Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

4o LXII. H a u p t si 5 ck. V. Abschnitt. anderweitige Unterbringung Ser Witwen oder Kinder: wann der Sustentations-Ge- vuß erloschen ist; Falle jede anderweitige Versorgung der nunmehrigen Witwe? vorhanden wäre, die auch ohne inzwischen sich ergebene Verehelichung ihren Sustentations - Genuß sistirt haben würde. Es muß sich daher bey jedesmahkigem Ansprüche auf Wiederflüffitzmachung der v-rr der Ehe genossenen Sustentativn mittel ft des Interim«! - Abhandlungsausweises über die Verlas­senschaft des verstorbenen Gatten und nebstbey durch ein Zeugniß der Obrigkeit seines festen Aufenthaltsortes über den dermahligen Vermögensstand der Witwe bestimmt und umständ­lich ausgewiesen werden. Dasselbe gilt auch bey den weiblichen Waisen, und damit keinen Falls Unwissenheit eintreten könne, so ist der Inhalt dieses Punktes jeder sich verehelichenden Witwe und Waise vor Annahme ihrer Erklärung über die getroffene Wahl zwischen Abfer­tigung oder Reversirung des Sustentations - Genusses genau bekannt zu machen, und, daß solches geschehen sey, von der Witwe oder Waise in ihrer dießfallsigen Erklärung zu bestätigen. Ueber dieß wird der Fall, wenn die Neservirung der Sustentation nach gegenwärtiger Bestimmung nicht in Wirkung zu treten hat, in der Reservations-Urkunde selbst auszu­drücken seyn. §. 14940. Die anderweitige Versorgung geschieht durch Eintritt in ein Kloster mir Ablegung des Gelübdes, durch die Unterbringung der Betheilten in eine Präbende, Stiftung, in eine Ver- sorgungs-und Erziehungsanstalt, durch Erlangung von was immer für Nahmen habenden, ein hinreichendes Auskommen sichernden Einkünften. V >494'. Jede dieser Verforgungsarten macht, so ivie die Abfertigung der sich verehelichenden weiblichen Verheilten, den Sustentarions- Genuß für immer verlöschen. EineAusnahme hier­von findet jedoch bey jenen Witwen und weiblichen Waisen Statt, welche in ein der öffent­lichen Erziehung gewidmetes Nonnenkloster eintreten, denen in diesem Falle der Fortgenuß ihrer Sustentations-Beträge von Sr. Majestät gnädigst bewilliget ist. §. >49^2. Die General - Commanden haben, so wie sie von einer der vorerwähnten Versorgungen Kenntniß erlangen, sogleich die Sistirung der Sustentation durch Einvernehmen mit der betreffenden Landesregierung zu beivirken, und mittelst der halbjährigen Ausweise über den Zuwachs und Abgang der Pensionisten überhaupt jdem v^ofkriegsrathe das Geschehene zur Kenntniß zu bringen. §. 14943. Die Entscheidung über Recurse gegen derlei) Sustentations-Si- stirungen ist dem Einvernehmen des HofkriegsratheS mit der allgemeinen Hofkammer, und bey getheilten Meinungen der höchsten Entschließung Sr. Majestät Vorbehalten. §. i4c)44. Wenn mehrere Waisen die Sustentation zusammen (in concreto) beziehen, so endet zwar die Theilnahme des Einzelnen an dein Genüsse mit dessen Versorgung; der Gesammt- betrag der Sustentation wird indessen durch diesen Austritt nicht vermindert; der Gewinn fällt dem noch zum Fortgenusse qualificirt Verbleibenden zu, und die Einziehung derSusten- tation geschieht erst dann, wenn auch die letzte sie genießende Waise eine Versorgung erhält. §. 14945. Bey gemeinschaftlichem Sustentations - Genüsse weiblicher Waisen wird jenen, welche durch Verehelichung aus der Mittheilnahme treten, gestattet, daß sie sich, unbeschadet der nach ihrer Verehelichung übrig bleibenden Waisen, den Antheil an deni Slistentations - Ge­nüsse reserviren dürfen, der auf sie gefallen wäre, wenn gedachter Genuß bey ihrer Verehe­lichung unter die vorhandene Zahl der Geschwister, die in demselben gestanden, nach den Köpfen getheilt gewesen wäre, ja sogar den ganzen Sustentations - Betrag, falls keines derselben mehr am Leben ferm sollte, und sie allein damahls verblieben, wenn sie in gedachtem Betra­ge vermöge ihrer Reservirung wieder einzutreken haben. Ziehen sie hingegen die Abfertigung wie die General-Eomman- den bey Sistirung der Susten- tationeu vorzuqehen habe«; wem die Entscheidung über Recurse von Sustenkations- inuitiigen Vorbehalten ist ; was zu beobachten ist, wenn mehrcre Waisen die Susten- tation jiifmmtten beziehen; wann weibische Waisen Su- Kenteüions - Genüsse reservi» rea dürfen;

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