Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

9 i r LXI1I. Hauptstück. II. Abschnitt. Was bet) Entlassung der Halb - Invaliden zu beobach­ten ist. Hkth.am 10. Sep. 781. Wann die halbinvalidcn oder der Real-Jnvalidikä sich nähernden revertirten, attra» pirten, reclamirten Deserteu. re, dann die zurück gekomme« »en Kriegsgefangenen entlas­sen werden können. Hkth. am 10. Sep.781. Was zu beobachten ist, wenn Deserteur« im Ausland« ihre Entlassung ansuchen. Hkth. am 10. Sep. 78,. » » 17. Jan. 796. D 3gt. » » 7. Jan. üvo. O 3167. S3a5 die außer Landes Be­urlaubten zu beobachten ba­bén, wenn sie ihre Entlassung anfuchen; die aus dem Feuergewehr- ftande genommenen Fourier­schützen sind nach Endigung eines Krieges nicht zu entlas, fen : Abfindung wegen deSMon- turs r Geldes. Hkth. am 10. Sep. 78». Wann den zur Antretung einer Wirthfchast oder eines Gewerbes nothwendigen con- scrtbirten Inländern die Ent­lassung ertherlt werden kann. Hkth.am 10. Sep. 761. • >* ,3. Marz 8»8. O 677. » » ,7. März 810. N 509. » • -.März 6>i. ll >607. Wann die Entlassung im Eoncertations - Wege Statt finden könne. Hkth.am 4.3än. 810. o 17. • » 3i. Cef. 810, » » 4.März 3> I, ll,940. » » >9. Sep. 611. It345o. » n 19.R0v.81O. U4188. §. 15760. Bey Entlassung der Halb-Invaliden zu Civil-Anstellungen oder gegen Offerte ist im­mer darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Regimentern nicht zu viel vertraute Leute entzo­gen werden, vorzüglich aber muß mit Entlassung solcher Vertrauten und gut conduisirten halb- invaliden Unter-Offiziere, welche den jungen Leuten im Dienste und Epercieren und sonst einen guten Unterricht zu geben im Stand« sind, mit aller Behutsamkeit vorgegangen werden. $. 16761. Die vollständigen Halb-Jnvalidtn oder der Real-Invalidität sich nähernden revertirten, attrapirten und reclamirten Deserteure, die von der Schanzarbeit Entlassenen und die zurück kommenden KrregSgrfangenen, welche bey fremden Mächten Dienste genommen haben, kön­nen auch wider ihren Willen entlassen werden, und sind davon die Inländer in ihre Geburts­orte, die Ausländer aber über die Gränze zu schaffe». §. 16762. Wenn Deserteure im Ausland« sich befinden, so kann denselben die Entlassung nicht ertheilr werden, sondern sie müssen zuerst bey den k. k. Militär-Stellen ihr Gesuch anbrin­gen. Ob alsdann das Regiment ihnen die DesertationS - Strafe, wenn kein anderes Verbre­chen «rntrict, nachzusehen befinde, dieses hängt von dessen Erkenntniß ab. Uebrigens findet gegen einen Gelderlag eine solche Entlassung nicht Statt. tz. 16763. Eben so müssen die außer Landes Beurlaubten und von den Regimentern Entfernten'sich vor ihrer Entlassung bey den dießfallsigen Militär-Stellen melden, und es sind nur jene davon ausgenommen, denen es erweislich nicht an Willen, sondern an der Möglichkeit, sich bey dem bieefeitigen Militär zu stellen, fehlet. §. 16764. Die aus dem Feuergewehrstande genommenen, am Ende eines Krieges überzählig werden­den Fourierschützen und Privat-Diener sind nicht zu entlassen, sondern, wenn sie nicht in­valid sind, wieder zum Feuergewehrstande zu übersetzen. §. 16766. Wenn ein vom Regiments ausrretender Stabs - Ossicier oder Hanptmann den nicht obli­gaten Fourierschützen mitnimmt, so muß er sich in Ansehung des Monturs-Geldes mit bem Nachfolger abfinden. §. 16766. Dem zur Antretung einer Wirtschaft ober eines Gewerbes notwendigen confcribirten Inländer wird in einem solchen Falle, wenn es erwiesen ist, daß ein Soldat durch Erbschaft, Ankauf ober Hrirath, ober auf was immer für eine rechtmäßige Art, in ben Besitz einer Wirtschaft kommt, ober zu einem bürgerlichen Gewerbe gelangt, ober aus anderen Rück­sichten bem Nahrungsstanbe unumgänglich nöthig »st, gegen die im Ausweise Nr. 2 angeführten Bedingnisse die Entlassung erlheilt. §. 16767. Alle diese Verhandlungen im Concertations - Wege müssen, bevor eine solche Entlas­sung bewilliget werden kann, dem General - Comviando unter Zulegung des Familien-Bo­gens vorgelegt werden. Das betreffende General-Commando hat sodann, nach vorläufig eingehvhltem (Gut­achten der Conscriptions-Direction zu bestimmen, welche Individuen ihre Entlassung im Concertations - Wege wirklich erhalten können. Dabey ist sich sowohl von dem General Corn- mando als der Conscriptions-Direction, genau an den Grundsatz zu halten, daß ein Mann im Concertations - Wege nur dann entlassen werden könne, wenn er eine Wirtschaft, welche wenigstens eine Viertel - Bauernwirtschaft ist, eigenthümlich erwirbt, ober wenn er zum eigentümlichen Besitze ernes solchen Gewerbes gelangt, dessen Besitzer in die Rubrik der Bür­ger und Gewerbsinhaber, somit in eine ganz befrepte Classe zu classificiren ist.

Next

/
Thumbnails
Contents