Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

93 on der Anstellung pensionirter Officiere im Civile. *7 welchem der Officiers - Charakter Vorbehalten blieb, von dem General-Commando abzuneh­men, und ihm ein anderes Ceruficat ohne diesen Vorbehalt zu erfolgen, von dem Veran- Taßten aber dem Hofkriegsrathe die Anzeige zu erstatten. tz. 14862. Bey Militär-Pensionisten, die eine Civil-Anstellung bekleiden, mit welcher kein fixer "Gehalt, sondern bloß Taxen - Flüsse oder Procente verbunden sind, ist der dießfallsige Jah- ^resertrag als Civil-Besoldung anzunehmen, und der Militär-Pensionist hat nur dann auf einen Pensions-Zuschuß Anspruch zu machen, wenn gedachter Ertxag die Militär-Pension 4Mb daS hierauf allerhöchst bewilligte Mehrdrittel nicht erreicht. Da den angestellten Pensionisten ohne Ausnahme in das Loco-Domicilium nie ein Taggeld angewiesen, sondern nur nach Beendigung seiner zeitlichen Dienstleistung auf t>ie Betheilung mit einer angemessenen Remuneration ein- für allemahl angetragen werden darf, so folgt daraus von selbst, daß die pensionirten Officiere, welche in ihren gewöhnli­chen Aufenthaltsort in Sanitäts - oder anderen Civil-Angelegenheiten zeitlich verwendet wer­den , eben so zu behandeln sind. Ebe n so wenig tritt eine Einziehung der Militär - Pension und eine Ausmittelung be$- Mehrdrittels für jene ein, die außer ihrem Domicilium, z. B. an der Gränze bepm Pest- Eordon, so lange solcher aufgestellt ist, in Sanitäts-Angelegenheiten verwendet werden, da solchen Individuen während der Dauer ihrer Abwesenheit von ihrem gewöhnlichen Aufentz- haltsorte die systemmäßige Vergütung der Fahrkosten und der Bezug der charaktermäßigen Lieferungsgelder, nebst der Pension, nach dem allgemeinen Diäten-Normale gebührt. Die Gemeinde-, städtische re. Bedienstungen bekleidenden pensionirten Ossiciere sind ganz so zu behandeln, wie die in Staatsdiensten Angestellten, und eö hat bey der Entscheidung, ob zur Ergänzung des allerhöchst bewilligten Mehrdrittels ein Pensions - Zuschuß vom Aerariulw gebühret, oder nicht, in welchem Betrage dieser Zuschuß anzuweisen sey, die Gemeinde-, städtische Besoldung zum Maßstabe zu dienen. Endlich kann Seine Majestät durch die aller­höchst anbefohlene Anstellung pensionirter Officiere in Civil-Diensten nur eine Ersparung für den Staatsschatz beabsichtet haben, diesem also nicht wohl eine damit im Widerspruche stehende Mehrauslage zugemuthet werden, wenn daher sich der Fall ergeben sollte, daß auch ipensionirte Officiere eine Civil-Anstellung bekleiden, deren Einkünfte das Drittel ihrer Pen­sion nicht übersteigen, so ist ihnen, nebst der ganzen Militär-Pension, auch einer der vor» gedachten systemisirten geringeren Civil-Gehalte zu erfolgen, jedoch nach Thunlichkeit für dessen Unterbringung auf einen einträglicherem Civil-Dienst Sorge zu tragen. h. 14863. Um die pensionirten Officiere für Civil-Anstellungen mehr vorzubereiten, ist denselben zu empfehlen, mit Beybehaltung der Pension, jedoch ohne ein anderweitiges Emolument, bey den betreffenden Civil-Stellen sich der Praxis zu unterziehen, mit dem Bemerken,daß bey Erledigung von Dienstposten vorzüglich auf diejenigen wird Rücksicht genommen werden, welche durch ihre Praxis bereits Beweise ihrer Angemessenheit für die gewünschte Anstellung gegeben haben. Diejenigen pensionirten Officiere, welche sich auf diese Art der Civil-Praxis unterzie­hen wollen, haben sich dießfalls an das Vorgesetzte General-Commando zu wenden, welches sich mit den politischen Behörden, die von den betreffenden Hofstellen dießfallö die besonder» Weisung erhalten, ins Einvernehmen zu setzen hat, damit durch dieselben wegen Aufnahme der betreffenden Officiere in die Praxis das Nöthige veranlaßt werde. tz. 14884. Da der Zweck dieser Praxis die mehrere Ausbildung der betreffenden Individuen für die von ihnen gewünschte Civil - Anstellung ist, so läßt sich von denselben erwarten, daß sie di» Belehrungen derAmtsvorsteher mit Bereitwilligkeit annehmen und befolgen werden, so wie man nicht zweifelt, daß auch die politischen Behörden, die dießfalls von ihren vorgrjetz- Sen» xvi. D * Wie Me ptnflonitfe* OP# eiere, in Civil-Diensten unter» gebracht, hinsichtlich deS Mehr» britteld auf ihre Pension j« behandeln sind. Hkth.a» »0.@ey.818.16099. Pension,rt» Officier» solle» pefr bey Civil» Anstellung«» der Praxis unterziehen. Hkth.am iS. jDec.8i6.M5o8*. > '» iv3Ka»8jfiL »48».. Zweit dieser Praxis, un» Dehandlunzsart dieser Indi, vidnen. Hkth. am >S. Deo. 8 >6. «&>?>.

Next

/
Thumbnails
Contents