Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
9 i r LXI1I. Hauptstück. II. Abschnitt. Was bet) Entlassung der Halb - Invaliden zu beobachten ist. Hkth.am 10. Sep. 781. Wann die halbinvalidcn oder der Real-Jnvalidikä sich nähernden revertirten, attra» pirten, reclamirten Deserteu. re, dann die zurück gekomme« »en Kriegsgefangenen entlassen werden können. Hkth. am 10. Sep.781. Was zu beobachten ist, wenn Deserteur« im Ausland« ihre Entlassung ansuchen. Hkth. am 10. Sep. 78,. » » 17. Jan. 796. D 3gt. » » 7. Jan. üvo. O 3167. S3a5 die außer Landes Beurlaubten zu beobachten babén, wenn sie ihre Entlassung anfuchen; die aus dem Feuergewehr- ftande genommenen Fourierschützen sind nach Endigung eines Krieges nicht zu entlas, fen : Abfindung wegen deSMon- turs r Geldes. Hkth. am 10. Sep. 78». Wann den zur Antretung einer Wirthfchast oder eines Gewerbes nothwendigen con- scrtbirten Inländern die Entlassung ertherlt werden kann. Hkth.am 10. Sep. 761. • >* ,3. Marz 8»8. O 677. » » ,7. März 810. N 509. » • -.März 6>i. ll >607. Wann die Entlassung im Eoncertations - Wege Statt finden könne. Hkth.am 4.3än. 810. o 17. • » 3i. Cef. 810, » » 4.März 3> I, ll,940. » » >9. Sep. 611. It345o. » n 19.R0v.81O. U4188. §. 15760. Bey Entlassung der Halb-Invaliden zu Civil-Anstellungen oder gegen Offerte ist immer darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Regimentern nicht zu viel vertraute Leute entzogen werden, vorzüglich aber muß mit Entlassung solcher Vertrauten und gut conduisirten halb- invaliden Unter-Offiziere, welche den jungen Leuten im Dienste und Epercieren und sonst einen guten Unterricht zu geben im Stand« sind, mit aller Behutsamkeit vorgegangen werden. $. 16761. Die vollständigen Halb-Jnvalidtn oder der Real-Invalidität sich nähernden revertirten, attrapirten und reclamirten Deserteure, die von der Schanzarbeit Entlassenen und die zurück kommenden KrregSgrfangenen, welche bey fremden Mächten Dienste genommen haben, können auch wider ihren Willen entlassen werden, und sind davon die Inländer in ihre Geburtsorte, die Ausländer aber über die Gränze zu schaffe». §. 16762. Wenn Deserteure im Ausland« sich befinden, so kann denselben die Entlassung nicht ertheilr werden, sondern sie müssen zuerst bey den k. k. Militär-Stellen ihr Gesuch anbringen. Ob alsdann das Regiment ihnen die DesertationS - Strafe, wenn kein anderes Verbrechen «rntrict, nachzusehen befinde, dieses hängt von dessen Erkenntniß ab. Uebrigens findet gegen einen Gelderlag eine solche Entlassung nicht Statt. tz. 16763. Eben so müssen die außer Landes Beurlaubten und von den Regimentern Entfernten'sich vor ihrer Entlassung bey den dießfallsigen Militär-Stellen melden, und es sind nur jene davon ausgenommen, denen es erweislich nicht an Willen, sondern an der Möglichkeit, sich bey dem bieefeitigen Militär zu stellen, fehlet. §. 16764. Die aus dem Feuergewehrstande genommenen, am Ende eines Krieges überzählig werdenden Fourierschützen und Privat-Diener sind nicht zu entlassen, sondern, wenn sie nicht invalid sind, wieder zum Feuergewehrstande zu übersetzen. §. 16766. Wenn ein vom Regiments ausrretender Stabs - Ossicier oder Hanptmann den nicht obligaten Fourierschützen mitnimmt, so muß er sich in Ansehung des Monturs-Geldes mit bem Nachfolger abfinden. §. 16766. Dem zur Antretung einer Wirtschaft ober eines Gewerbes notwendigen confcribirten Inländer wird in einem solchen Falle, wenn es erwiesen ist, daß ein Soldat durch Erbschaft, Ankauf ober Hrirath, ober auf was immer für eine rechtmäßige Art, in ben Besitz einer Wirtschaft kommt, ober zu einem bürgerlichen Gewerbe gelangt, ober aus anderen Rücksichten bem Nahrungsstanbe unumgänglich nöthig »st, gegen die im Ausweise Nr. 2 angeführten Bedingnisse die Entlassung erlheilt. §. 16767. Alle diese Verhandlungen im Concertations - Wege müssen, bevor eine solche Entlassung bewilliget werden kann, dem General - Comviando unter Zulegung des Familien-Bogens vorgelegt werden. Das betreffende General-Commando hat sodann, nach vorläufig eingehvhltem (Gutachten der Conscriptions-Direction zu bestimmen, welche Individuen ihre Entlassung im Concertations - Wege wirklich erhalten können. Dabey ist sich sowohl von dem General Corn- mando als der Conscriptions-Direction, genau an den Grundsatz zu halten, daß ein Mann im Concertations - Wege nur dann entlassen werden könne, wenn er eine Wirtschaft, welche wenigstens eine Viertel - Bauernwirtschaft ist, eigenthümlich erwirbt, ober wenn er zum eigentümlichen Besitze ernes solchen Gewerbes gelangt, dessen Besitzer in die Rubrik der Bürger und Gewerbsinhaber, somit in eine ganz befrepte Classe zu classificiren ist.