Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von d e r Stiftung des Gremiums der W i e n t x Großhändler. §. i55(jo. Die Anweisung geschieht aus den ordinären currenten Geldern der'Kriegs-Cassa, und die Betheilung ist nicht, wie jene der Stiftung des Invaliden-Unterstützungs - Vereins- Fondes, auf den 16. Junius eines jeden Jahres beschränket, sondern hat, wo möglich, früher noch zu geschehen; es ist aber hierzu immer die besondere Bewilligung des Hofkriegsra- thes abzuwarten. §. 15591. . Sollte sich in der Zwischenzeit eine Aenderung durch Uebersiedelung eines Betheilten in eine anders Provinz der Monarchie ergeben haben, so ist dasjenige General-Commando, in dessen Bezirk die Uebersiedelung geschah, sogleich davon zu benachrichtigen, und auch zu ersuchen, die Anweisung bey der eigenen Kriegs-Cassa zu bewirken, das Geschehene aber dem Hofkriegsrate anzuzeigen. §. 15592. Ueber die Erfolgung und den wirklichen Empfang des Stiftungsgenusses ist der Hof- kricgsrath von dem betreffenden General - Commando immer gleich in die Kenntniß zu setzen, damit die bey dieser Hofstelle im Ganzen geführt werdende Vormerkung gehörig ergänzet und berichtiget werden könne. §. i55q3. • Um nun die in den Feldzügen der Jahre i8i3 und 1814 invalid gewordenen verheirateten Officiere zur Betheilung aus dieser Stiftung gehörig vorzumerken, und solche in einer genauen Evidenz erhalten zu können, wurde das folgende Formular A hinaus gegeben, nach welchem das dießsallsige V e r z e i ch n i ß zu verfassen ist. '7' Wann die Verrheilung der Stiftungs-Interessen und wo. her zu geschehen hat. Hkth. am 16. May8,5. 0,3,5. Was (6et) Ueberssedelunqen eines berhtilcen Individuums zu veranlassen ist; . legale Ausweisung über die geschehene Verheilung der Stiftungsgensssen. Hkth. ew 3o. Nov.S>7.071,4. Cingabe über dis zu dieser ©tiftung aspirirenden Offtciere. vtth. tfttt iv, Jul. 8,5.1) 4,4z. V 'i . ©aw# XVI. 45