Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von den Geschenksgeldern. t31 §. i5336. Sollte aber dieses nicht erzielet werden können, oder das Haupt-Armee-General- Commando nach hergestelltem Frieden mit zu vielen anderweitigen dringenderen Geschäften beschwert, und nach vollständiger Bearbeitung derselben, der Auflösung nahe seyn , so hat dasselbe dem k. k. Hofkriegsrathe unter oberfel'okriegScommiffariatischer Bestätigung über alle zur Zeit noch vorhandenen Geschenke einen Hauptausweis mit Benennung der Journals-Artikel, unter welchen jede Geldpost in dem Haupt - Feld - Operations - Cassa- Journale in Empfang erscheinet, vorzulegen, damit die Hofstelle hiervon in die Kenntniß gelange, und nach Umständen demjenigen Landes - General -Commando dem dieses Geschäft fortzuführen aufgetragen wird, auch die Besorgung dieses wichtigen Geschäftszweiges an empfehlen könne. H. i5337. Düs Landes - General - Coinmando hat demnach sich mit dem noch bestehenden Armee- General-Commando wegen der ordnungsmäßigen Uebergabe der beprfttärten Geschenksgelder von Seite der Haupt-Feld - Operations - Cafsa an die Landes-Kriegs-Caffa einzuvernehmen. tz. i5338. Ist dieses geschehen, und die Abfuhr gehörig bewirket worden, so hat das übernehmende General-Commando, damit der nach dem Dividenten auf gesammte mehrere, oder eine der noch zu vertheilenden Rubriken entfallende Betrag auf eine der Absicht der Geber möglichst entsprechende Weise zur Verwendung gebracht, und an die hierzu geeigneten Individuen vertheilet werde, sich an nachstehende Directive zu halten. tz. 15389. Alle jene Individuen, welche in dm im §. i533i bemerkten früheren Regiments- Eingaben enthalten sind, sich noch im dienstleistendsn Stande desselben befinden, und zur Betheilung in Antrag gebracht worden sind, haben die anrepartirten Geldbeträge in Gegenwart des respicirenden Feld-Kriegs-Commissärs bar auf. die Hand zu erhalten, und den Empfang der anrepartirten Beträge in dem hierüber nach der Anlage Nr. 2. zu verfassenden Vertheilungsausweisezu bestätigen, welcher letztere sodann mit Einschluß der dießfallsigen Eingaben dem General-Commando zur Unterlegung an den k. k. Hofkriegsrath ungesäumt einzureichen ist. §. i534o. Hierbei) ist zu bemerken, daß die Ausweise über die richtig bewirkte Vertheilung der betreffenden Beträge abtheilig für jede der zu vertheilenden Rubriken, für weiche das Regiment einen Betrag erhalten hat, eingesendet, und daß die betheilten Individuen ins Besondere ausgewiesen werden müssen, und nicht eine Rubrik mit der anderen verwechselt werden darf. §. i534i. Da es nach dem Verlaufe der Kriegsjahre, wo die dießfallsigen Eingaben an das bestandene Haupt-Armee-General-Commando eingesendet wurden, nur zu gewiß ist, daß ein großer Theil der zur Betheilung in Antrag gebrachten Verwundeten oder Verstümmelten , welchen nach diesen Eingaben Geldbeträge anrepartirt worden sind, in der Zwischenzeit mir Abschied theils entlassen, theils in die Invaliden-Versorgung übersetzt, unwissend wo, oder sonst in Abgang gebracht worden, dann verstorben sind, mithin in dem Stande des Regiments sich nicht mehr befinden, so können dieselben anrepartirten Beträge nicht dem Ungefähr oder einer zweifelhaften Bestimmung überlassen werden, sondern es ist: §. i5343. über die in der Zwischenzeit verstorbenen, unwissend wo in Spitälern oder sonst in Abgang gebrachten, mit Abschied entlassenen , verwundeten oder verstümmelten Individuen, deren Betheilung theils nicht mehr in den Gränzen der Möglichkeit liegt, theils, in so fern sie wirklich noch geschehen könnte, nur mit unendlicher Mühe, großem Zeitaufwand* xvi. Band 34 * Beobachtungen bey Auflösung des Haupt-Armee-General - Commando's hinsichtlich der Geschentsgelder; was hinsichtlich der Ueberga- be der depositirten Geschenks- gelber zu beobachten ist; weitere Beobachtung dabev; Verfassung der Verthcilungs- Consignarisnen; 23eo5aci)tur.geii datey; wie sich zu benebmen ist, wenn die zu be! heilende Mannschaft sich nicht mehr im Stande des Regiments befindet; und wie solche auszuiveisen ist;