Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

§2 Lm HaUpistück. VT« AhschnUk. welche Invaliden der ». Ebambree keine Spitaiskost erh-lten; Krank/nwär e-; Riinlrchtelt und Ordnung der zweyken Ehamdrse; besondere Pflicht des Stabs­arztes ; was Ver Stabsarzt zu thun fear, mer. r. er etwas Uneröent« I difS findet; der Beurtfeeilung des Stilbs» arzres stobt die Bestimmung zu, welchen Invaliden das Ausgehei, gedeihlich ist; worauf der Stabsarzt auch in - vn übrigen Fhawbreeu sehen muß: er mufi daher, so oft es tfeutv lirtz ist, die Ehambree visiti- n n : den Kranken zukommen, ganz ausgeschlossen, und müssen sich solche von dem ihnen in Hän­den bleibenden Reste der Invaliden-Verpflegung beyschäffen. Waö diese Invaliden für die erhaltende Krankenkost-Portion von ihrem Jnvaliden- Genuffe an den Spitals-Fond abzugeben haben, dieses ist in dem §. 13678 enthalten, und der Stabsarzt hat bey der täglichen Ordination nur allein daraus zu sehen, daß diesen schwa­chen und gebrechlichen Leuten solche Speisen gegeben werden, die ihnen zu ihrer Nahrung ersprießlich sind. 16009. Jene in die ate Chambree kommenden Invaliden, welche vrrheirathet sind, erhalten keine Spitalskost, sondern es müssen ihre Weiber für sie kochen. Tritt aber der Fall ein, daß das Weib eines solchen Mannes wegen hoben Alters, Ge­brechlichkeit, Krankheit- oder aus einer anderen gründlichen Ursache außer Stande ist, für ihren Mann zu kochen, so hatéin solcher gebrechlicher Invalid auch die Krankenkost - Por- uoh , tme die Ledigen, aus dem Spirale zu erhalten, dessen Weib aber sich selbst zu verpflegen. D.e Beurtheilung dieser eintrerenden Fälle stehr gleichfalls nur allein dem Stabsarzte zu, welcher ihm nach Befund die Krankenkost-Portion zufchreiben wird. §. i5010. Für diese Chambree sind zehn eigene Krankenwärter bestimmt. Die Verheirarheten werden von ihren Weibern beetem, im Falle mcht eine oder die andere von diesen letzte»en selbst gebrechlich wäre. H. 16011. In Ansehung der Erhaltung der Reinlichkeit und Ordnung in den Zimmern dieser Chambree ist alles dasjenige zu beobachten, was indem wirklichen Hausesfpitale vorgeschrie­ben ist. §. 16012. Der Stabsarzt hat also die besondere Pflicht auf sich, «inverständlich mit dem Coni- mandanren der ateit Cyambree zu Werke zu gehen, und mit demselben dafür zu sorgen, daß dte,en Invaliden an der Bedienung und Verkostung Nichts mangle und dieselben bestens verpflegt und versorgt »verdén. §. 15oi3. Fände er etwas Entgegengesetztes, und würde von dem Chambree - Eommandanten die nöthiqe Abhulfe über seine Erinnerung nicht getroffen, so hat er solches alsogleich dem Haus- Commandanten zu melden, bannt letzterer einen derlei) sträflichen Fürgang an dem Schuld- tragenden gehörig ahnden könne. §. 16014. Ob und welchen Invaliden das Aus-oder Spazierengehen zu ihrer Erhaltung zuträglich sey, ist gleichmäßig der Beurtheilung des Stabsarztes überlasten; bey einem solchen Falle hat derselbe den betreffenden Mann den« Chambree-Commandanten zur weiteren Meldung an das Hauses-Commando schriftlich nahmhaft zu machen. §. i5oi5. Der Stabsarzt muß auch in der übrigen Menage untersuchen, ob die Invaliden die ihnen gedeihenden Speisen abkochen, ob sie sich ordentlich verkosten, und ob nicht allenfalls der Gesundheit schädliche Victualien zum Genuffe Verwender werden. Alle dergleichen Unfüge m den Menagen muß er alsogteich dem Hauses-Commando zur Abstellung bekannt machen. §. 16016. So oft es in der Woche nur thunüch ist, muß er an den bestimmten Stunden die Chambreen visinren, ob Vor - und Nachmittags durch die Oeffnung der Ventilateurs die Luft m den Zimmern gereiniget, die Oefen sauber gehalten, und nicht Gefäße, T'egel, Wäsche

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