Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Im Falle ein Weib die Abkochung der Speisen der Menage übernimmt, so besteht jede Menage aus zwölf Köpfen. Die Küchen-Jnfpectionen haben bey der Abkochung den genauesten Bedacht zu nehmen, daß alle Zänkereyen zwischen den Menagirenden und den Verheiratheten vermieden werden. §. 1Ő000. Die Menagen haben auf Einem Platze auf den Herden zu kochen, und den Verheira- theten ist zu ihrer Abkochung ein anderer Platz auf den Herden anzuweisen, damit die Abkochung der Verheiratheten und der Menage nicht vermengt werden könne. §. i5ooi. Wenn sich an- den'Kesseln und Casserollen Gebrechen vorfinden, so haben die Köche es der'Küchen-Jnspection zu melden, wo sodann letztere die Anzeige an das Hauses - Commando zu erstatten hat, damit solche reparationsmäßige Kessel und Casserolle mit Jntcrvenirung deS respicirenden Feld-Kriegs-Commissariats untersucht, und nach Befund hergestellt werden können. Die Verheiratheten, welche für sich selbst kochen, müssen sich daS dazu erforderliche irdene Geschirr selbst anschaffen, und erhalten zu dem Ende, und zwarjeder Verheirathere ein jährliches Pauschale, welches ihnen mit der Hälfte halbjährig vorhinein zur Nachschaffung erfolgt wird, und womit sie auszulangen haben. h. 15ooa. Die durch Reparaturen für Bettstätten entstehenden Auslagen bey den Jnvaliden-Hau- fern sind nicht von dem Aerarial - Betten -, sondern von dem Invaliden-Fonds gleich der Betten » Reinigungs - und Reparaturen - Beköstigung zu bestreiten. §. i5oo3. Die Küchen-Jnspection hat sich die Menagirung vollkommen eigen zu machen, und genau zu untersuchen, wie und auf welche Art am Besten durch die Beheitzung der Menage- Herde, und durch die Stellung der Kochgeschirre gut und zweckmäßig abgekocht werden kann, damit in dem Falle, als von der einen oder anderen Menage an dieselbe eine Beschwerde gesühret würde, die Abhülfe getroffen, und der Mannschaft die Belehrung ertheilt werden könne. Uebrigens hat die Küchen-Jnspection darauf zu sehen, daß mit dem Holze wrrthschaft- lich gebahret, und die Herde nicht etwa durch allzu starkes Heitzen verdorben werden. §. 16004* Die JnspectionZ - Officiere haben auch die Feuer-Reserve zu halten, und können sich daher während ihrer Jnspection aus dem Hause nicht entfernen; eben so bleiben dieselben in Betreff der im §. 14981 erwähnten Reinigung und Säuberung der Gänge, Stiegen, Zimmer und Küchen verantwortlich. §. i5oo5. Auch der in jedem der vier Invaliden-Häuser angestellte Stabsarzt muß auf Ordnung und Reinlichkeit im Hause sorgfältig sehen. §. 1600b. Sobald ein Invalid in das Haus einrücket, kommt er in das hierzu bestimmte Aufnahmszimmer, wo derselbe von dem StabSarzte alsogleich untersucht und beurtheilt werden muß, in welche der im §. 1499O benannten Menagen er gehöre. §. 16007. Nach der schriftlichen Anweisung des Stabsarztes über die Menage-Eintheilung kommt der Invalid bey der betreffenden Chambree in Zuwachs. §. 16008. Die in die stc Chambree kommenden Invaliden haben von dem Spitals die ganze Kranken-Portion zu erhalten; außer diesem sind sie aber von allen übrigen Genüssen, welche Von der Jnvaliden-Versorgung. 5i die Menagirenden und Der- heiratheten haben auf den Herden abgesonderte Plätze zum Kochen. Hkth. am ,ö.Iän. 809. L an, Ke ssel- und Casserollr-Repa- ratur, dann dießfallsiges Pauschale für die Derheirathete». Hkth. am »8. 3«tt- 809. L 111. » » 31. iDec, 818, o 6277. Reparaturen der Betten für Invaliden -Hauker. Hcth. am 8.3ui. ü»6. o 1978. Worauf die Küchen * Inspektion vorzüglich zu sehen hat; Band XVI.-4 Feuer-Reserve. Hkth. am -8. Jan, S09. L n». Worauf der im Hause an« gestellte Stabsarzt zu sehen hat. Hkth.am 19. 9to9.8o8, L 4oo3. » » 18. Jan. 809.1. an. Beobachtung, wenn ein Invalide in bas Haus einrücket. Hkth.am 28. 2än.8<>9. r. in. Zuwachs bey der Chambree^ Behandlung der Invaliden in der ». Chambreehinnchtllev der Kost - Portion;