffa-Gegensperre zu führen, auch alle Berichte u»ib Eingaben mit zu unterfertigen. §. i5o65. Findet sich unter den Pensionisten kein Major vor, welcher ad latus eines Hauses- Commandanten. angrstellt werden könnte, so ist hierzu ein pensionirter Oberst-Lieutenant vorzuschlagen. tz. i5o66. Der in einem jeden der vier Invaliden-Häuser angestellte eigene Feld-Kriegs - Com- miffär ist lediglich dazu gewidmet, die Controlle bey der Oekonomie derselben zu führen, er hat daher dem Commandanten in allen hierauf Bezug nehmenden Gegenständen mir seinen Kenntnissen und seiner Anleitung zu unterstützen, und mit demselben in allen jenen Fallen , wo er einen Nachtheil des Aerariums zu verhüthen verbunden und vermögend war, die Responsabilität zu theilen. Er ist zu diesem Ende in dem Hause bequartiert, und von allen übrigen Geschäften außer demselben (besondere Fälle ausgenommen) befreyet. Dessen Wirkungskreis erstrecket sich auf alles, was den Nutzen des Dienstes und des Aerariums, und bezugsweise des Invaliden- Fondes, oder die Abwendung eines Nachrheiles betrifft, weßwegen er thätig mitzuwirken hat, daß Ersteres erzielet, und Letzteres verhindert werde. AuS diesem Grunde muß er in Allem, was das Oeconomicum betrifft, den pflichtmäßigen Einfluß nehmen, und sich von Allem, was dahin Bezug hat, in die nöthige Kennt- niß setzen, um seiner oben besagten zweyfachen Bestimmung entsprechen zu können. Hieraus ergibt sich, daß er bey allen Anschaffungen und Zahlungen interveniren, bey elfteren übertriebene Preise, und bey den letzteren unerlaubte Vorschüsse (Activa) oder Ausgaben, so wie alle Ungebühr verhindern, auf die gute Qualität der beygeschafften Erfordernisse, auf die Conservation alles ärarischen und Instituts - Elgenthumes, auf die Verhüthung alles Schadens oder größere Beschädigung wahrnehmen, die Einbringung der Actlven betreiben, und überhaupt allen unnöthigen Aufwand oder Nachtheil zu vermeiden trachten solle. Zu dem hat derselbe alle zum Belege der Rechnungen nöthigen Certificate und Bestätigungen zu ertheilen, auf die genaue Erfüllung der bestehenden und jeweilig ergehenden Anordnungen, so wie auf jene der einem Invaliden-Hause zugedachten Stiftungen sein Augenmerk'zu richten, der Rechnungs-Kanzelley ununterbrochen nachzusehen, sie zur Erfüllung ihrer Pflicht, zur richtigen Verfassung der Monath - Acren, Rechllungen und sonstigen Eingaben in der bestimmten Zeitfrist ernstlich anzuhalten, diese mit aller Genauigkeit zu revidiren, und in den bestimmten Terminen an die Behörden gelangen zu machen. tz. 15067. Der in dem Invaliden-Hause angestellte Re ch n u n g s füh re r hat sich weder mit einem Geld-, Natural- und Material-Empfangs, noch mit einer Manipulation, oder mit Band xv 1. 16 * Einfluß des zweyten Stabs» Officwrs, der dem Hauses- Eommandanten ad latus bey» gegeben ist; wann ein penflonirter Oberst- Lieutenant als ad latus des Hauses-Commandanten angestellt werden kann. Hkth.am3>. Nee.ä,o. O 7,21. Obliegenheiten des im 2n» validen - Hause respicirenden Seldkriegs»Conimissars: Obliegenheiten des Rech» mmjjSfil&rei»;