Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von den Sustentationen. 37 Sollte aber der in der Kriegsgefangenschaft sich befindliche Gatte oder Vater seii^^ttin n oder seinen Kindern während der Felddienftleistung einen das Pensions-Ausmaß etr(teigen* den Sustentations - Betrag bemessen haben, so har doch während seiner Krieg sch a ft die Verabfolgung derselben in keinem höheren als dem angeführten Pensions- 2luna£e von Seite des Aerariums Statt. So viel endlich die in der Kriegsgefangenschaft befindliche Mannschaft voll Feldwebel und Wachtmeister abwärts betrifft, so kann den Weibern die tägliche Brot-Partie, per Kopf, so weit die Weiber dazu geeignet sind, so lange abgereicht werden, bis die Regimenter, Bataillone und Corps von dem Ableben der in der Kriegsgefangenschaft befindli^n Mann­schaft die verläßliche und legale Kenntniß erlangen, weil sodann, wenn der Friede inzwi­schen erfolgt, und die Ranzionirung der Kriegsgefangenen vor sich gegangen Mare, der Mann aber nach drey Monathen nicht zurück käme, dieser Brotgenuß sogleich aufzuhohn hat. tz. 14928. . Die Sustentations- Beträge, welche die bey der Armee befindlichen Generale, Stabs­und Ober - Officiere, dann Militär-Parteyen, so wie die Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, ihren Gattinnen oder Familien zurück lassen, sind in dem Falle, als der Rücklaß oder der Erlag wirklich in Conventions - Münze geschieht, diesen letzteren ebenfalls in Conventions - Münze zu erfolgen, ohne Unterschied, ob in der Provinz, wo sich die Gattinnen oder Familien aufhalten, Papiergeld oder Conventions-Münze im Um­laufe ist. Diejenigen Commandanten und feldkriegscommissariatischen Beamten, welche derley Sustentations - Rücklässe zur Zahlung anweisen oder erfolgen lassen, haben jedoch unter ihrer persönlichen Verantwortung sich die verlässige Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Rücklaß oder der Erlag wirklich in Conventions-Münze und nicht in Papiergeld geschehen sey. §. 14924. Alle jene Sustentationen, welche an Frauen und Kinder auf die Zeit, als ihre Männer oder Väter in der Kriegsgefangenschaft waren, verabreicht wurden, sind erst dann zur Gebühr zu bringen, wenn nach hergesteütem Frieden mit der kriegführenden Macht keine förmliche Abrechnung über Gage-Genuß während der Kriegsgefangenschaft Statt findet. Im Falle der Statt findenden Abrechnung aber sind diese an die Familien abgere'.chten Su­stentations-Beyträge den betreffenden Individuen aufzurechnen, und von denselben zu erse­tzen, daher solche bis dahin acriv auszuweisen sind. §. 14926. Jede Witwe eines exvenetianischen Officiers ist zur Erlangung der Sustentation geeignet, a) wenn sie mit demselben noch vor der eingetretenen ersten Wirksamkeit der österreichi­schen Regierung in den venetianischen Provinzen, sey es wahrend der activen Dienst­leistung des Officiers, oder bereits in dessen Pensions-Stande, sich gesetzlich vcvi>cv rarhet hat; b) wenn sie von demselben nie gerichtlich getrennt, oder doch erwiesener Maßen an dieser Trennung nicht selbst Schuld war; c) wenn der Gatte sich nicht auf irgend eine Art der öffentlichen Bedachmahme für sich und seine Familie unwürdig gemacht hat; d) wenn die Witwe von guten Sitten ist; e) wenn sie weder eigenes Vermögen besitzt, noch von ihrem Gatten erwas ererbt har, noch sonst woher eine so ergiebige Unterstützung genießt, daß auf eine dieser drey Arten, oder in Vereinigung derselben, ihr nothwendiger Lebensunterhall gedeckt wäre; 0 wenn sie dabey durch hohes Alter, Krankheitszuftände oder sonstige körperliche Gebrech­lichkeit zum eigenen Nahrungserwerbe wirklich unfähig » daher wahrhaft hüisde- dürftig ist. Was zu beobachten ist, wenn Sustcntationen den Gattin­nen oder Kindern in <§. M- zurück gelassen werden. Hktb. am Nov. 8i5. 16x05. Der an Familien abqereichte Sustentations»Betrag ist dem betreffenden Individuum zum Ersätze vorzuschreibcn; welche Witwen cxvenetiani- scher Officicre zur Erlangung dkrÄustentatisa geeignet sind

Next

/
Thumbnails
Contents