Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
falls-Revisoren, Calcrssanten - und die meisten Stellen bey dem Wegmamhgefälle u. d. gl. In Absicht auf die Dienstesstellen zu a, b und c ist es nicht Hinlänglich, daß sich die um derley Stellen bewerbenden pensionirten Officiere mit den dazu erforderlichen theoretischen Kenntnissen ausweisen, sondern es wird auch nothwendig, daß sie ihre praktischen Kenntnisse, sofort ihre wirkliche O.ualification, Lurch eine längere Uebung im Dienste unter den Augen der betreffenden Landesstellen erprobt haben. Bey Erledigung solcher Dienstplatze ist daher die Landesstelle in Fällen, wo in den ihr von dem k. k. General-Commando mirgetheilten Qualisications-Ausweisen, keine dazu geeigneten und in der Dienst - Praxis bewährt befundenen Militär-Individuen vorhanden sind, allerdings berechtiget, die Besetzung ohne weitere hierortige Rückfrage vorzunehmen. In Ansehung der Dienstesplätze zu b hingegen ist nicht nur, so lange taugliche pensionirte Officiere vorhanden sind, auf die Practicanten keine Rücksicht zu tragen, sondern auch bey jedesmahliger Erledigung, wenn in dem Qualisications-Ausweise des General -Comman- do's keine geeigneten Officiere erscheinen, vor geschehender Besetzung die Anzeige'anher zu erstatten, und die Weisung übzuwarten, ob der erledigte Dienstplatz mit einem Militär-Individuum von dieser Hoskanzelley besetzt, oder die Vergebung desselben an einen Practicanten oder an eine andere geeignete Civil-Person der Landesstelle überlassen werden. Da übrigens Seine Majestät zugleich allerhöchst befohlen haben, dafür zu sorgen, daß pensionirte Militär - Officiere, in so weil sie tauglich sind, zur Praxis bey den Behörden ein» treten , um sie desto leichter in erledigte Dienstesstellen mit Beruhigung über die Kenntnisse unkerbringen zu können, so werden in dieser Beziehung die General-Commanden durch den Hoskriegsrath die nöthige Weisung erchirlten, die nur in so fern auf die Mitwirkung dexLan- desstelle emgveifr, als den pensionirten Militär-Officieren nicht nur der Eintritt in die Civil - Prer-'s, wenn sie sich hierzu melden, und mit den nöthigen Vorkenntnissen auLwei- sen , ohne Anstand gestattet, sondern ihnen auch während derselben alle mögliche Gelegenheit zu ihrer schleunigen und vollkommenen Geschäftsausbildung verschaffet werde. Gemäß dessen befiehlt demnach der Hofkriegsrach den General-Cvmmanden dafür zu sorgen, daß pensionirte Officiere, in so weit sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen, zur Praxis bey den Behörden eintreten, um sich desto tauglicher für den Civil-Dienst zu machen, und um sie desto leichter in erledigte Dienststellen mit Beruhigung über ihre Kenntnisse unterbringen zu können. Zur Erleichterung für diejenigen um eine Civil-Anstellung ferner sich meldenden Offi- ciere, welche weit von der Hauptstadt, dem Sitze des General - Commando's, entfernt sind, ist bewilliget, daß die Prüfung mit denselben von der ihrem Aufenthalte nächsten Brigade vorgenommen werde. §. 14887. Um über den Fortgang der Anstellung pensionirter Officiere im Civile die fortgesetzte Uebersicht zu erhalten, haben die General-Commanden über derley angestellte Officiere vierteljährige Ausweise zu verfassen, und dieselben jedes Mahl mit den im §. 14864 erwähnten rectificirten O.ualifications - Ausweisen zuverlässig dem Hofkriegsrathe einzusenden. In diese vierteljährigen Veränderungsausweise sind auch diejenigen Officiere aufzunehmen, welche sich um eine Civil-Anstellung neu gemeldet haben, nach dem vorläufig mit ihnen die Prüfung vorgenommen, und die OualificationS - Eingabe Überdieselben verfasset worden ist. Von der Anstellung pensivnirLer Offiziere im Civile. lieber bcren a3em>enbmig fmfc beul $ofí>:ie£(éraí{>e Hier- felia&rige tfuátt'eife eitfiufeto ben. >5.2)ec. Gi6, M 5o3i. » » 1. JDiai; 819, L a483.