Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

i3o LXH. Hauptstück. XVlU. Abschnitt. Wie sich die Kriegs-Caffen bey eingehenden Geschenksgel­dern fiit Militär»Invaliden zu benehmen haben; was zu geschehen hat, wenn Geschenke eingchen. hkeh. am 29. Apr. 816. E 2068. » » 2. Apr. 819. D 1007. Bekanntmachung derselben an die Regimenter; Eingaben dazu; Repartition der Geschenke; Art, wie die Truppen die Geschenksbeträge an sich zie­hen können; wann die Regimenter solche zu veriheilen haben, und wie sie sich hierüber gegen das Vor­gesetzte General-Eommando nusweisen müssen; was zu geschehen hat, wenn dir Geschenke bey zu Läufigen Truppenbewegungen mit Si­cherheit nicht vertheilk werden können; XVIII. Abschnitt. Von den Geschenksgeldern. §. l53j:8. Jedermann, der für das Militär oder für die Militär-Invaliden ein Geschenk im Gelbe oder in Obligationen zu machen geneigt ist, kann solches gegen ftldkriegscommif- sariatische Anweisung bey der dem Geber zunächst befindlichen Militär -Cassa gegen einen dafür zu erhaltenden ordentlichen Uebernahmsschein erlegen. Jede Militär-Cassa ist ver­pflichtet, sie gegen Bescheinigung zu übernehmen, unb von dem geschehenen Erläge un­verzüglich dem Landes-General-Commando die Anzeige zu machen. §. 16829. Geschenke, sie mögen bey einem Armee - oder Landes - General - Commando entweder für die Truppen im Allgemeinen, oder aber mit einer bestimmten Widmung eingehen, müssen immer genau nach dem ausgesprochenen Willen der Geber verwendet werden. §. »53Zo. Um dieses zu bewirken, sind in einem jeden solchen Falle entweder der ganzen Armee, oder aber dem bezeichneten Regimenté, Bataillon, Corps, ober der sonstigen Bransche, bie eingegangenen patriotischen Gaben mit der Widmung unb den etwannigen Nebenbe- dingniffen umständlich bekannt zu mache». §. »633». Hierüber haben dieselben nach Lern folgenden Formulare ». die Eingabe über die dazu vorzüglich geeigneten, würdigsten und dürftigsten Indivi­duen zu verfassen, unb dem Vorgesetzten General - Commando einzureichen. §. »5332. Wie dieselben nun öeym General-Commando einlangen, so sind sie zu sammeln, unb wenn sie sämmtlich vorhanden sind, fo wirb von dem betreffenden General-Commando nach Verhältniß der zur Vertheilung vorhandenen Summe unb der hierzu vorgeschlagemen Individuen zur Repartition geschritten. §. »5333. Der hiernach entfallene Divident wird in der Haupt - Feld - Operations oder in fo fern der k. k. Hofkriegsrath nicD etwa anderwärts darüber verfüget hätte, in der LanbeS- Kriegs-Cassa depositirk, unb das Regiment davon mit bem Aufträge in die Kenntniß ge­setzt, den anrepartirten Gefammtbetrag mittelst eines zu bevollmächtigenden OfficierS da­selbst erheben, und der Cassa die vorschriftmäßige Quittirung hierüber leisten zu lassen. §. i5334. Wenn das Regiment das Geld bekommt, so hat der Commandant desselben die Ver­theilung in Gegenwart des respicirenden Feld - Kriegs- Commissärs sogleich vorzunehmen, und die vorschriftmäßig bestätigte V e r th eilu ng s - C 0 n fig Nati 0 n dem Vorgesetzten Haupt-Armee- ober Landes - General - Commando einzubefördern , von wo aus solche mit ei­ner Hauptüb erficht dem k. k. Hofkriegsrathe zur Einsicht unterleget, und die Hof- sielle zugleich angegangen wird, diese patriotischen Geschenke mit Benennung der Geber, in so fern sich dieselben das Letztere nicht ausdrücklich verbethen haben, in den Zeitungen ehrenvoll erwähnen, und solche zugleich zur Kenntniß Seiner Majestät des Kaisers brin­gen zu lassen. §. »5335. Sind die Truppenbewegungen zu häufig, als daß mit Sicherheit auf eine pünclllche Vertheilung der Geschenke gerechnet werben könnte, so ist damit bis zu mehrerer Ruhe un­ter den Truppen zuzuwarten.

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