Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von b 6 v Invalide rí-Versorgung. 53 was in demselben Falle ge» gen den Traiteur beobachtet werden muß: u. d. gl. in den Zimmern und auf den Oefen sich befinden, die eine der Gesundheit schädlb che Ausdunstung verursachen. z ' Falls er über seine dießfallsige Darstellung bey dem Hauses-Commandanten kein Ge­hör finden sollte, hat er ohne Weiters solches der Vorgesetzten Brigade anzuzeigen , weil er diefifasts per-'önlich verantwortlich ist. §. i5o 1 7. Einve rständlich mit dem Hauffs - Commando hat er öfters unvermuthet die von den Weibern der Invaliden im Hause verkauft werdenden Vicrualien, dann das von dem Hauses- Traiteur geschlachtete Vieh, wie nicht minder die von letzterem ausgeschenkt werdenden Wer­ne, Brer rc. genau zu untersuchen, ob dieselben genufibar sind. Finder er das Entaegenhesetzte, so muß alsogleich von dem Hauses-Commando die Ab- hülfe getroffen werden. , §. »5oi8, Würde dessen ungeachtet ein Weib öfters im Verkaufe schädlicher Victualien betroffen, so muß demselben vom Hauses - Commandanten das Handeln mit Vietualien für immer bet; Verlust der Waare ganz untersagt werden. §. l5oi Q. Eben so hat der Stabsarzt bey einem ähnlichen wiederhohlten Falle deS Traiteurs die Mel­dung an das Hauses - Cornrnando zu erstatten, welches letzter- angewiesen ist, solches dem Vorgesetzten General - Commando aozuzeigen, um in Ansehung desselben eine Veränderung veranlassen zu können. §. ,5o?o . Der Commandant der zweyten Chambree hat von fünf zu fünf Tagen von diesen gebrechli­chen Invaliden den Fleisch-und Theuerungrbeytrag, dann drey Kreuzer von seiner ordinären Löh­nung, nebst dem Brore, an daS Spkta! abznaeben, mit Ende des Monathes ordentlich obzu- rechnen , und den Betrag durch die von dem Spitale erhaltene Bescheinigung in seiner Rech­nung zu verausgaben, so wie ras Spital auch gegensertig de» Betrag gehörig in Empfang stellen muß. $. l5o2 1. Zur anbefohlenen Stunde, das ist: tm Sommer früh um sechs, und Abends um fünf Uhr, tm Winter früh um halb sieben, und Abends um halb fünf Uhr, muß die Früh- unb Abendluppe, daS Mitragsessen aber im Sommer und Winter gleich um halb Eilf Uhr von den babét) angestellten Krankenwärtern oder anderen hierzu noch die Kräfte besitzenden Leuten aus der Küche abgehohlt werden, wvbey die Officiere der Chambreen gegenwärtig zu seyn haben, und Acht geben müssen, daß die Krankenwärter keine willkührliche Verwechselung machen, und ein jeder Mann seine Portion richtig und gut zugerichtet bekomme. Wäre das Essen schlecht oder nicht vorschriftmäfiig gekocht, oder eine sonstige gegrün­dete Beschwerde vorgekommen , so ist hierüber von dem Chambree - Commandanten sogleich dem Hauses-Commando die Meldung zu wachen, damit durch dasselbe den Beschwerden abgeholfen, und der in der Spitals - Küche commandirte Jnspections-Officier zur Erfüllung seiner Pflicht mit Nachdruck verhalten werde. ' . §. i5o22. SK^nti von der invaliden Mannschaft jemand erkranket, und dafür ärztlicher Seits an­erkannt wird, so ist derselbe gleich in das wirkliche Spital zu schreiben, und nicht zu dulden, daß ein mit einer Krankheit behafteter Mann in der Chambree der Entkräfteten und Estru- pirren belassen werde. Der Stabs - oder Oberarzt hat täglich früh, sobald die Ordination im Spitale vorüber ist, die kränkliche Manrischaft indem Schwachenzimmer zu besuchen, wobey jederzeit wenig­stens ein Offieier dieser Chambree gegenwärtig zu seyn hat, welcher das ärztlicher Seits An­geordnete in die baldigste Erfüllung zu bringen besorgt seyn muß. wohin die Kranken der In- valiven kommen; »neicfoe ©eíüfjr tér (Sem» tnanBant Ber ^oenten @h<um fcree an Bas (gpiia! ergeben tnufj, unB tri? rrfteju Berre*- nen tut. ,8.3än. 809.1. m. SEDant! in Ber jtre nten (SB am bree Bic $rub» unB 2JfenBfup* ' pe'gegeben, Bann mann ingé gefpeifet tvirB; Ba&feibe gilt <jud> gemein» fc^aftíi^mitöcmriaufeáíCom» manBo cüctfict?ificfo Ber im £>öu» fe Berigufi roerBenBen Bicfurt» Iten unB Béé Bom Traiteur gefcbfacWeten SCiebeö; máé 5« gefcfxeíen bat, trenn ein SKeib ófferf im SQerfaufe ' fd’äitimer ÍSictuaíien betreten tBtir&e;

Next

/
Thumbnails
Contents