Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

LXII. Hauptstück. Von den Versorgungsanstaltcn. I. Abschnitt. Von der Pension. A. Der Generalität, Stabs-und Ober - Officiere, danw Parteyen. §♦ 14763.-2£uf eine Pension von Seite des Staates haben Einspruch: Alle wohl­verdienten Generale, Stabs-und Ober-Officiere, dann jeye Stabs­parteyen, welche bey den Regimentern, Bataillonen, Corps, den Gene­ral-, Militär-und Festungs-Commanden, den Monturs-Oekonomie- Com Missionen, dem Auditoria te, den Militär-Gestüten, den Beschäl- und Remontirungs-Departem ents, dem L h i er a rz e n e y - In st i L u te, den Garnisons-Spitälern und sonstigen Militär-Branschen dienen, wenn sie keine Unter-Officiere und Alters oder sonstiger Gebrechen halber ihre Militär-Dienste ferner fortzusetzen außer Stande sind. §. i4?64. Ob ein Officier außer Stande sey, länger fortzudienen, mithin real in valid ist, bleibt der Beurtheilung einer eigenen, aus den Vorgesetzten deö zu Untersuchenden und einem dazu competenten Militär-Arzte zusammen gesetzten Conimission (A rb itriru n gs - Com­mission) überlassen. Hierzu gehören, wenn es einen Stabs-Officier betrifft, außer dem Militär-Arzte, dem respicirenden Feld-Kriegs-Commiffäre, dem Brigade- und Divisions-Generale, und wenn ein Officier vom Hauptmanne abwärts oder eine der Stabsparteyen der Gegenstand der Untersuchung ist, einschlüffig des Divisions-Generals die Vorbenannten und die Vorge­setzten Stabs - Officiere. Die Arbitrirungs-Commission hat für die Richtigkeit ihrer Angabe zu haften. §. 14765. Die k. k. Generale unterstehen dem Arbitrium nicht. Der Grad ihrer Tauglichkeit oder Untauglichkeit zum ferneren Dienste wird vom k. k. Hofkriegsrathe beur- theilec und bestimmt; es wäre denn, daß ein Arbitrium ausdrücklich vom Hofkriegsrathe an­geordnet würde. ' Die unangestellten Generale können auch nicht als wirklich pensio- nirt angesehen werden. ' . -■ ' §; U766. Bevor das als gänzlich untauglich erklärte Individuum in die normalmäßige Pension übernommen wird-, muß der Arbitrirungs-Befund durch eine bey dem Landes-Ge­neral -ConrMändo erneuert' zusammen gesetzte S u p e r ar b i t r ir u n g s - C 0 m m i ssi 0 n bestätiget seyn. ... . x.aud" xvi. 7; > 3 Welche Individuen auf eine Militär-Pension Anspruch ma­chen fikmett. Hkth. am 26, Ián. 771. Wie sich vor Dem Anträge zur Pension über die Dienstun- tauglichkeitzu überzeugen ist. Hkth am »a. 2un. 777, Generale unterstehen dem Arbitrium nicht, und wer der­selben Tauglichkeit oder Um tauglichkeit zu beurrheilen und zu bestimmen bat. Hkth. am 4. Nov. 773. Durch wen der Arbitrirte superarbltrirt wird. Hkth. am 3.Inn. Biä. b 1093.

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