Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
i6 LXII. Hauptjfück. I. Abschnitt. Pensions-Ausmaß. Hkth. am 8. May 784. » » sí. Auq.789. » » 6. Fed. 790. * » 3o.Oct. 798.G io3n. > » 19. Apr. 8o3. G 1018« „ » ,5.Dtc. 8> i.v 5-9>. » » 17. Dec 8,5 D 7360. » » 18. 9JÍ<U) 816. » » 4. ge&. 817. L 4«7. » » 19. May 819. n S07». Nr. Behandlung derWitwenhin- sichtlich des Pensions-Genusses, deren Männer höhere Charaktere bey der Pensionirung erhalten haben. Hkth. am >4- 3än. 607. L i58. Begünstigung der prnsionir» ten Artillerie * Officiers»Witwen. Hkth.am 18. 3un.8,3. D «753. » » 17. Dec. 319. Die Theresien-Ordens-Pen- sion darf in die Militär-Pension nicht eingerechnet werden; Fortdauer der Pension, wenn auch die Witwe bey einer pri- vat-Dersoraungsanstalt gleich- f»7:s eine Pension bezieht. Hkth am >3. Zun. 792.1 6979 und Sg&i. Wann die ein Sterb- Quartal erhaltenden Officiers-Wit- wen in die charaktcrwäßige Pension treten. Hkkh.am 23. Feb. 791. Behandlung der in ein der öffentlichen Erziehung gewidmetes Nonnenkloster tretenden Lfftciers - Witwen hinsichtlich des Pensions-Bezugs. Hkth. tim >7.2an. 6.4. Behandlung der Officiers- Witwen, deren Männer aus dem Militär in eine Civil- Anstellung treten. Hkkh.am 26.3an.771, in einem umständlichen, die strengste Prüfung aushaltenden besonderen Zeugnissemit bestätiget werden. » Hierbey darf das Zeugniß eines Militär-Ober-Arztes odereines Civil-Arztes nur dann als geltend angenommen werden, wenn ein Stabs - oder Regiments-Arzt nicht in der Gelegenheit wäre, ein solches Zeugniß selbst auszustellen zu können, aber auch in diesem Falle muß es nachträglich von einem Stabs - oder Regiments-Arzte mitgefertiget worden seyn. $. 14834. Die charaktermäßige Pension für die pensionsfähigen Witwen verstorbener Generale, Stabs - und Ober-Officiere ist in dem anliegenden Tableau Nr. 2 ersichtlich. Nach diesem Pensions-Ausmaße richten sich auch die Witwen der Leib-Garde-Officiere. §. i4835. Wenn einem in den Pensions- Stand übertretenden Officier auS besonderer Rücksicht eine höhere Charakterisirung verliehen wird, so gibt das der hinterlaffenen Witwe doch kein Recht, auf die mit diesem höheren Charakter verbundene Pension, sondern sie hat solche nur in dem Ausmaße zu empfangen, wie sie für die Charge ausgemessen ist, in welchen ihr verstorbener Gatte in der wirklichen Dienstleistung gestanden ist. §. v*836. Eine Ausnahme hiervon tritt bey den Witwen der Artillerie - Officiere ein. Da nahm- lich diese bey ihrem Uebertritte in den Pensions-Stand einen höheren Charakter mit der damit verbundenen Pension erhalten, so werden die Witwen solcher Artillerie-Officiere, wenn sie anders pensionsfähig sind, nach den von dem Verstorbenen zuletzt begleitenden Charakter behandelt. Zugleich haben Sr. Majestät für dergleichen Falle den Artillerie-Ober- Lieutenants - Witwen eine Pension jährlich von 260 fl. zu bewilligen geruht, jedoch ausdrücklich beyzufügen befunden, daß diese Bewilligung nicht zurück zu wirken hat, und dieselbe nur die Witwen der in der Dienstleistung verstorbenen wirklichen Artillerie - ObeiEeutenants betrifft. §. 14337. Der Witwe eines verstorbenen Militär-Theresien-Ordens-Ritter kann die Pension, welche sie vermöge den Statuten aus dem Ordens - Fonde genießt, nicht aufgerechnet, noch von der zu hoffenden charaktermäßigen Pension abgezogen werden, indem es gegen die Ab- sicht Sr. Majestät des Kaisers ist, daß ihr die wegen besonderer Verdienstlichkeit ihres Gatten zugeflossene Gnade auf irgend eine Weise nachrheilig seyn soll. §. 14838. Eben so wenig kann dasjenige, was eine Witwe aus einer Privat - Versorgungsanstalt beziehet, ihr bey Beurtheilung ihrer Pensions-Fähigkeit angerechnet werben.x §. 14889. Die Militär-Witwen, welchen ein Sterb-Quartal gebühret, treten erst mit Ende desselben in die charaklermäßige Pension. §. 14840. Wenn eine im Pensions - Genüsse stehende Witwe in ein der öffentlichen Erziehung gewidmetes Nonnenkloster tritt, so wird sie ungeachtet der dadurch erhaltenen Versorgung fortwährend in dem Genüsse der Pension belassen. tz. 14841. Wenn der verstorbene Gatte einer pensionsfähigen Witwe aus dem Mitlitär - Pensions- Srande in eine Civil - Bedienstnng übergetreten war, und vor dort vollstreckter zehnjähriger Dienstzeit stirbt, so erhalt die Witwe die Pension nach dem Ausmaße, in welchem sie solche erhalten haben würde, wenn ihr Mann im Militär - Pensions - Stande verblieben wäre. Stirbt ihr Gatte aber erst nach vollstreckten zehn Civil - Diensijahren, so steht ihr die nähmliche Begünstigung zu, die ihrem Gatten zugestanden hätte, wenn er zum Cwil-Dienste