Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von der Jnvaliden-Versorgung. 55 §■. i5o3o. Die Abtritte, Küchen und Gefäße zum Waschen müssen täglich gereiniget und frisches Wasser von den bestimmten Orten herbey gehöhlt werden. §. 15o3i. Die Oefen sind im Winter nach der Vorschrift des StabS- oder Oberarztes zu heitzen. §. i5o32. Tabak in den Krankenzimmern zu rauchen ist den Krankenwärtern, so wie den Kranken , verbothen. §. i5o33. Jeder in das Spital kommende Kranke muß genau untersucht werden , ob er vom Ungeziefer frey ist, und reine Wäsche habe, damit nicht gleich bey der Ankunft des Kranken das Bett oder die dabey angestellten Krankenwärter verunreiniget werden. §. i5o34. Die Montur, welche er bey sich hat, wird ihm gleich abgenommen, und an den bestimmten Verwahrungsort gebracht, um dieselbe sowohl von der Ansteckung zu befreyen, als auch vor dem Verderben zu schützen. ' §. i5o35« Wenn Mannschaft vom Feldstabsarzte reconvalescirt, d. h.: aus dem Spitale als geheilt zu entlassen tauglich erkannt wird, so hat der Jnspeetions-Officier an dem Tage, wo die Mannschaft an ihre Bestimmung aus dem Spitale abgehet, gegenwärtig zu seyn. tz. i5o36. Stirbt aber ein Kranker, so muß derselbe an den hierzu bestimmten Ort (Todten- kammer) gebracht, das Bettzeug entfernt, und an dessen Stelle ein reines Bettzeug geschafft werden. §. i5o3j. Die Krankenwärter müssen sowohl bey Tage, als bey Nacht, die Kranken ordentlich bedienen, nicht spielen, oder sich dem Trünke ergeben. Nimmt der Führer oder Jnspections - Officier einen dieser Fehler wahr, so muß der letztere solches gehörigen Ortes- anzeigen, um dieselben öffentlich und nachdrücklich bestrafen zu können. §. i5o38. Wenn für ein Jnvaliden-Haus Hausknechte zeitlich bewilligt werden, so sind sie zu den neueren Hausdiensten und zur Erhaltung der Reinlichkeit und Säuberung der Gänge, Stiegen und Abtritte bestimmt. §. »5o3«z. Im Sommer um fünf Uhr und im Winter um sieben Uhr früh haben jene Hausknechte, welche die Nachtwache nicht hatten, vom obersten Stockwerke anzufangen, bis zur ebenen Erde die Gänge und Stiegen rein zu kehren, und die Spucktrüherl auf den Gängen zu säubern. Dieses muß binnen zwey Stunden geendet seyn, wo sie sodann sämmtliche Abtritte reinigen müssen. Um neun Uhr haben sie mit dem Hausmeister alle Höfe des Hauses zu kehren, zu reinigen, und im Sommer die Hisse mit den Spritzkannen, so wie auch den ganzen Umfang des Weges um das HauS zu begießen, welch letzteres auch um Ein Uhr Mittags geschehen muß. $. i5o4o. Die Spaltung des Holzes für das Spital und die Chambreen verbleibt ein Geschäft der Hausknechte, welches täglich Nachmittags demjenigen zu übertragen ist, der in der vorigen Nacht die Wache hatte. tz. i5o4w Alle Tage hat ein Hausknecht und abwechselungsweise ein anderer die Nachtwache. die Wassergeschiere müssen täglich gereinigt, und frisches Wasser herbey geschafft werden i wie die Spitalsöfen im Winter ju heitzen sind ; das Tadakrauchen in den Krankenzimmern ist verbothen; vor dem Eintritt- muß der Kranke genau untersucht werden, ob er von Ungeziefer rein ist, und ob er reine Wäsche habe; die beyhabende TJlontur muß in einem vom Spirale scpa- rirten Orte aufbewahrt werden ; >vie sich fe» Entlassung der Geheilten, uns beym Ableben eines Mannes zu benehmen ist; Obliegenheiten der Krankenwärter ; Bestimmung der für Invaliden - Häuser nach dem Be- darfe zeitlich bewilligten Hausknechte ; Verrichtungen derselbe»; Holzspalten steht ihnen zu. Afti,.«m »8.3«n. 809. r, uz, Auch Nachtwachen zu halten;