Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von dem Abgänge überhaupt. n3 ihrer Dienstzeit erfüllt, da- doppelte, jene aber, welche ihre halbe Dienstzeir schon vollstreckt haben, oder noch länger dienen, das einfache Entlassungs-Pauschale erlegen sollen. §. i5833. Die Entlassung der Ausländer-Capitulanten kann nur, wie bereits im §. 16747 ge­sagt worden ist, bey der nächsten Musterung, nach vollendeter Capitulations-Zeit, und in Ermangelung einer Musterung bey der statt der Musterung eintretenden Revision Statt ha­ben, und es haben dieselben bis dahin fortzudienen. Die Entlassung der Inländer wird jedes Mahl ins Besondere ausdrücklich angeordnet. §. i5834. So oft eS um die Entlassung eines realinvaliden Ausländers in das Ausland entweder unmittelbar bey einem'Regimente, oder erst bey dem Invaliden-Hause zu thun ist, muß ein solcher Mann, damit er bis an die Gränze keinem Mangel an Nahrung ausgesetzt ist, und keinen Anlaß zum Betteln haben könne, einem gelegenheitlichen Mannschafts-Trans­porte einverleibet, und mit diesem so nahe als möglich gegen die Gränze des Auslandes ge­bracht, mithin bis dorthin auch regelmäßig verpflegt werden. Erst zunächst an der Gränze, und nicht früher, dort nähmlich, wo ein Feld-Krregs- Commissä'r, oder ein Auditor, oder ein Militär-Verpflegsbeamter seinen Dienstort hat, kann ihm, nebst der weiteren Verpflegung, bis an die nächste Gränze auch das Dienst-Gra- tiale oder dessen Surrogat, oder das Viaticum, je nachdem ihm eines oder das andere ge­bührt, verabfolgt werden. §. i5835. Bey Entlassung der Juden gegen Stellung eines anderen ManneS ist bey Untersuchung über die Nothwendigkeit derselben bey dem Nahrungsstande vom Politicum und Militär mit desto mehrerer Genauigkeit vorzugehen, weil die Gattung der Geschäfte, welche meistens von den Juden betrieben werden, selten mit einer auf den Rural- oder Industrial-Stand einen bedeutenden Einfluß nehmenden Nothwendigkeit verbunden ist, und weil dieses Volk alle Mit­tel hervor sucht, um sich dem Militär - Stande, vor welchem es bekanntlich einen großen Abscheu hat, zu entziehen. §. i5836. Wenn v<* auf lebenslang engagirter Mann in der Folge entlassen wird, so muß er, so wie es bey allen Entlassungen gegen Offerte der Fall ist, das Monturs-Geld erlegen, und einen anderen Mann ebe -falls auf lebenslang stellen. Von dem empfangenen Handgelde hat ein solcher Mann nichts zurück zu ersetzen. Anders verhält sich die Sache, wenn ein auf lebenslang zur Artillerie engagirter Mann im Concertations-Wege entlassen wird, wo von der Obrigkeit ohne alles Zuthun deS Ent­lassenen ein anderer Mann, jedoch nur auf die gesetzliche Dienstzeit, und nicht zur Artille­rie, sondern zum Werbbezirks-Regimente gestellt wird. In einem solche Falle hat der zu Entlassende jene Bedingung, unter welcher allein ihm das höhere Handgeld erfolgt werdendst, nicht erfüllt. Derselbe hac daher das empfangene Handgeld auf folgende Art wieder zurück zu erstatten, wenn nähmlich: a) Der zu Entlassende noch nicht über die gesetzliche Dienstzeit von 14 Jahren gedient hat, so hat er das empfangene ganze Handgeld, mir alleiniger Ausnahme von 3fl., welche jedem Recruten erfolgt werden, wieder zu erstatten. b) Wenn der zu Entlassende über die gesetzliche Dienstzelt von 14 Jahren gedient hat, so ist er in Hinsicht des zu vergütenden Handgeldes so zu behandeln, als wenn er ur­sprünglich vom Lande gestellt worden wäre, und dann nach Ablauf der gesetzlichen Dienst­zeit sich reengagirt härte. Einem Artilleristen, welcher z. B. nach 17 Dienstjahren im Concertations - Wege entlassen wird, waren daher für bte länger gedienten 3 Jahre zu gute zu rechnen: »stens: Die jedem ständischen Reckuten zu erfolgenden 3 st. Was ju beobachten ist, wenn es sich um die Entlastung ei­nes realinvaliden Ausländers handelt; was zu beobachten ist, wenn es sich um die Entlastung ei­nes realinvaliden Ausländers in das Ausland handelt. Hkth.am 18. Aug.ö'3. D 3366. Was bey Entlassung btt Juden zu beobachten ist. Hkth.am 31. Der. 798. d 85oo. Wie Leute, welche sich zur Artillerie auf lebenslang ha­ben anwerben lassen, rücksicht­lich des erhaltenen Handgel­des in Entlaffungsfällen 4« behandeln sind. Hkth .am 3». Dec. 8n.

Next

/
Thumbnails
Contents