Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
120 l-XlI. Hauptstück. XIV. Abschnitt. §. íSapa. Sollte ein bey dem Eintritte gesund befundenes Mädchen mit auffallenden körperlichen Gebrechen befallen werden, und ungeachtet der angewendeten Hülfe nicht geheilet werden können, so muß dasselbe aus dem Institute entfernt werden. Dieses gilt auch für diejenigen, welche keine guten Fortschritte machen, und nach erfolgter Ermahnung sich nicht gebessert haben sollten. Versorgung armer Solda- tenmävchen im Wiener Waisenhause. Hkth. am 9. Apr. 8» 1. D i4og. Alter der aufzunehmenden Mädchen. Hkth. fit» 8. May 31 4. D aioi. Zweck der Erziehung im Waisenhause; Termin, bis zu welchem Jahre die Gvldatcnmädchen in dieser Versorgung bleiben können. Hkth. am 9. Apr. 8u. D »409. Erfordernisse zur Ausnahme in t.iö Waisenhaus; Vorzüge unter den aufzunehmenden Mädchen. Hkth.a« ».May8,4.0,10,. Prüfung der Ließfallsigen Eingaben durch das betreffende General-Commando. Hkth. am 9. Apr. 811.0 ,409. XIV. Abschnitt. Von dem Waiscnhause zu Wien. §. l527& Zur Versorgung armer Soldatenmadchen haben Seine Majestät der Kaiser dem Invaliden-Fonds ein Capital überlassen, wovon das Interesse zur Aufnahme derselben in dem Wiener Waisenhause fortlaufend verwendet werden soll. §. 15274. Die Aufnahmsfähigkeit der Mädchen für dieses Institut beginnt mit dem 7ten Jahre; es können aber auch 8-, 9», 10 -, 11 - und 12jährige ausgenommen werden; haben sie aber das iste Jahr überschritten, so können nur außerordentliche Umstände eine Ausnahme zulässig machen. §. 16275. Der Zweck der Erziehung in diesem Waisenhause geht dahin, brauchbare und redliche Dienstmädchen zu bilden. i §. 16276. Mädchen, welche mit dem 7ten Jahre ausgenommen werden, können bis zum i5ten Jahre in dem Institute bleiben, wenn sie nicht, was gewöhnlich ist, früher einen passende» Dienst finden. h. 16277. Um in das Waisenhaus ausgenommen zu werden, müssen die Mädchen vorzüglich gut gesittet und körperlich gesund seyn. Kranke, unheilbare, stockblinde, taube u. d. gl. werden ausgeschlossen, keineöweges aber solche, welche bloß einen unglücklichen Wuchs haben, stottern oder schielen; denn sie können doch geschickt und brauchbar werden. Auffallende Ungestaltrn sind jedoch mit der Einrichtung eines solchen Erziehungs - Institutes nicht vereinbarlich." tz. 16278. Bey der Beurtheilung über die Aufnahmsfahigkeit solcher Militär-Mädchen sind felgende Puncte zu berücksichtigen: a) Vater- und zugleich mutterlose Waisen haben vor allen den Vorzug. Nach diesen folgen b) die mutterlosen Mädchen, deren Väter noch am Leben, und aus diesen vorzüglich diejenigen, welche noch die meisten unversorgten Geschwister haben. Erst nach diesen q) solche Mädchen, deren Vater nicht mehr, wohl aber die Mutter noch lebt, und die unversorgt sind. Endlich d) solche Mädchen, deren Aeltern noch leben, aber viele unversorgte Geschwister haben, und deren Aelteru einer besonderen Hülfe bedürfen. §■ 16279. Nach diesen Grundsätzen sind die Eingaben, wo^u das Formular folget, strenge zu beurtheilen, und von dem betreffenden General - Eommando nach genommener Einsicht der Taufscheine und ärztlichen Zeugnisse, welche letztere auch über die überftandene Krankheit ©eleije JJiäBdjen’ auá Bem Snfíitttie ju entfernen flnB. «m »8. 9íot>. 800. v »11, 3«I. 808.