Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von dem Waisenhause zu Wien. der natürlichen oder geimpften Blattern die Bestätigung enthalten muß, keine anderen Mädchen vorzuschlagen, als welche erklärter Maßen vollkommen zur Aufnahme geeignet sind. §. 16280. Die Anzahl der auf ärarische Kosten in diesem Waisenhause zu unterhaltenden Sol­datentöchter ist auf neunzehn fest gesetzt. §. 16281. Der Vorschlag zur Besetzung dieser Plätze steht von den Feldtruppen und sonstigen Branschen einem jeden Landes-General-Commando, für die Artillerie aber dem Haupt­zeugamte zu, welches allein mehr als zehn Mädchen vorschlagen darf. §. 16262. Die vorerwähnten Eingaben haben alle Jahre mit Ende Octobers bey dem k. k. Hof- kriegsrathe einzulangen, und eS ist in denselben auch zugleich anzumerken, welche von den im nächst voraus gegangenen Total-Verzeichnisse ausgewiesenen Soldatenmädchen und auf welche Weise seither in Abgang gekommen sind, damit diese auch beym Hofkriegsrathe auS der Vormerkung gebracht werden können. tz. 16283. Wenn ein solches Mädchen nach Wien gebracht werden muß, um in daS Waisenhaus abgegeben zu werden, so ist solches unter der Aufsicht eines wohlgesitteten Soldatenweibes, von dem man überzeugt seyn kann, daß es das Mädchen unter Weges gut behandeln und besor­gen werde, nach Wien abzusenden, und an daö niederösterreichische General-Commando an­zuweisen, welches das Mädchen an das Waisenhaus abzugeben, den Stand derselben evident zu halten, und, so oft sich ein Platz öffnet, solches dem Hofkriegsrathe anzuzeigen hat, damit der Wiederbesetzung wegen das Nöthige eingeleitet werden könne. §. 16284. Die Verpflegungskosten für das Mädchen bis zum Tage der Uebernahine desselben in daö Institut laufen auf Rechnung des Militär--Fondes nach demjenigen Ausmaße, welches in der Abhandlung beym 7ten Abschnitte deS 36stenHauptftückes über die Regiments-Knaben-Erziehungshäuser in Ansehung der Soldarenknaber,, die in ein entferntes Erziehungshaus geschickt werden, umständlicher aus einander gesetzt ist. h. 16286. DaS zur Begleitung mitgegebene Soldatenweib hat zu seiner Subsistenz auf die Tage des Hin- und Rückweges die Gebühr eines gemeinen Infanteristen an Löhnung, Fleisch- beytrag, Brotgeld und Schlafkreuzer, wo dieser zu entrichten ist, zu erhalten. §. 16286. Bey der Absendung oder Uebergabe eines solchen Mädchens in das Waisenhaus ist eine Revisions-Liste mit dem Taufscheine und ärztlichen Zeugnisse über die körperliche Beschaf­fenheit, und daß es schon die Blatternkrankheit überstanden habe, mitzuschicken, ohne welche Dokumente eS nicht angenommen wird. Anzahl der Soldatenmäd- chen im Waisenhause. Hkth. am 26. Ttov.811. D 48.4. Wem der Besetzungsvor- schlag zustehet: wann die Eingabe bey der» Hofkriegsrath« einzulangen hat. Hkth aM 8. 814. D 110,* Beobachtungen bey Trans­portirung der Mädchen von einer entfernten Station nach Wie»: Verpflegung der Mädchen aus der Reise; Gebühr des das Mädchen in dieses Znstitut begleiten­den Soldatenweidcs; Beobachtungen bey der Ue« bergabe an die WaisenhauS- Direction. Hkth. am 1. Oct. 811. D 38,6. Band xvi.

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