Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von den Militär-Stiftungen. 169 soldaten das Herzogthum Krain und Inner-Oesterreich gegen alle feindlichen Elnfälle zu beschützen verbunden sind. tz. >5534. Weil diese letzteren in ihrem Vaterlande wohlfeiler leben können, so sollen sie dort verbleiben , ihr Unterhalt nach Bedürfniß abgemessen, und in der Zahl so viele, als der jährliche Interessen-Betrag von achr hundert fünf und zwanzig Gulden zuläßt, verpfleg» werden. Dagegen haben die übrigen Invaliden aus Krain rc. in dem Invalrden-Hause zu Pettau die institutsmaßige Versorgung zu genießen, und sind hinsichtlich des Invaliden - Gehaltes , des Brotes, Service's und der Kleidung eben so zu behandeln, wie es die Hausordnung mit sich bringt. $. i5535. Diese Stiftlinge müssen in einem eigenen Stifrungs - Protocolle verzeichnet , die sich erledigenden Platze sobald als möglich ersetzt, und die Srrftungsgenossen, welche ein eigenes Stiftungszeichen zu tragen haben, selbst ermahnt werden, daß sie täglich für das durchlauchtigste Erzhaus und den Stifter bethen sollen.. §. i5536. Da endlich viele Officiers-Witwen illyrischer Nation in großer Elrmuth leben , und der Sinn und die Meinung des Stifters auch auf solche verlassene Officiers - Witwen gerichtet war, so wurde auch hierzu ein Capital von vier und zwanzig tausend Gulden gewidmet, wovon das mit zwölf hundert und rückstchtüch nach dem Finanz - Patente vom 20. Februar 1811 mit sechs hundert Gulden abfallende Interesse beständig zum Unterhalte zwölf armer bedürftiger Witwen solcher Officiere, welche in österreichischen Kriegsdiensten verstorben sind, angewendet wird. §. 15587. Die Witwen krainsrifcher Nation haben jederzeit den Vorzug vor allen anderen, und können dieses Ellmosen in Den Erblanden, wo eS ihnen gefällig ist, beziehen. tz. i5538. Das Benennungsrecht haben sich Seine Majestät selbst Vorbehalten, wohin daher der Hofkriegsrath jederzeit den Vorschlag zu erstatten, im Uebrigen aber zu wachen hat, daß bey jeder Auszahlung dieser Gelder das Ubications- und Lebenszeugniß der Betheilten beygebracht werde. §. 15539. Aus den Stifrungsersparniffen werden Almosenbeträge an dürftige Witwen von invalider Mannschaft erfolgt. Diese Beträge bestanden früher in i o fl. Seit der Erscheinung des Finanz-Patentes vom 2osten Februar 1811 darf aber höchstens der Betrag von fünf Gulden W. W. per Kopf auf Ein Mahl ahgereicht werden. cttt, Don der Schutterwein'scheu Stiftung. $. 15540. Von dem Hauptmann Schutterwein'schen Stiftungs-Cap italé sind die Interessen von jährlich vierzig vier Gulden zur Vertheilung unter solche arme Militär- Witwen und Waisen, die zur Erlangung einer Militär-Pension nicht die Eigenschaft haben, gewidmet. h. i554i» Dieser Genuß bleibt den einmahl damit Betheilten lebenslänglich, und nur auf den Fall, daß Stiftungsgknossen verstorben wären, oder sich ihre Vermögensumstände merklich gebessert hätten, kann das General - Commando einem anderen hierzu geeigneten Individuum Vündxvi. 43 Derselben Aufenthalt, ©trtbrf. am 1. Nov. 700. Hkth. am 12. May L»». O 198». Vormerkung und Besetzung der Stiftplatze. Siftbrf. am 1. Nov. 760. Welche Officiers - Witwe« an dieser Stiftung noch Theil nehmen können. Stftbrf. am >. Nov. 760. Hkth. am 4. Sept. 8o5. L3»33. » » 12. JJiat) 811. D 1980. Vorzug der kraincrischen Witwen; wem das Benennungsrecht zusteht. Stfcbrf.ani >.Ncv. ?5o. Verkbeilung der Stiftungs» er spar u isse an Witwen und in» vaiide Mannschaft. Hklh. am 4. Sept. 8o5. L ,333. » » >2. May 6> i, 0 i960. Stiftung. í)ftí;. am 28. £>ct. 8o3.1. 5i66. » » 5. 2iyr.-Oiö. D 1432. SCie fange öer Stiftung«; gitiulj bauert. £ftf>. am 28. £>ct. 8o3. L 6166. » » 7 6. «IpV* 818. D i43«# * » i3, 818. D 3379.