Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

176 LXII. Hauptstück. XXV. Ab sch n i't t. Das Benennungsrecht steht nach dem Ableben des Staats-und Conferenz- Ministers Feldmarschalls Fürsten Carl zu Schwarzenberg dessen männlichen Erben zu. ccc, Stiftung des WaraSdiner - St. Georger Granz - Infanterie - Regiments. tz. 15582. Die Widmung ist für zwey der ärmsten und mühseligsten Invaliden des Regimentes, welchem auch das Vorschlagsvechc zusteht, wovon jeder am Tage des Geburtsfestes Sr. Majestät des Kaisers Franz des L 20 fl. W. W. zu erhalten hat. ddd. ­Stiftung des ©ina Wulk0. tz. i5533. Dev Stifter widmete zur Gedächtnißfeyer des 17. Octobers 1817, als dem Tage dev allerhöchsten Ankunft Sr. Majestät des Kaisers und Königs Franz des I. in Semlin, ein Capital von 400 fl. irr Convencions - Münze, mir der Bestimmung, die Zinsen alle Jahre an diesem Tage an zwey verdiente Soldaten dev jeweilig dortigen Garnison zu erfolgen. Das slavonische General-Commando hat das Ernennungsrecht. Zweck der Stiftung der Wie» ner Großhändler; Nenemrungskecht; Stiftungs-Capital; Stiftungs - Classen; besondere Vorzüge bey die­sem Stiftunys-Genuffe. Hkth. am 16. May 315. D rg,6. Vorrückung in eine höhere Stiftungs t Classe. Hkth. am 19. Oct. 8i5. D 59S7. XXV. Abschnitt. Von der Stiftung des Gremiums der Wiener Großhändler. tz. l5584. Das G r e in i u m der Wiener Großhändler har zum bleibenden Denkrnahle der Feyev der am 16. Junius 1814 erfolgten glorreichen Rückkehr Seiner Majestät des Kaisers aus dem Kriege in ihre Re­sidenz-Stadt eine Stiftung für Bedürftige, in den Feldzügen der Jahre i8t3 und 1814 invalid gewordene, verheirathete Officiere vom Hauptmanne undRitt- meister abwärts für ewige Zeiten gestiftet. tz. 16686. Das Benennungsrecht steht Seiner Majestät dem Ka i se r und H ö ch st- ihren Thronfolgern zu. tz. i5586. Das Capital stehet unmittelbar unter der Verwaltung der Stiftung, welche das dieß- fallstge Interesse alle Jahre an den k. k. Hofkriegsrath abgeben. tz. 16687.' Die Stiftungsbeyträge theilen sich in drey Classen, nähmlich zu 3oo, 200 und 100 Gulden Wiener Währung. tz. 16668. Ein einmahl mit einem solchen Stiftungsgenusse Betheilter behält solchen Lebens lang bey, und der von ihm bezogene dießfallsige Betrag geht auch, im Falle er stirbt, auf seine hinterlassene Witwe über. tz. 16689. Eben so rückt ein solches Individuum, welches einmahl aus dieser Stiftung betheilt worden ist, nach und nach, wie seine Vorgänger in der letzten Stiftung abgängig werden, in der Folge in eine höhere Stiflungs-Classe vor. »e nt Sa* £tncmiung$rt$t iuftefct; 5C«r<»é&ierur * ©f. > &(6t* ger Stiftung; wem fcaS aSorfötegértcljt iutfe&t; SBuIfo 'fif?« Stiftung; 1 I ( ro.m fc«$ @rnennung$rec$f-

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