Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

334 LXIII. Hauptstäck. II. Abschnitt. Dchaudtmig der reengagirten Leute rücksichtlich des empfan­genen Neengagirungs - Geldes in Entlassunzsfällen. Hkth. um *8. März 809. Ö 787, * » 3a. 2)tc. 811.­Wi* die Unter, Offickere, «selche sich für einen Entlas­sungswerber reengagiren las, fen, zu behandeln sind; ; die für die Entlaffungswer» der zu reengagirenben Leute müssen ihre gesetzliche Dienst« zeit schon zurück gelegt haben. Hkth. am *0. Sep. 782. Wie der Ersatz für einen entlassenen Jäger zu leisten ist. Hkth. am 11. Oct. 812. K 3916. Wie die E ntlassung der Land« wehrmänner zu geschehen hat. Hk-h. am 21. May8> 1.1t 1178. » m ». 3tm. 8ii. ll 1S93. stenS: Der Betrag des Neengagirungs.- Geldes, welches für jene Jahre ausfällt, die der Mann über die gesetzliche Dienstzeit erstreckt hat. Den Ueberrest des empfan­genen Handgeldes hat der Entlassende zurück zu ersetzen. §. iSöSj. Wenn Leute, welche sich reengagirt haben, in der Folge entlassen werden, sind diesel- ben, wenn die Reengagirung nur auf bestimmte Jahre geschah, in Rücksicht der Zurückzah­lung des Reengagirungs-Geldes und sonst auf folgende Art zu behandeln. a) Wenn ein auf lebenslang reengagirter Mann, nach zurück gelegter gesetzlicher oder con- tractmäßiger Capitulations-Zeit entlassen wird, so hat derselbe einen anderen Mann ebenfalls auf lebenslang zu stellen, und das Monturs-Geld zu erlegen, dagegen hat aber eine Zurückzahlung des erhaltenen Reengagirungs-Geldes nicht Statt. b) Wenn dagegen ein Mann vor Ablauf der gesetzlichen oder comractmäßigen Eapitula- tions-Zeit sich reengagiren laßt, und dann gegen Offerte entlassen wird, ehe er noch auf die Reengagirungs-Zeit zu dienen angefangen hat, so muß das empfangene Reen­gagirungs-Geld ganz zurück bezahlt werden, da in einem solchen Falle durch die Stel­lung eines anderen Mannes den Bedingungen der Reengagirung nicht entsprochen wird. c) Wird dagegen ein auf beständig reengagirter Mann nach Ablauf der ersten Capitula­tions-Zeit im Concertations-Wege entlassen, so ist ein solcher Mann berechtiget, von dem empfangenen Neengagirungs-Gelbe so viel zurück zu behalten, als bey zeit­lichen Reengagrrungen an gesetzlichem ReengagirungS-Gelde für diejenige Zeit entfallt, die ein solcher Mann über seine erste Capitulations-Zeit gedient hat. §. i5838. Ein Unter-Officier, welcher sich statt eines Entlassungswerbers reengagiren laßt, ist nur als Gemeiner zu assentiren, jedoch kann er nach dem Ermessen und Gutbefinden deS Re­giments, in so fern dadurch keine supernumerären Chargen vorhanden sind, oder entstehen, wieder zu seiner vorigen Charge befördert werden; sind aber supernumerssre Chargen vorhan­den, so soll die Bewilligung zur Wiedereinsetzung eines solchen Unter-Officiers in seine vo- rige Charge, mit Anführung der zureichenden Motive beym Hofkriegsrathe nachgesucht, und auf die Beybelassung der für Entlassungswerber sich reengagirenden Corpora!?., die zugleich die Eigenschaften für einen geschickten Feldwebel besitzen, worüber sich die Regimenter jedes Mahl zu erklären haben, angetragen werden. §. i583fj. Die sich für Entlassungswerber reengagirenden Leute müssen ihre gesetzliche Dienstzeit schon ganz zurück gelegt haben, oder doch schon im laufenden Jahre ihre Entlassung anspre­chen können. Sie müssen sich auf die ganze gesetzliche Capitulations-Zeit, wie sie für die betreffende Truppengattung vorgeschrieben ist, auf's neue verpflichten, und hierzu die vollkom­mene Tauglichkeit haben. §. 16640. Der Ersatz für einen von einem Jäger-Bataillon entlassenen Mann ist nicht zum Werb­bezirks - Regiments, sondern zum Jäger-Bataillone zu leisten, weil nicht jeder Infanterist zum Jagerdienste gleich tauglich ist, und die Ersatzleistung.zum betreffenden Werbbezirks-Re- gimente für Leute von den Jägern und sonstigen Eptra-Corps nur bey Entlassungen im Con- certaüoris- Wege Statt findet. Der Ersatzmann hat von dem Entlassungswerber selbst das Neengagirungs-Geld auf die Hand zu erhalten, und es unter Mitfertigung des respicirenden kriegscommissariarischen Beamten zu quittiren. $. i584i. Dir Entlassung jener Landweh.männer, sowohl der ersten, als zweyten, in das Feld gerückten Lanoivehr-Bataillone, welche das 45. Lebensjahr vcllstreckt haben, hat bis nach

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