Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von dem Abgänge überhaupt.' 2 l §. 16768. Die Entlassung im Concertations - Wege zur Unterstützung gebrechlicher Aeltern, welche die Wirthschaften oder Gewerbe selbst zu führen ganz unfähig sind, können nur dann Statt finden, wenn von den Magistraten und den Dominien genauerhoben ist, daß wegen derley Entlassungen, dann wegen Erhaltung der Wirtschaft oder des Gewerbes die absolute Notwendigkeit hierzu vorhanden ist. tz. 16769. Leute auf erkaufte Wirthschaften können nur dann entlassen werden, wenn sie wenigstens die Hälfte des KaufschillingeS sogleich aus Eigenem zu berichtigen im Stande sind; jedoch ist immer genau darauf zu sehen, daß sich der Entlassungswerber legal ausweise, daß er so viel eigenthümliches Vermögen besitze, um mit diesem eigentümlichen Vermögen die Hälfte des KausschillingS sogleich bar bezahlen zu können. Hierbey muß aber auch daS Vermögen der Braut, welche der Eutlassungswerber zu ehelichen gesonnen ist, mit in Anschlag gebracht werden, wenn dieselbe ihr Vermögen zur gemeinschaftlichen Erwerbung ausdrücklich bestimmt und widmet. Im Falle jedoch die Braut den Entlassungswerber nach seiner erfolgten Entlassung nicht wirklich ehelichet, ist die Entlassung als erschlichen zu betrachten, und dieselbe auch als nichtig anzusehen. §. 16770. Wenn sich Soldaten zu einem Eheversprechen mit einer Wirthschaftsbesttzerinn herbey lassen, und auf diese Art die Entlassung zu erwirken suchen, so muß die Entlassung im Concertations - Wege verhandelt werden, und eS können dieselben nur auf diese Art ihre Entlassung erhalten, indem ein solcher im Concertations - Wege entlassener Mann, wenn er dem Zwecke seiner Entlassung nicht entspricht, ohne Weiters wieder gestellt werden kann, wodurch jedem Unterschleife vorgebeugt wird, indem sich Fälle ereignen, daß, wennderMann dieEnt- lassung gegen Offerte erhalten hat, die Ehe nicht wirklich zu Stande kommt, und der Entlassene bey dem Umstande, daß er selbst die Entlassungsbedingnisse erfüllt hat, vor allen künftigen Stellungen zum Militär befreyct wäre, somit seine Absicht vollkommen erreicht hätte. Eben dieses ist auch bey Entlassung der ungarischen Soldaten in solchen Fällen zu beobachten. Diese Vorschrift, nach welcher alle vom Militär entlassenen Leute, welche die Bedingnisse ihrer Entlassung nicht erfüllen, wieder zum Militär gestellt werden sollen, ist nicht so zu verstehen, daß diese Leute sogleich wieder gestellt werden müssen, sondern daß sie wieder unter die Classe der Stellbaren gehören, und daher im Falle deS Bedarfes abermahl gestellt werden können. Nur dann wären solche Leute gleich bey ihrer Entdeckung ad militiam abzugeben , wenn erwiesen ist, daß sie ihre frühere Entlassung betrieglicher Weise erschlichen haben, aber auch in diesem Falle steht es nicht in der Befugniß des conscribirenden Officieres, einen solchen Mann eigenmächtig assentiren zulasten, welches strenge untersagt wird, sondern der conscribrrende Officier, dessen Pflicht eS allerdings ist, auf solche Leute bestens wachsam zu seyn, hat davon seinem Werbbezirks - Commando sogleich die Anzeige zu machen, welches dann im Einvernehmen mit der politischen Behörde sein Amt zu handeln hat. Sollte der conscribi- renbe Officier Verdacht haben, daß ein derley Mann mittlerweile flüchtig werden könnte, so kann derselbe die betreffende Obrigkeit ordnungsmäßig angehen, um die erforderliche Vorkehrung dagegen zu treffen. §. 16771. Bey Entlassungsgesuchen auf Fabriken und sonstige gemeinnützige GewerbSarbeiten ist die obrigkeitliche und kreisämtliche Bestätigung jederzeit nothwendig, daß die Entlassungswerber nicht bloß als Arbeiter, sondern als Werkführer, die durch andere Arbeiter nicht ersetzt werden können, bey dieser Beschäftigung unumgänglich nöthig fegen. §. 16772. Jene Leute von Regimentern, welche bloß alS Arbeiter in gemeinnützigen Fabriken erwiesener Maßen nothwendig sind, können nur gegen Stellung eines ausgedienten Mannes Wann die Entlassung im Concertations-Weg« zur Unterstützung gebrechlicher ll«l- tern Statt finden könne. Hkth.am 19.2iug. 8,3.11359«. * .» >.3ä(t.8>4. K 85. Wann Leute auf erkaufte Wirtbschaften entlassen werden können. tzkth.am,8. Jän. 6,3. K 3i6. Hkth. am *4. S«p. 818. n 3466. Was hinsichtlich der Entlassung zu beobachten ist, wen» sich Soldaten zu einem Ehe« versprechen mit einer Wirth- schaftsbesitzerinn herbey lassen. Hkth. am 5. Aug. 810. K ,854. Hkth am 1. May 8,8. K ,7,9. » » ,3.3ul. 8,8. K 1617. Was bey Entlassungsgesu- chen auf Fabriken und sonstige Gewerbe zu beobachten ist Hkth.am 10. Jfpr.8,«. h ,5oi. Wi« jene Leut« von Regimentern , welche bloß «iS Arbeiter in Fabriken nothwen-