Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

36 LXII. Hauptstück. T. Abschnitt. >vas hinsichtlich fcer Susien- kation zu bcrtachlen ist, wenn Gattinnen und Familien der im Felde befindlichen Indivi­duen sich nicht bei, Ser Reserve ic., sondern bey anderen Regi­mentern aufhalten; Sustentationen dürfen für Sie in die Kriegsgefangenschaft verfallenden Militär-Indivi­duen vomAerariuni auöbezahlt werden. Hkth «m3i. Dec-ö'i. Wie die Susientationen der kriegsgefangen gewordenen Generale rc. ihren Familien ausbezahlt werden können. Hkth. am 10.25cc. 794.16724. » » 3. Dec. 8o5. 1 6357 und 63?i. » * 22. Apr. 809.11928. » »12. Jän. 812.1 14». » » 3i. Dec. 812. Ausmaß, was den Frauen «nd Kindern jährlich abge- reicht werden soll. Hkth. am 10. Dec. 794. k 6724. » » 31. Dec. ü 1 W«S bey Abreichung der Sustentations-Beträge zu be­obachten ist. Hkrh, am 3i.Dec.8i2. h. 14918. Wenn Galtinnen oder Familien der im Felde befindlichen Militär-Individuen nicht bry der Reserve oder bey dem Depot des eigenen Regiments, sondern in dem Bezirke eines anderen Regiments sich aufhalten, und dort ihren Suftentations-Betrag zu erhalten wün­schen, so versteht es sich von selbst, daß von dem Regiments oder von der sonstigen Trup- prnabrhellung, bey welcher der bare Erlag oder die Anweisung geschieht, hierüber die v or schritt mäßige Consig Nation auch immer derjenigen Reserve - Division, oder Escadron, oder dem Depot zukommen müsse, bey welcher die Zahlung geleisiet werden soll; nur muß in solchen Fällen der geschehene Erlag oder der angewiesene Betrag auch für das betreffende Regiment seiner Zeit besonders zur Feld - Operations-Cassa abgcführr werden. §. 149*9. Außer den Suftentations - Beträgen, welche die in der Felddienstleistung stehenden Militär-Individuen ihren Gattinnen 'und Familien zurück lassen, gibt es auch solche Su­stentationen, welche für die in die Kriegsgefangenschaft gerarhenen Militär-Individuen von dem Aerarium ausdezahlt werden dürfen, um die Gattinnen oder Kinder derselben nicht der Noth preis zu geben. In dieser Hinsicht muß der Unterschied zwischen wirklichen Officieren und der Mann­schaft vom Feldwebel und' Wachtmeister abwärts sich gegenwärtig gehalten werden. §. 14920. Die Snstentatibnen können sonach den ,jrauen und Kindcrn von dem Tage der Gefan- gennehnung des Ehegatten oder Vaters so lange bezahlt werden, bis derselbe aus der Kriegs­gefangenschaft zurück kommt, oder von dessen-Ableben daselbst eine verläßliche legale Nach­richt vorhanden ist; jedoch sind hiervon jene Frauen und Kinder ausgeschlossen, welche eige­nes Vermögen oder sonst einen Zufluß haben, daher zum Erhalte dieser Sustentation die Erweisung des gänzlichen Unvermögens gehöret, ohne welche in Hinsicht des letzteren nichts erfolgt werden darf. 5- »49‘21­Sollte sich jedoch der Fall ergeben, daß, ungeachtet dieses bestlmmten Befehles, diese Erklärung aus besonders zr erweisenden Umständen nicht erfolgen kann, und die Offtctere in die Kriegsgefangenschaft geraten, so kann den Frauen und Kindern ernes Generals nicht mehr als jährlich.................................................600 fl. » Obersten » » » » .......................................... . 500 » » Oberst - Lieutenants nicht inehr als jährlich.............................400 » » Majors » * » * .............................4°° v » Hauptmanns oder ersten Rittmeisters nicht mehr als jährlich . 3oo » » CapitänLieutenants oder aren Rittmeisters nicht mehr als jährlich 3oo » » Ober - Lieutenannts nicht mehr als jährlich..............................200 » » Unter - Lieutenants » » » » ..............................200 » . » Fähnrichs » > » » ..............................200 » in monathlichenMaren gegen Ersatz abgereicht werden. §. *4922. Die Sustentations - Beträge dürfen aber nach diesem Ausmaße an die nothdürfti.gsten Gattinnen und Kinder dieser Individuen nur dann verabfolgt werden, wenn es nicht bekannt ist, daß der Ehegatte oder Vater seiner Gatrinn oder seinen Kindern wahrend der Feld- dienstleistung eine mindere Sustenration, als dieses Ausmaß ist, habe verabreichen lassen; ist aber dieses der Fall, so darf die Sustentation wahrend der Kriegsgefangenschaft des Gatten oder Varers nur nach dem minderen Betrage verabfolgt werden, welche der Gatte oder Vater seiner Gatrinn oder seinen Kindern während seiner Felddienstleistung zustießen ließe.

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