Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

a 3 LXII. Hauptstück. II. Abschnitt. Denehwen bey Gesuchen von pensionirten Officieren, welche ohne vorher gegangene Prüfung auf einen erledigte« Posten hindeuten; ten Hofstellen die besondere Belehrung erhalten, ihnen diejenige Behandlung werden ange- derhen lassen, welche ihrem Stande und ihren um den Staat bereits erworbenen Verdien­sten entspricht. §. 14885. lieber eine Anfrage: »ob jenen von Zeit zu Zeit einlangenden Civil- Anstellungs - Ge­suchen noch nicht geprüfter pensionirter Officiere, welche auf erledigte Posten hindeuten, »und die Bitte um alsogleiche Erledigung wegen Verftreichung des Besetzungs - Termines ent- »halten, den betreffenden Civil - Behörden, sammt den über die Bittsteller nach erfolgter Prü­fung verfaßten Qualifications- Eingaben, sogleich znzustellen, oder solche lediglich zu sam-> »meln, und die betreffenden Bittsteller, nebst allen übrigen in dem Zeiträume von einem »Viertel - Jahre zum anderen geprüften Officiere, den Civil-Behörden unter Einem nahnr- »haft zu machen seyen«, hat der Hofkriegsrath zu entscheiden befunden / daß in diesen Fallen zu unterscheiden sey, ob die sogrstaltige Bitte von einem Officiere gemacht wird, der zu der Zeit, als die letzte vierteljährige Prüfung und Qualifications-Aufnahmevorgenommen wor­den , schon im Pensions-Stande und in der Möglichkeit sich befunden habe, die Prüfung zu machen, oder von einem Officiere, der erst seit dem verstrichenen letzten Prüfungs - Termine in die Pension übernommen morden, oder, ob zwar schon im Pensions-Stande befindlich, doch nicht in der Möglichkeit war; B. durch legale Abwesenheit oder Krankheit verhin­dere) die Prüfung zur vorgeschriebenen Quartals-Zeit zu machen. Im ersten Falle ist daher das vorkommende specielle Gesuch nicht einzeln vorzunehmen, sondern der Bittsteller zur Prüfung auf die nachstquartalige Aufnahme zu verweisen, indem er den etwa inzwischen erfolgenden Entgang des angedeuteten AnstellungS-Postens hur sich selbst, und der Unterlassung, sich in gehöriger Zeit zur Qualifications - Aufnahme gemeldet zu haben, zuzuschreiben hatte, da er in einem solchen Falle den Ansprüchen der in gehöriger Zeit Geprüften und Vorgemerkren nicht prajudiciren kann. Im anderen Falle hingegen unterliegt es keinem Anstande , den betreffenden Officier nach legalenl Erweise der obigen Voraussetzung auchaußer dem vorgeschriebenen Qllalifications»Auf­nahms-Termine der Prüfung zu unterziehen, so fort, wenn er dessen vollkommen würdig ist, sein Gesuch sammt der Qualifications-Eingabe derbetreffenden Behördemitzutheilen, wobey jedoch gegen dieselbe, wenn nicht eine ganz besondere Rückfichtswürdigkeit des Individuums dafür spricht, auf die abgeforderte Mittheilung aus dem Grunde kein vorzügliches Gewicht zu legen ist, damit nicht die Aufmerksamkeit der betreffenden Behörde von dem bereirs vorgemerkren, eben so würdigen Officrere ab-;md auf daS zuletzt nahmhafr gemachte In­dividuum gelenkt, somit die daraus entstehen könnende Gelegenheit vermieden werde, daß durch Benutzung der Umstande nur der Zudringliche eine vorzugsweise Begünstigung erhalte. Das ^roepte Pare der Qualifications-Eingabe eines solchen unter den angeführten Be­obachtungen der Civil-Behörde nahmhaft gemachten Individuums ist unter Einem demHof- kriegsrathe zu überreichen,, und solches in der unterlegt werdenden vierteljährigen Eingabe aufzuführen. % §. 14886. Die Dienstes st ellen, deren Besetzung in der Amtsmacht b er L ä n-- derst ellen liegt, sind entweder solche, welche: a. besondere Manipulalions - Kenntnisse, wie die Negistranten und Registraturs-Adju nc- ten-Stellen, ober b. solche, welche längere Diensterfahrung, wie die Protocollisten und Kreis-Secretärs- Stellen, dann c. solche, welche nebst Diensterfahrung auch die Hinterlegung sämmtlicher philosophischen und juridischen Studien, wie die Gubernial-Concipisten-Stellen; endlich d. solche, die bloß Fertigkeit im Schreiben und Rechnen, theoretische Kenntnisse und nur einige Hebung des betreffenden Gefällsfaches erfordern, wie die Kanzellisten-, Ge­apßeidje ©iintfesfTetteti aus 2ííusmad?t öer SänDerftelten befeljt icerDen fonncn. ßfrfc. <tm i3.2fug. O17. » » 9. 817.!

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