Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

22 LXII. Hauptstück. II. ?tbschnitt. Anstellung perisionirter Of- ficiere beym Civile; wie derQualifications-Aus- weis zu verfassen ist; vensionirte Officiere haben eigenhändige Aufsätze über ihr Nationale, dann ihre Sprach» und sonstigen Kenntnisse zu verfassen. Hkth.am i5. Dec.6>6.N5o3,. » » 2,. Jän. 617. M 3oi. » » 6, März 817. M 1187. * » 13. Apr. 8,8. I. 2260. » » 1. May 819. L 2 483. Anstellung der Officiere als Cassa - Officiere bei) einer Ci­vil-Haupt - Saffa. Hkth. am 9. May 816.0 1467. Anstellung der Officicre bey der Polizey. Hkih.am 8. März 817.1-11187. II. Abschnit t. Von der Anstellung pensivnirter Officiere im Civile. §. 14853. Die Anstellung pensionirter Stabs - und Ober-Officiere im Civile soll nach dem Ver­hältnisse ihrer Eigenschaften möglichst beschleuniget werden, damit dadurch das Schicksal dieser Officiers verbessert werde. Die Erhebung ihrer Eigenschaften und Aufnahme ihrer Oualification ist daher vor al­lem Anderen nothwendig. §. 14804. Der O. u a l i fi ca ti 0 n s - A u s w e i s Nr. i enthält jene Umstände, welche zur er­forderlichen Vollständigkeit erhoben werden müssen. Jede Rubrik dieses Qualifications - Ausweises muß deutlich und richtig ausgefüllt wer­den, die General-Commanden müssen sich daher angelegen seyn lassen, von der Richtigkeit der gemachten Angaben sich die möglichst eigene Ueberzeugung zu verschaffen, daher ist sich bey Aufnahme der Daten zu der O.ualifications - Beschreibung nicht mir den eigenen Anga­ben der Individuen zu begnügen, sondern sich durch Einsicht der Zeugnisse über angebliche Studien, Prüfung über angegebene Sprachkenntnisse, Proben'über ar^HKche Fertigkeiten ic., die Ueberzeugung zu verschaffen; in jenen Fällen aber, wo diese nicht verschafft werden könnte, ist solches in der betreffenden Rubrik oder in der Rubrik z-Anq^Hung, ausdrücklich zu erinnern. §. 14855. Da der größte Theil der vorhandenen pensioiurten Officiere in subalternen Chargen be­steht, die guten Theils bey den Kanzelleyen und anderen unteren Dienstes-Categorien des Ci­vil-St des zu verwenden seyn dürften, bey welchen eS sich hauplsächlrch um eme gute le­serliche Handschrift und um einige Erfahrenheit im Rechnen handelt, und bey denen übri­gens in Hinsicht des Dienftalters der dort schon angestellten Beamten nicht wohl ein beson­derer Umstand obivalten kann, so haben die penfionirten Officiere bey den Oualifications- Aufnahmen eigenhändige Aufsätze über ihr National, Lebensalterund ihre besitzenden Sprach- oder sonstigen Kenntnisse als Proben ihrer Handschrift beyzubringen, wodurch zugleich eine mehrere Verlassigkeit dieser Qualificarions - Aufnahme bewirkt wird. §. 14856. - __^ Sollte aber ein Officier bey einer der Civil - Haupt-Cassen als Officiev ange­stell t werden wollen, so muß der Aspirant i stens : die Hoppelte Buchhaltung und die StaatörechnunZswissenschaft gehörig erlernt ha­ben, und hierüber ein tadelfreyes Zeugniß beybringen. 2tens: Eine gute, leserliche correcte Handschrift führen, und auch im Copiren einige Fertigkeit besitzen. 3tens: Sich über seinen guten moralischen Charakter, und 4tens: auch über den Umstand, daß er eine Caution von i5oo fl. bis 2000 fl. zu leisten im Stande sey, glaubwürdig ausweisen; ferner 5tens: seinem dießfallsigen Gesuche seinen Taufschein beylegen; endlich 6tens : sich auch einer strengen Prüfung bey einer der Haupt» Caffen unrerzirhen. tz. 14857. Jene Officiere, die zu Polrzey-Anstellungen, von der Stelle eines Polizey-Unrer-Commis- särs angefangen, gelangen wollen, müssen sich mit Zeugnissen über alle auf einer k. k. Univer­sität zurück gelegten Berufs-Studien ausweisen. Der Regel nach wird auch ein rüstiger Körper hierzu erfordert, und die Präzis kann nur bey derjPolizey - Stelle zur Ueherzeugung feiner Angemessenheit Statt finden.

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