Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

54 LXII. Hauptstück. VL Abschnitt. Reinhaltung der Montur und Wäsche in der zweyten Cham- bree; Alte, gebrechliche und ent­kräftete Invaliden dürfen ohne Begleitung eines Krankenwär­ters nicht aus dem Hause ge­lassen werden; wie die Krankenwärter zu menagiren haben, und deren Ablösung; Beobachtungen für den 3n- spections- Officier im Hauses- spitale; Wechseln der Bettwäsche für SNe Kranken; Reinigung und Säuberung der Kranken selbst; die Kranken im Spirale dür­fen von niemanden besucht, und ihn, n E p.i'en oder Ge­trau, e ittjtttfljen werden; §. i5o23. Die Montur, Wäsche und die sonst im Zimmer nöthigen Geräthe dieser 9)?annschaft müssen beständig in einem reinen und guten Zustande erhalten werden. h. 16024. Ohne Aufsicht und Begleitung eines Krankenwärters dürfen diese alten, entkräfteten und estrupirten Leure nicht aus dem Hause gelassen werden, und wenn doch Umstände eintre- ten sollten, daß der eine ober andere mit Bewilligung unter Aufsicht ausgehen dürfte, so ist er wieder zur bestimmten Zeit nach Hause zu bringen. H. 16026. Die Krankenwärter erhalten einen Kessel, und menagiren für sich, werden aber so, wie jene vom wirklichen Spitale, alle Monathe durch andere abgelöset. h. 16026. Der die Inspektion im wirklichen Spitale führende Officier hat gleich beym Eintritte in die Krankenzimmer auf die Reinlichkeit des ganzen Spitales zu sehen, und Alles auf der Stelle anzuordnen, was zum Besten der Kranken beytragen kann. In dieser Hinsicht niuß er seinen unterstehenden Führern und Krankenwärtern ihre Pflicht und Schuldigkeit wohl begreiflich machen, und jede Nachlässigkeit nach Maß ihres Vergehens ahnden. Er muß auf angeordnete Reinigung der Zimmerluft bey den Kranken sehen, und dle Krankenwärter zur Reinigung der Zimmer, Leibstühle, Uringläser, Spuckschalen u. s. w. Inhalten, besonders aber sein Augenmerk darauf richten, daß den schwachen Kranken ihre Betten, so oft es nöthig ist, ausgewechselt und frisch aufgebettet werden. ' Er muß die Frühsuppe in der Küche kosten, und, wenn solche vorschriftmäßig gemacht ist, den Krankenwärtern durch ein Zeichen zur Austheilung derselben in rechter Zeit den Be­fehl ertheilen. Er muß bey den nächtlichen Kranken - Visiten immer anwesend seyn, um, falls zum Wohle eines Kranken etwas angeordnet würde, solches gleich durch seine Befehle vollzogen werde. Auf die angeordnete Zubereitung der Speisen, Reinheit der Geschirre, sowohl in den Krankenzimmern, als Küchen, muß der Ossicier, welcher die Spitals-Inspeetion führt, ge­naue Sorge tragen, und allezeit die Speisen untersuchen, ob sie vorschriftmäßig und den Kranken angemessen verfertiget sind, wo sodann dieselben in seiner Gegenwart wieder auf ein Zei­chen in der dazu bestimmten Stunde den Kranken aufgetragen werden. In dieftr Zeit hat der Officier seinem Führer bekannt zu geben, daß derselbe in den Zim­mern genau darauf sehe, daß nicht etwa gar die Kranken solche unter einander vertauschen, oder verkaufen, während der Officier die Oualitär des Brotes und Weines untersuchet, wo­für er auch, so wie für den Victualien- Handeinkauf, zu haften hat. §. 16027. Sowohl die Hemden als Leintücher müssen rein gewaschen, und, wenn es nothwendig ist, den Kranken gewechselt werden. Dasselbe gilt auch von den Bandagen. §. 16028. Kranke, welche vermöge ihrer aufhabenden Krankheiten außer Stande sind, sich selbst zu waschen und zu reinigen, müssen durch die Krankenwärter gereinigt und gesäubert werden. §. 16029. So wje esckeinem Reconvalescenten gestattet ist, sich aus dem Spitale ohne Erlaubniß zu entfernen, eben so darf auch nicht gestattet werden, daß dieselben von fremden und mcht zum Spitale gehörigen Personen besucht werden, damit aller Unfug hintan gehalten, und denselben nicht zum Nachtheile ihrer Gesundheit Speisen und Getränke zugerragen werden.

Next

/
Thumbnails
Contents