Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von d e r Stiftung des Gremiums der W i e n t x Großhändler. §. i55(jo. Die Anweisung geschieht aus den ordinären currenten Geldern der'Kriegs-Cassa, und die Betheilung ist nicht, wie jene der Stiftung des Invaliden-Unterstützungs - Vereins- Fondes, auf den 16. Junius eines jeden Jahres beschränket, sondern hat, wo möglich, frü­her noch zu geschehen; es ist aber hierzu immer die besondere Bewilligung des Hofkriegsra- thes abzuwarten. §. 15591. . Sollte sich in der Zwischenzeit eine Aenderung durch Uebersiedelung eines Betheilten in eine anders Provinz der Monarchie ergeben haben, so ist dasjenige General-Commando, in dessen Bezirk die Uebersiedelung geschah, sogleich davon zu benachrichtigen, und auch zu er­suchen, die Anweisung bey der eigenen Kriegs-Cassa zu bewirken, das Geschehene aber dem Hofkriegsrate anzuzeigen. §. 15592. Ueber die Erfolgung und den wirklichen Empfang des Stiftungsgenusses ist der Hof- kricgsrath von dem betreffenden General - Commando immer gleich in die Kenntniß zu setzen, damit die bey dieser Hofstelle im Ganzen geführt werdende Vormerkung gehörig ergänzet und berichtiget werden könne. §. i55q3. • Um nun die in den Feldzügen der Jahre i8i3 und 1814 invalid gewordenen verhei­rateten Officiere zur Betheilung aus dieser Stiftung gehörig vorzumerken, und solche in einer genauen Evidenz erhalten zu können, wurde das folgende Formular A hinaus gegeben, nach welchem das dießsallsige V e r z e i ch n i ß zu verfassen ist. '7' Wann die Verrheilung der Stiftungs-Interessen und wo. her zu geschehen hat. Hkth. am 16. May8,5. 0,3,5. Was (6et) Ueberssedelunqen eines berhtilcen Individuums zu veranlassen ist; . legale Ausweisung über die geschehene Verheilung der Stiftungsgensssen. Hkth. ew 3o. Nov.S>7.071,4. Cingabe über dis zu dieser ©tiftung aspirirenden Offtcie­re. vtth. tfttt iv, Jul. 8,5.1) 4,4z. V '­i . ©aw# XVI. 45

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