Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

3»4 LXIII, Ha uptstück. II. Abschnitt. big find, entlassen werden können. Hfkh. am »5. MärzS, Zeitlich Befreyte, welche be­reits beym Militär sich befin­den, haben auf eine Entlas­sung feinen Anspruch. Hkth. am 7- März 3,,. n 1807. Die Entlassung im Concer- tatwnL-Weqe solcher Solda­ten , welche Bauernwltwen mit Kindern heirathen, und die Wirthschast lediglich bis zur Volljährigkeit des Erst­gebornen gu mroatten haben, findet nicht Statt. Hkrh. am 1.2un. 816. Auf anqekaufte Kleinhäusel findet keine Entlassung Statt. Hkrh.am 19. Sep. 8>o. K 1612. Aus Befugnisse findet keine En laffung Scatt. yiti). am 21. Sep. 810. Beo Entlassung einzelner Sötme ist sich die Ueberzeugung mittelst Familien-Bogens zu verschaffen. Hkth. am 3o. Oct.3,1. K 4551. » » 9. Sep. 8,1. tk 3487. Wann ein Recrutirungs- Flüchtling im Concertations- Wege entlassen werden kann. Hkkh. am 7. Feb. ti i3. K 609. » » 25, Sep. 8,7. Wieder Ersatz für die zu Ent­lassenden zu geschehen hat. Hklh.gm 20. Sep. 7L2. Was zu beobachten ist, wenn einer auf eine Wirthschafterin ein niitjt consenbirkeS Erbland entlassen wird; und gegen Erlag des Monturs-GeldeS entlassen werden, auch muß in dem Abschiede eines solchen Mannes sngemerkt werden, daß der Mann nur fo lange von einer weiteren Stellung frey sey, als er in der zu benennenden Fabrik dienen wird. §. »6773. Die zeitlich Befreyten sind, so lange sie in jenen Verhältnissen sich befinden, welche zur zeitlichen Befreyung eignen, von der Stellung zum Militär in Friedenszelten ejimirt. Jene Individuen aber, welche bereits beym Militär sich befinden, wenn sie auch in sol­che Verhältnisse treten konnten, welche einen noch nicht Gestellten in Friedenszeicen von der Stellung zeitlich befreyen, haben auf eine Entlassung im Concertatious - Wege keinen An­spruch zu machen. §. 16774. Die Entlassung im Concertations - Wege solcher Soldaten, welche Bauerswitwen mit Kindern heirathen, und die Wirthschaft lediglich bis zur Volljährigkeit des Erstgebornen zu verwalten haben, findet nicht Statt; auch kann ein solcher Unterthan, wenn er noch kein Soldat ist, unter die Exemten nicht gezählt werden. tz. 16775. Auf angekaufte Kleinhäusel kann bey Entlassungen keine Rücksicht genommen werden, wenn auch der Ankauf vor der Stellung des Mannes geschehen wäre. h. 16776. Eben so finden auch auf Befugnisse keine Entlassungen im Concertations - Wege Statt. §. 15777. In jenen Fällen, wo bey vorkommenden Entlassungsgesuchen im Concertations-Wege sich berufen wird, daß der zu Entlassende der einzige Sohn seiner Aeltern sey, ist sich jedes Mahl über die Angabe die Ueberzeugung mittelst des Familien - Bogens zu verschaffen; auch ist nebst diesem die Beylage über den Besitzstand derselben einzufordern und mit einzureichen. §. 16778. Vor geendigter Inländer - Capitulation darf kein Recrutirungs - Flüchtling weder im Concertations-Wege, noch gegen Offerte, entlassen werden. Nur dann kann von dieser Regel eine Ausnahme gemacht werden, wenn einem solchen Manne während der Capitulations-Dauer eine Wirthschaft oder ein bürgerliches Gewerbe durch Erbschaft zufällt, und erzur Aufrechterhaltung derselben dringend nothwendig ist, auch während seiner Dienstleistung sich einer schonenden Rücksicht würdig gemacht hat. Diese Falle müssen jedoch immer zur Entscheidung der Hofstelle gebracht werden. Auf erkaufte und erheirathete Wirthschaften oder Gewerbe darf aber in keinem Falle die Entlassung eines Recrutirungs - Flüchtlinge- vor beendigter Inländer - Capitulation Statt finden. [§• »3779« Der Ersatz für jeden Entlassenen im Concertations-Wege in den deutichei, «onscribir- ten Erblanden geschieht allemahl an das betreffende Werbbezirks - Regiment, es mag der zu Entlassende vom nähmlichen oder von einem anderen Regiments seyn. Auf gleiche Art wird der Ersatz aus dem ganzen Werbbezirke auch-damahls geleistet, wenn das Politicum die Entlassung eines Mannes zum Behufe eines Bergbaues, der Salz- und Eisenwerke, der Schiss-Fahrt, odereiner Fabrik, oder das Militär zur Beförderung der Pulver-und Salniter - Erzeugung, mithin, wo der zu Entlassende keinem Dominium oder keiner Obrigkeit ins Besondere zu gute kommt, unumgänglich nöthig findet. §. 16780. Wenn ein auS einem conscribirten Lande gebürtiger Soldat mit Bewilligung seiner Obrig­keit auf einem Gewerbe oder einer Wirthschaft, in einem nicht conscribirten Erblande ge­gen dem sich seßhaft macht, daß die Herrschaft, wo er sich anstedelt, einen ihrer Unterlha- nen dafür stellt, so muß der neu Zuwachsende zu demjenigen Regiments zu stehen kommen,

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