Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von der Invalide«.-Versorgung. 45 ganz oder auch nur zum Theile zukommt, zur Zeit der vor sich gehenden Ausfolglaffung unter der Militär-Jurisdiction stehe, oder nicht, ob er in oder außer den k. k. Erblanden bo midiire. Es hat also, sobald in den k. k. Erblanden einer Person, wie z. B. einer Officiers- Witwe, die auch nach dem Hintritte des Erb-Lasters der Militär- Jurisdiction ferner untersteht, eine Erbschaft, ein Vermä'chtniß oder eine Schenkung unter Lebenden ausgefolgt wird, die Sicherstellung des Invaliden - Fonds - Beytrages in eventum mutationis loi?i keineswe- ges einzutreten. Eben so wenig ist für die Pupillen, die nur bis, zur erlangten Großjährigkeit unter die Militär-Jurisdiction gehören, eine besondere Sicherstellung des Invaliden- Fo'nds- Beytra- ges erforderlich, indem ihr Vermögen sich ohnehin im Pupillen-Deposito aufbewahret befinden muß; nur hat die Pupillar-Instanz unter eigener Dafürhaftung darauf zu halten, daß, so bald bey erreichrer Großjährigkeit die Ausfolglassung eines Pupillar - Vermögens bewilliget wird, auch der Invaliden-Fonds-Beytrag von demjenigen, was derPupill ex mi- lited an sich gezogen hat, und was denselben während der Minderjährigkeit hieran weiter in Erwirthschaftung und Ersparung gebracht wurde, mit Bedacht sohin auf die Gerichtsbarkeit, unter welcher es gehöre, dann ob der nun Großjährige, dem das Vermögen erfolgt wird, sich in oder außer den k. k. Erblanden befinde, richtig abgeführt werde. Da dieser Abzug von dem Militär-Pupillar-Vermögen nur zur Zeit der Großjährig, keit und des damit verbundenen Austrittes aus der Militär - Jurisdiction Platz hat, so folgert sich von selbst, daß sowohl von demjenigen, was den Pupillen in ihrer Minderjährigkeit an Heirathsgut oder sonst auszuzahlen nöthig wird, als auch von dem Civil-Vermögen, welches ein Militär-Pupill allenfalls erhalten haben mag, und wovon bey der dießfallsigen Abhandlungs-Instanz ohnehin die Taren schon abgefordert werden, kein Invaliden - Fonds- Beytrag abgezogen werden könne. Ein Erbe eines verstorbenen Pupillen hat aber von Allem, was er von demselben erbet, den Invaliden-Fonds-Beytrag zu entrichten, wenn dieser Erbe nicht der Militär-Jurisdiction untersteht. Mit Entrichtung des Invaliden-Fonds - Beytrages hat es, die nähmliche Bewandtniß, bey jemahls erlaubt werdendem Verkaufe oder Ueberlassung einer Charge gegen bedungene Geldbeträge, wo insgemein von dem Verkäufer, wenn nichts Anderes mit dem Käufer verabredet worden ist, dieser Beytrag, wenn der Verkäufer innerhalb der k. k. Erblande ist, zu 5, und wenn er außer Landes geht, zu 10 Procenten von dem Verkaufsbetrage zu entrichten ist. Die Invaliden-Fonds-Beyträge sind immer mit kriegscommissariatischen Entwürfen in die nächste Kriegs-Caffa gegen Abfuhrsscheine, welche bey Sterbfällen den Abhand- lungs - Acten beyzulegen sind, abzuführen. In Sterbsällen wird dieser Beytrag deductis passiyis gleich nach der Sterb- Taxe und von der etwa eintreteuden Erbsteuer in Abzug gebracht. Die Militär - Behörden, und besonders die Abhandlungs - und Pupillar - Instanzen, haben unter selbst eigener Dasürhaf- tun.g ex officio dafür zu sorgen, daß die Invaliden-Fonds-Beyträge richtig entworfen, und in jedem Falle so schnell, als es seyn kann, in die Kriegs - Cassa für den gedachten Fond abgeführt werden. Wenn die abgeführten Legate oder Invaliden-Fonds-Beyträge die Summa von 1000 f[, erreichen, oder solche übersteigen, ist hiervon jedes Mahl sogleich die Anzeige an den Hofkriegsrath zu erstatten. lieber alle zum Invaliden - F^nde eingehenden Gelder ist alle halbe Jahre , nähmlich zu Ende Aprills und Oktobers, der Ausweis nach dem nachfolgenden Formulare zu verfassen, und dem k. k. Hofkriegsrathe mit den eing-egangenen Obligationen verzulegen. ÖÍÍÜ. «ttt 10. 787, 3äü. Soff.’ OHfyi «in 3o.3an. 808.