Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
22 LXII. Hauptstück. II. ?tbschnitt. Anstellung perisionirter Of- ficiere beym Civile; wie derQualifications-Aus- weis zu verfassen ist; vensionirte Officiere haben eigenhändige Aufsätze über ihr Nationale, dann ihre Sprach» und sonstigen Kenntnisse zu verfassen. Hkth.am i5. Dec.6>6.N5o3,. » » 2,. Jän. 617. M 3oi. » » 6, März 817. M 1187. * » 13. Apr. 8,8. I. 2260. » » 1. May 819. L 2 483. Anstellung der Officiere als Cassa - Officiere bei) einer Civil-Haupt - Saffa. Hkth. am 9. May 816.0 1467. Anstellung der Officicre bey der Polizey. Hkih.am 8. März 817.1-11187. II. Abschnit t. Von der Anstellung pensivnirter Officiere im Civile. §. 14853. Die Anstellung pensionirter Stabs - und Ober-Officiere im Civile soll nach dem Verhältnisse ihrer Eigenschaften möglichst beschleuniget werden, damit dadurch das Schicksal dieser Officiers verbessert werde. Die Erhebung ihrer Eigenschaften und Aufnahme ihrer Oualification ist daher vor allem Anderen nothwendig. §. 14804. Der O. u a l i fi ca ti 0 n s - A u s w e i s Nr. i enthält jene Umstände, welche zur erforderlichen Vollständigkeit erhoben werden müssen. Jede Rubrik dieses Qualifications - Ausweises muß deutlich und richtig ausgefüllt werden, die General-Commanden müssen sich daher angelegen seyn lassen, von der Richtigkeit der gemachten Angaben sich die möglichst eigene Ueberzeugung zu verschaffen, daher ist sich bey Aufnahme der Daten zu der O.ualifications - Beschreibung nicht mir den eigenen Angaben der Individuen zu begnügen, sondern sich durch Einsicht der Zeugnisse über angebliche Studien, Prüfung über angegebene Sprachkenntnisse, Proben'über ar^HKche Fertigkeiten ic., die Ueberzeugung zu verschaffen; in jenen Fällen aber, wo diese nicht verschafft werden könnte, ist solches in der betreffenden Rubrik oder in der Rubrik z-Anq^Hung, ausdrücklich zu erinnern. §. 14855. Da der größte Theil der vorhandenen pensioiurten Officiere in subalternen Chargen besteht, die guten Theils bey den Kanzelleyen und anderen unteren Dienstes-Categorien des Civil-St des zu verwenden seyn dürften, bey welchen eS sich hauplsächlrch um eme gute leserliche Handschrift und um einige Erfahrenheit im Rechnen handelt, und bey denen übrigens in Hinsicht des Dienftalters der dort schon angestellten Beamten nicht wohl ein besonderer Umstand obivalten kann, so haben die penfionirten Officiere bey den Oualifications- Aufnahmen eigenhändige Aufsätze über ihr National, Lebensalterund ihre besitzenden Sprach- oder sonstigen Kenntnisse als Proben ihrer Handschrift beyzubringen, wodurch zugleich eine mehrere Verlassigkeit dieser Qualificarions - Aufnahme bewirkt wird. §. 14856. - __^ Sollte aber ein Officier bey einer der Civil - Haupt-Cassen als Officiev angestell t werden wollen, so muß der Aspirant i stens : die Hoppelte Buchhaltung und die StaatörechnunZswissenschaft gehörig erlernt haben, und hierüber ein tadelfreyes Zeugniß beybringen. 2tens: Eine gute, leserliche correcte Handschrift führen, und auch im Copiren einige Fertigkeit besitzen. 3tens: Sich über seinen guten moralischen Charakter, und 4tens: auch über den Umstand, daß er eine Caution von i5oo fl. bis 2000 fl. zu leisten im Stande sey, glaubwürdig ausweisen; ferner 5tens: seinem dießfallsigen Gesuche seinen Taufschein beylegen; endlich 6tens : sich auch einer strengen Prüfung bey einer der Haupt» Caffen unrerzirhen. tz. 14857. Jene Officiere, die zu Polrzey-Anstellungen, von der Stelle eines Polizey-Unrer-Commis- särs angefangen, gelangen wollen, müssen sich mit Zeugnissen über alle auf einer k. k. Universität zurück gelegten Berufs-Studien ausweisen. Der Regel nach wird auch ein rüstiger Körper hierzu erfordert, und die Präzis kann nur bey derjPolizey - Stelle zur Ueherzeugung feiner Angemessenheit Statt finden.