Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

4<> LXII. Hauptstück. VL Abschnitt. Formular A. Verzeichniß über alle von . . bis . . i9 . . zum Militär-Invaliden-Fonde eingegangenen Beträge. Journals-Artikel. Datum des Empfan­ges. Wer die Abfuhr be­wirkte. . ­Der eingegangene Betrag besteht in Sonstiger In­validen Fonds- Beytrag. Sterb-Quar­talen. Legaten. caduken Ver- lassenschaften. ft. kr. fl. kr. fl­kr. fl. kr. , Hierhergehören auch die etwan- nig. Strafgeld. N. N., Kriegszahlmeister. Sign. Mit den Invaliden - Cassa - Journalen combinirt und richtig befunden. Sign, wie oben. N. N., Kriegszahlamts-Controlle. N. N., Kriegs-Commissär. Stand fc er Invaliden - Häu­ser. Hkth.ani3>.Dec.8>6.0 4887. Obliegenheiten des Hauses» Kommandanten. Hkth. am rg.IäN.Ooß. L ui. k? Eintheilung der invaliden Mannschaftill den Chambreen hinsichtlich der Menagirung. fofti). (tin »8- 3ä«. 809. l 232. Vereinbarung der zweyten Cffambree mit den« Hauses- Spitale. Hkth. am 28. Iän. 809. l 222, » » 2». Dec. 3i6. '-Auswahl der invaliden Leute dazu; der Hauses - Sommandant hat sich über die Fähigkeiten der untergebrachten Qfficiere juttt Hausdienste die Ueberzeu- gung zu verschaffen. Hkth. am -8.3än.öo9. h 222. Anzahl der Ehambrei n in den Invaliden-Häusern. Hkth. am-0. May TZ«. tz. 149D2. Der dienstleistende Stand eines jeden dieser Invaliden-Häuser ist in dem 111. Haupt­stücke enthalten. tz. 14953. Der jeweilige Hauses - Commandant hat nebst der Hauses - Oekonomie auf die Erhal­tung der Reinlichkeit und guten Ordnung im Hause, wie nicht minder wegen der richtig zu führenden ordentlichen Menagirung zu sehen, und ist dafür sowohl dem k. k. Hofkriegsrathe als dem General-Commando verantwortlich. In diesem Anbetrachte hat er mit aller Schärfe und Strenge den Bedacht zu nehmen, daß die Chambree - Commandanten und alle übrigen im Hause zur Dienstleistung angestellten Individuen ihre Verhaltungen pünctlich befolgen. tz. i4954. Die Mannschaft in den Chambreen muß in Ansehung der Menagirung durch den im In­validen-Hause angestellten Stabsarzt in drey Th eile eingetheilt werden, und es haben also folgende Menagen zu bestehen: a. jene Mannschaft, welche wegen körperlicher Gebrechen keine Hülsenfrüchte ertragen kann; b. jene, die aus Mangel der Zähne das Rindfleisch zu kauen außer Stande sind, und c. jene, die alle Speisen vertragen, und vollkommen menagiren können. tz. 14955. Die zweyte Chambree ist mit dem Spitale zu vereinbaren, worin die wegen starker kör­perlichen Gebrechen zur Menagirung nicht geeigneten und sich selbst zu verkosten nicht taug­lichen Invaliden unterzubnngen sind. h. 14966. Die Auswahl der dazu geeigneten Leute ist gleichfalls dem im Hause angestellten Stabsarzte zu übertragen. tz. 14957­Der Hauses - Commandant hat die im Hause befindlichen Officiere ordentlich zu prüfen, und sich von ihren Eigenschaften zu überzeugen, zu welcher Dienstleistung dieselben im Hause mit Nutzen zu verwenden sind, damit sodann der Dienst in allen Theilcn versehen werden könne. ' , tz. 14958. Die Anzahl der Chambreen und der Stand einer jeden derselben wird nach der Anzahl und Gattung der Zimmer bestimmt.

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