Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
der Reservirung vor, so ist ihnen erstere mit dem zweyjährigen Betrage der Gesammt-Su- stevtation zu erfolgen. h. 14946. Die hier aufgestellten Grundsätze gelten für die Witwen und Waisen der Officiere aller Waffen der bestandenen venetianischen Armee, mithin auch für jene der Marine, nach ihrer Rangs- Aequiparirung mit jenen der Landtruppen. §> i4947« Sie gelten für die Witwen und Waisen aller evvenetianischen Officiere, die noch zur Zeit der Republik verheirathet, in die Dienste der nüchgefolgten Regierungen getreten, oder von denselben als pensionirte Officiere übernommen worden sind, so fern ihnen hieraus nach den Pensions-Systemen dieser späteren Negierungen nicht Anspruch auf eine günstigere Behandlung ihrer Witwen und Waisen erwachsen ist. §. 14948. Witwen und Waisen solcher evvenetianischen Officiere, die sich erst nach Auflösung der Republik verehelichet haben, sind nach den allgemeinen Pensions-Vorschriften jener Regierung zu behandeln, unter welcher dieselben sich verehelichten, oder nach den etwannigen günstigere Bestimmungen derjenigen Regierung, welcher sie zuletzt, schon verehelichet, gedie- net haben. Von den Sustentat ionén. 4 1 welche Witwen und Waise» unter sämmtlich ausgestellten Grundsätzen mitbegriffen sind; dieselben haben auch für die Witwen und Waisen exvcne- tianischer Officiere zu gelten; nach welchen Pensions-Dor, schriften die Witwen und Waisen solcher exvenctianischenOf- ficiere, welche sich nach Auflö, sung der Republik verehelichet haben, zu behandeln sind. Hkth.am-». Apr. 809. 1 1918. » » 0.2än. 811.1 172 » » r». Jul. 819. L 8829. » x 1. Oct, 819, L 5049. V«n> »vi. H