Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von der I nvalid e n-V e rso rgu n g 57 b) Muß er alle Tage mit den Hausknechten in der bestimmten Zeit die Höfe reinigen, und dieselben, so wie den ganzen Umfang des Hauses, im Sommer Vor - und Nachmit­tags mit den Hausknechten bespritzen. c) Hat er die Aufbewahrung aller Besen, Schaufeln, Krampen und sonstigen derley Re­quisiten in Verrechnung. d) So oft kleine Reparaturen an Mauern, Menage-Herden oder Verputzung der Oefen vorkommt-, hat er solche zu bewirken, daher immer ein kleiner Vorrath von Kalk,' Zie­geln und Lehm bestehen muß. e) Die Reinigung und Erhaltung der Ablauf-Canäle im Hause ist eine wesentliche Sache desselben. f) Er hat von Zeit zu Zeit das Gemäuer des Hauses und alle daran befindlichen Be« standrheile zu untersuchen, ob Reparationen nöthig sind, und, Falls solche vor« kommen, es alsogleich demjenigen Individuum zu melden, das zur Jnspection der Hausbaulichkeiten aufgestellet ist, welches sonach das angegebene Gebrechen zu unter­suchen und zu beurtheilen hat, ob diese Schadhaftigkeit nichr allenfalls gleich von dem Hausmeister bewirket werden könne, oder aber höheren Ortes anzuzeigen wäre. g) Der Hausmeister muß von dem ganzen Haufe, vom Dachboden angefangen, bis zum Ende des Kellers, von allen Zimmern und Gemächern vollkommen in der Kenntnis stehen, und die Beschreibung des ganzen Hauses in Händen haben, damit er in jedem vorkom« mcnden Falle hierüber Auskunft geben könne. h) Auf die Conservirung der Feuerlösch-Requisiten muß er sorgsamst sehen, und solche in gutem Zustande zu erhalten suchen. i) Er muß zur Duigirung der Feuerspritzen wohl abgerichtet seyn, und ist daher, so oft der Glockengießer die Feuerspritzen untersucht, und solche in brauchbarem Stande hergestcllt werden, in Gegenwart des Hauses-Commandanten, oder des demselben ad latus str« henden Stabs - Officiers über die Dirigirung der Feuerspritze wohl zu unterrichten. Bey einem ausbrechenden Feuer hat er sich mit der Feuerspritze und mit den Hausknechten an den Ort, welchen das Hauses-Commando und dieFeueranstalr bestim­men, zu begeben. Die Hausknechte und noch zwölf riegelsame Invaliden sind mit der Spritze zum Pumpen-des Wassers zu bestimmen, bey welcher Gelegenheit der Hausmeister die Spritze zu dirigiren hat, und daher auch die Hausknechte und.die dazu gewählten Invaliden bey der jährlich vorzunehmenden Feuerspritzen«Visitation in Ansehung des Wasser- pumpend von dem Glockengießer zu belehren sind. h) Wenn die alle Jahre vorzunehmende Hausbaulichkeits - Untersuchung angeordnet rst, so hat der Hausmeister mit dem inspectronirenden Individuum alle Theile des Hauses zu untersuchen, die wahrnehmenden Schadhaftigkeiten nach den Nummern der Zimmer und Behältnisse aufzuschreiben, und bey der Untersuchung, welche vorgenommen wird, der Fonificarion die wahrgenommenen Gebrechen darzustellen, um dieselbe hierauf auf­merksam zu machen. §. i5o5i. Nebenverdienste des Hausmeisters dürfen nicht gestattet werden, sondern er muß br« ständig im Hause gegenwärtig seyn. §. i5o5a. Sollte derselbe sich dieser Ordnung nicht fügen, und über sein unordentliches Betra« gen nicht zurecht gewiesen werden können, so hat das Hauses - Commando solches dem Gene« ral-Commando bekannt zu machen, damit die Fortifications-Districts-Direction angewiesen werden könne, ein des Maurerhandwerkes vollkommen kündiges Individuum anstatt des zum Dienste nicht anwendbaren Hausmeisters vorzuschlagen. Band xti. iS er darf keinen Nebenverdienst haben; iv«i äm gefdefnn I)nt, wenn er fid; feiner £>Miegen*e tt nidjt fügen will;

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