Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

untauglich geworden wäre, nähmlich daß sie nie in eine geringere Pension gesetzt werden darf, als ihr nach der Militär-Pensions-Norm gebührt. §. 14842. Da ein Officier, welcher in Sinnenverwirrung fällt, als bürgerlich tobt anzusehen ist, so begründet dieses für seine Gattinn auf die nähmliche Weise und unter denselben Beschrän­kungen das Pensions-Recht, als wenn er wirklich gestorben wäre. §. 14843. Äußer den in den Paragraphen 14822 und 14828 bemerkten Fällen sind noch pen­sionsunfähig : a) Die Witwen solcher Officiere, deren Männer wegen Verschulden, Nachlässigkeit, Un­fähigkeit und tadelhafrer Aufführung den Dienst verloren, oder welche sich im Pen­sions-Stande erst verehelicht haben. b) Die Witwen der sich selbst entleibt habenden Offieiere, wenn die Entleibung nicht vermöge Sinnenverwirrung geschehen ist. c) Wenn der Tod eines bey einer feindlichen Affaire vermißten Offieiers nicht erwie­sen ist. d) Die Witwen ausgetretener und auf Kriegsdauer wieder angestellter Officiere, die im §. 14825 erwähnreu Fälle ausgenommen. e) Die Witwen der gleich ursprünglich in die Pension übernommenen eritaliänischen Of­ficiere, da dieselben nach den Vorschriften der Regierung behandelt werden, inner wel­cher die Ehegatten geheirathet und gedienet haben. Von der Pension der Militär-Witwen. »7 Die Witwen der in Sinnm» Verwirrung verfallenenQffiae- re sind, da selche als bürgerlich todt angesehen werden, p-n- sionsfähig. Hkrh. am 1. Sept. 799. >' » i5.9io9.8oi, G 446. We lche Officiers- Witwen pensionsunfähig sind. Hkth. am 20. Apr. 781. » » 3. Sept. 799. » »-rí. Nov. 799. » » -2. Jan. 814. G 47. » » . 6. 9Í09- 818. Band XVI

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