Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

LXÍI. Ha,pr-üS. I. Abschllit«. Vorgang bey der Arbitrirung und Superarbitrirung. Hkth. am 3. Feb. 6-4. G 696. » »11. März 6,4. Dey welchen Individuen die Pensionirung beut Hofkriegs- rathe zustehet, und in welchen Fällen hierzu die Bewilligung von Sr. Majestät eingehohlet werden muß. Hkth. am 16.2än> 771. Auf höhere Eharakrerisirun- gen ist gleich in VerConfcrip- tions-Liste anzutragen. Hkth. am 17.7iug. 818. In welchen Fällen Regimen­ter oder Corps auf höhere CharakterjstkUNgeN ad honores keinen Antrag machen dürfen. Hkrh. am 9. May 800, We lche Begünstigung den mit höherem Charakter pensio- nirten Officieren, wenn sie sich wieder erhohle», zu Stat­ten kommt. Hkrh. am 9. May 800. » » 9. Nov. 8i3. 6oi4 UNS 65 5 o. Nur Officiere, die in der Linie gedient haben, rönnen einer höheren Charakterisirung bev ihrer Pensionirung theil, hast werden. Hkth. am 9. May 800. Wel che Pension einem mit höherer Charakterisirung aus der Dienstleistung getretenen Sfficiere gebühret, und wann auf eine besondere Geldzulage eingeschritten werden darf. Hkth. am ü. Lct. 8i5. l 5634. ^ » » rü. Okt. 815. 1,6073. Pensions - Ausmaß. Hkth. am 6. Feb. 790. » » ib.März 800.61768. » » 11. Jul. 801. G SgSi, » » 16. Apr. 808. K 181. » » 8. Feb. 609. N 5i>. » » iS. 3)ec. 811. D 6191. I » " 18. May 8,6, Pensions-Behandlung der Stabs « und Ober -> Officiere der Regimenter und . CorpS überhaupt und jener der Ar­tillerie und der in der Wiener- Neustädter Akademie Ange­stellten ins Besondere. Hkth. am 3o. Oet. 806. L Sigi. » * ig.Dec. 810. r> 4i6>. §. i4767« Daß bey der Arbitrirung sowohl, als bey der Superarbitrirung, mit aller Strenge vorzugehen sey, darüber bestehen miederhohlte Befehle. $ . 14768. Die D efugni ß, einen für dienstuntauglich erklärten Officier in den Pensions- Genuß zu setzen, ist vom Hauptmanne oder Rittmeister abwärts dem k. k. Hofkriegsrathe überlassen. In Ansehung der höheren Grade muß die Bewilligung Seiner Maje­stät des Kaisers eingehohlt werden. §. 14769. Zn der Rubrik Anmerkung der Cvnscriptivns-Liste ist allemahl anzuführen, ob das betreffende Individuum eine höhere Graduation ad honores ansuche, und ob das Regiment oder Corps vorwortlich für ihn einschreite. . $. i4?7°­Lin Regiment oder Corps darf aber für einen in die Pension zu übersetzenden StabS- oder Ober-Officier um die höhere Charakterisirung nicht einfchreiten, wenn derselbe nicht gut und rechtschaffen gedient hat, oder zu der angesuchren höheren Charge nicht qualrficirt, und solche zu versehen nicht im Stande wäre, wenn ihn seine Letbesgebrechen, schlechte Ge­sundheit, Blessuren oder sein hohes Alter zum Forkdienen nicht hinderten. Sollten bey einem aus der Dienstleistung tretenden Officiere, nebst den oben erwähnten physischen, auch moralische oder auf den Dienst Bezug habende Gebrechen obwalten, so hat er sich mit dem beygehabren Charakter und der demselben avklebendea Pension zu begnügen. §. i4?7l­Da die höheren Charakterisirungcn ad honores nichts Anderes als Belohnungen für die von den Officieren geleisteten Dienste sind, so wird in dem Falle, als ein oder der an­dere von diesen ad honores höher charakterisirten Officieren nach der Hand sich erhöhten, und wieder diensttauglich werden sollte, denselben eine höhere Charge mit dem derselben ankle­benden Genüsse zugewender werden. §. 14772. Solcher höheren Charakterisirungen dürfen auch nur diejenigen pensionirten Officiere, welche bcy den Linien-Truppen und vor dem Feinde dienten, keinesweges aber die bey den Oekononiie-Commissionen, dem Fuhrwesen und anderen in.der Linie nicht dienenden CorpS angestellten Officiere theilhafr werden. §• »4773­Wird einem solchen Individuum allerhöchsten OrteS die angesuchte höhere Charakrerisi.- rung bewilliget, so ist dieses noch kein Grund, daß ihm auch die mit dem höheren Charakter verbundene Pension, oder bey seiner Wiederanstellung die höheren Diäten gebühren, sondern es steht ihm in der Regel nur jene Pension zu, welche für den Charakter, mit dem er wäh­rend der Dienstleistung bekleidet war, ausgemeffen ist. Doch kann im Falle einer besonderen Hülfsbedürftigkeit neben der charaktermäßigen Pension auf eine besondere jährliche Geldzu- lage bey Seiner Majestät eingeschntten werden. $. *4774. Für die solcher Gestalt in den Pensions- Stand zu übernehmenden Individuen ist das Pensions-Ausmaß in dem Tableau Nr. 1 ersichtlich. §. r47?6. Nach diesem Ausmaße werden alle Stabs - und Ober-Officiere, sie mögen zu einem Corps oder auch zu einem Administrations-Zweige wie immer gehören, behandelt; nur in Ansehung der Artillerie haben Seine Majestät die begünstigende Ausnahme zu machen ge­ruhet, daß alle als vollkommen dienstuntauglich, mithin realinvalid in den Ruhestand treten­den Artillerie-Officiere, welche stets tadelfrey gedienet haben, den höheren Charakter und •X

Next

/
Thumbnails
Contents