Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
«4 LXII, Hauptstück. II. Abschnitt. Termin, binnen welcher Zeit sich der im Civile angestellt werdende pensionirte Officier bey der Civil-Stelle zu melden, und wie lange derselbe noch seine Militär-Pension zu genießen hat; der Tag der Eidesleistung desselben ist wegen Svstirung der Militär - Pension bekannt zu machen; Verleihung einer Personal- Zulage an dieselben, wenn die Erträgnisse dcsEivil-Dien- stes nicht wenigstens y5 der Militär-Pension übersteigen. Hkeh.am >5. Sec. 816. M5o3i. » » I. May 819. I, rsiÜ3» Mann diese Personal-Zulage auszuhoren hat. Hkth. am iS.Der. 8,6.215o3». Ein Uekrrsiedelnngsbeytrag findet nicht Start. Hkth.aw >5. 3ee. 8i6,M5o3i. » » 1. May819. u -483. 3n wie weit die in Civil« Dienste übertretenden Militär-Individuen von der Entrichtung der Charakters-Taxen befreyet bleiben. Hkth.am 17. 2un. 8-^-L3rg>. Monn denselb-ln der Zurnck- tritt ans der <5iS>it - Bedienst ung zu gestatten ist. Hkrh. am >5.Dec. 8.6. M5o3i. » » rr.März6>3. L >83>. „ ,, i.May 3.9.483. zugekommenen Qualifications -Ausweisen ein geeignetes Individuum wählen, und dießfalls mit dem Hofkriegsrarhe Rücksprache nehmen wird. §. 14864« . Kein pensionirter Officier'soll zur Annahme eines Civil-Dienstes gezwungen werden; dagegen ist jeder auf sein Ansuchen im Civile angestellte pensionirte Officier verbunden, und ihm diese Verbindlichkeit bey der Jntimation des erhaltenen Civil-Dienstes bekannt zu machen, daß er binnen 6 Wochen von dem Tage, als dem General-Commando die Nachrlcht von der Dienstesverleihung gegeben wird, bey der Vorgesetzten Civil-Stelle wegen Uebernah- me des Dienstes sich zu melden habe, widrigenschie unterlassene Meldung als eine stillschweigende Entsagung angesehen werden dürfe. Zugleich ist jedem beriet? Pensionisten von Seite des General - Commando's zu bedeuten, daß er seine Pension nur noch höchstens durch die erwähnten ő Wochen erhalten würde, daher er binnen dieser Zeit ben erhaltenen Civil-Dienst anzutreten, oder die erhaltene Anstellung sich ordentlich zu verbitten habe. h. 14865. Von dem Za$e an, als ein in dem Civlle angestellter pensionirter Officier seinen Diensteid abgelegt, hört seine Militär-Pension gänzlich auf. Die General - Commanden haben daher genau darauf zu halten, daß ihnen der Tag der Eidesleistung von den betreffenden Behörden zur Systirung der Militär-Pension immer zuverlässig bekannt gemacht werde. Von den dießfallsigen Anzeigen ist zugleich immer auch der Hofkriegsrath in die Kennrniß zu setzen. h. 14866. Da bey der Anstellung pensionirrer Officiere im Civile, nebst der Ersparung der Pension zum Vortheile der Staats-Finanzen immer auch die Absicht dahin gehet, das Schicksal dieser Officiere zu verbessern, so ist der allerhöchste Wille Seiner Majestät, daß Falls die erhaltenen Erträgnisse des Civil-Dienstes die zuletzt genossene Militär-Pension nicht wenigstens um ein Drittel übersteigen, das Abgängige auf dieses Drittel als Personal-Zulage aus derjenigen Civil-Cassa, aus welcher er den Gehalt bezieht, demselben erfolgt werden soll, und zwar ohne Unterschied, ob der erhaltene Civil-Dienst mit einem fixen Gehalte oder mit einem Verschleiße verbunden ist. Dieser als Personal-Zulage entfallende Betrag wird auf die bisher übliche Art nach gepffogener Abrede der betreffenden Hofstelle mit dem Hofkriegsrathe auch in Zukunft jedes Mahl angewiesen werden. §. 14867. Uebrigens hat der Bezug dieser Personal-Zulage nur so lange Statt, bis das betreffende Individuum einen solchen Dienst erhält, dessen Gehalt und Emolumente die zuletzt genossene Militär - Pension um ein Drittel übersteigt. h. 14868. Nachdem in Gemäßheit der vorstehenden Anwendung jeder im Civile angestellte Officier durch seine Anstellung wenigstens um Ein Drittel mehr erhält, als feine Militär- Pension beträgt, somit seine Umstände verbessert, so hat derselbe gleich einem angestellten Individuum aus dem Civile keinen Uebersiedelungsbeytrag zu erhalten. §. 1486g. Die in Civil - Dienste übertretenden Militär-Individuen bleiben sowohl bey ihrem Heiter tritte in die Civil - Dienste von Entrichtung der Carenz- und Charakters-Taxen, als auch bey weiteren Beförderungen in so lange befreyt, bis sie einen ihrer vorherigen Pension um Ein Drittel übersteigenden Gehalt erhalten. h. 14870. Jedem im Civile angeftellten Militär-Pensionisten, in so fern er zu erweisen vermag, daß die erhaltene Civil-Anstellung seinen Umständen und sonstigen Eigenschaften nicht angemessen sey, soll gestattet seyn, auf vorläufig höhere Bewilligung seinen Civil-Dienst anheim zu sagen, und in die zuletzt genossene Militär-Pension, jedoch unter der im 14870