Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von der An stellungpensdo Mieter Officiere im Civile. a5 enthaltenen Beschränkung wieder zurück zu treten, in soweit derselbe ohne eigenes Verschulden seiner Civil - Anstellung enthoben wird. In dem Falle aber, wenn pensionirte Offieiere um eine solche Bedienstung sich bewer­ben, und sie annehn'.en sollten, wovon die damit bekleidenden Individuen in die Classe der Dienerschaft, und nicht der Beamten gezählt werden, ist denselben gleich damahls zu erin­nern , daß sie sich hierdurch Ley einem etwannigen Zurücktritte in die Militär - Pension der Rechte des Officiers-Charakters und der Tragung der Ehrenzeichen begeben, damit sich kein in diesem Falle befindlicher Officier mit der Unwissenheit entschuldigen könne, sondern die Folge seines Ansuchens dann ganz allein sich selbst zuzuschreiben haben würde. §. 1487 t. Wenn ein im Civile angestellter pensionirter Officier vor Verlauf von 10 Jahren seiner Civil-Dienstleistung ganz dienstuntauglich würde, hat derselbe, da bey Civil-Stellen erst nach vollstreckten 10 Dienstjahren die Pensions - Fähigkeit eintrirt, wieder in die zuletzt genossene Militär-Pension, jedoch ebenfalls unter der im §. 14876 enthaltenen Beschränkung, zurück zu treten, welche dem betreffenden Individuum nach vorläufig gepflogener Rücksprache mit den Civil - Behörden immer von Fall zu Fall angewieseu werden wird. tz. 14872. Wenn jedoch die gänzliche Dienstuntauglichkeit erst nach Verlauf von 10 Iahten des Ci­vil - Dienstes Eintritt, sollen dies lben da, wo sie gedient haben, mit dem Unterschiede jedoch pensionirt werden, daß, wenn sie auch in Ansehung ihres bekleidenden Amtes zur Erlangung einer Pension nicht geeignet, oder diese geringer, als die vorhin genossene Militär-Pension wäre, ihnen jedes Mahl der Betrag der letzteren ganz abzureichen ist. tz. 14873. Ebe n so haben die Witwen der im Civile angestellt gewesenen Militär-Pensionisten, itVfe weit sie nach dem Systeme auf eine Pension einen gültigen Anspruch haben, solche vor 10 Jahren der Civil - Dienstleistung ihrer verstorbenen Gatten von dem Militär-Aera- rium , nach dieser Zeit aber aus dem Civil-Fonde mit gleicher Begünstigung, wie ihre Ehe­gatten, zu erhalten, daß sie nähmlich niemahls auf eine geringere Pension, als die ihnen nach dem Militär-Pensions-Normale gebühret hätte, herab gesetzt werden dürfen. §. 14874. Die Kinder jener Offieiere, welche aus dem Pensions-Stande in einen Civil-Dienst angestellr worden sind, wenn sie aus einer während der Anstellung ihrer Väter im Militär bereits bestandenen Ehe entsprossen sind, haben auf die Militär-Beneficien, und ins Beson­dere auf die unentgeldliche Aufnahme in Militär-ErziehungSanstalten den Anspruch beybehalten. Dieser Wohlthat können aber weder die Kinder der aus dem activen Militärs unmittelbar in einen Civil-Dienst üHergetretenen Officiere, noch auch jene Kinder gewesener pensionirter Officiere, welche aus einer erst während der Anstellung im Civile eingegangenen Ehe entsprun­gen sind, am wenigsten aber Kinder von Officieren, welche den Militär-Dienst mit oder ohne Charakter quittirt haben, theilhaft werden. tz. 14876. Die im Civile angestellten pensionirten Officiere, wenn sie während ihrer Civil-Dienst- leistung sich verehelichen wollen, können zwar bey ihrer Verehelichung zur Erlegung der für Officiere vorgeschriebenen Heiraths-Caution nicht verhalten werden. So wie jedoch nach d-nn Militär-Heiraths-Normale ein mit Beybehaltung des Officiers - Charakrers ohne Pension ausgetretener, und nach seinemAustritte sich verehelichter Officier nicht stabil wiederangestellt werden kann, wenn er nicht vorhin die für seinen Charakter vorgeschriebene Caution nach­trägt, eben so kann ein im Civile angestellter pensionirter Officier, der sich während seiner Ci­vil-Dienstleistung verehelicht hat, in den in den §. tz. 14870 und 14871 erwähnten Fällen nur dann in die Militär-Pension wieder übernommen werden, wenn er vorläufig die Hei- Vsud xvi, 7 ' Vey Invalidität in 6er (Ti. vil - Anstellung vor >-> Dienst­jahren kann derselbe zur Mi­litär - Pension zurück treten ; wie dieselben nach 10 Dienst- iahren bey» Civile zu pcnsie- niren sind; Behandlung der Witwen der­selbe« hinsichtlich der Pension, und der Kinder. Hkth.aw >5. 2)ec.8i6. M5o3i. ■»> » 8. 3un.8j8. Ä i5i». » » 1. May 819. L »483. Wenn sie sich während ihrer Civil-Dienstleistunq vereheli­chen, haben sie keine Heiraths- Caution zu erlegen. Hkth.am 6. Sept. 8,5.31 33,o. » » ,5. Dec. 6,6. M 5o3,. 5» » l. May 819. L»483.

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