Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
LXll. Hauptstück. XM. Abschnitt. Von dem Civil-Mädchen-Pensionäre. nq XIII. Abschnitt. Von dem Civil-Mädchen-Pensionate. tz. 16264. Nebst dem Hernalser Officiers - Töchter - Institute besteht auch noch für Civil-Parte yen unter dem Nahmen Civil-Madchen - Pensionat eine Versorgungsanstalt, welche ausschließend für die Kinder jenerAeltern bestimmt ist, die in unmittelbaren Staats-, mithin auch in Militär - Diensten wirklich stehen, oder gestanden sind. tz. 16266. Zn den Aufnahmsgesuchen muß das Alter deS Mädchens, die Zahl der übrigen versorgten oder unversorgten Geschwister, der Betrag der Besoldung oder Pension des Vaters oder der Mutter, das Vermögen der Aeltern oder deS KindeS, wenn es verwaiset ist, und die Zahl der Dienstjahre des VaterS glaubwürdig und bestimmt angegeben werden; auch darf das ärztliche Zeugniß über die vollkommenen Gesundheilsumstände und die überstan- dene Blatternkrankheit nicht fehlen. tz. 16266. Bey der Auswahl wird auf die Dienstjahre und Auszeichnung des Vaters , auf die Zahl seiner Kinder, auf seine Mittellosigkeit, auf erlittene unverschuldete Unglücksfälle das Augenmerk getragen. Mit auffallenden Gebrechen behaftete Mädchen dürfen nicht ausgenommen werden. tz. 16267. Ueberhaupt wird den Waisen der Vorzug gegeben; nach diesen aber auf die von einem der Aeltern verwaiseten und unter diesen hauptsächlich auf die mutterlosen Kinder eine besondere Rücksicht genommen. tz. 16268, Da die Mädchen, welche entweder gar zu jung oder in ihrem Alter schon zu weit vor- gerscket, jene für den Pensionats-Unterricht noch nicht empfänglich, diese dazu nicht mehr ganz geeignet sind, und da dieselben alles das, was in jeder Rücksicht zu ihren künftigen Berufsgeschäften erforderlich seyn kann, innerhalb 6 bis 10 Jahren vollkommen zu erlernen im Stande seyn müssen, so darf, wenn nicht besondere Umstände eintreten, kein Mädchen unter acht und nicht über zehn Jahre ihres Alters in das Pensionär ausgenommen, und darin nie länger, als acht oder zehn Jahre gelassen werden. tz. 16269. Vor der Aufnahme soll jedes Mädchen über seine Fähigkeiten, in Gegenwart des 06er-- aufseherS der deutschen Schulen und der Vorsteherinn, von dem Religions- und pädagogischen Lehrer wohl geprüfet, dessen Gesundheit von dem. Arzte genau untersucht, und jenes vor allen anderen in Vorschlag gebracht werden, welches vorzügliche Talente besitzt, zugleich auch mit dem Gefundheits- und DürftigkeitSzeugnisss versehen ist. Befindet sich die Candidatinn nicht in Wien, so hat sie die dießfallsigen Zeugnisse von ihrem Ortöpfarrer, dem dortigea Schul-Director und dem Kreisärzte beyzubringen. tz. 16270. Alle ohne Ausnahme müssen den Revers vom Vater oder Vormunde beybringen, daß sie die Tochter oder Mündel, wenn ihre Ausbildung vollendet seyn wird, als Lehrerinn oder Erzieherinn durch 6 Jahre verwenden lassen wollen. tz. 16271, Der Aüsstattungsbetrag für die nach der systemisirten Zeit aus dem Institute alS Erzieherinnen tretenden Zöglinge besteht in zwey hundert fünfzig Gulden. Für welche Mädchen das Civil-Pensionat bestimmt ist. Hkth, am 18. Nov.800. Was die Aufnahmsgi suche Su enthalten haben. Hkih. am ». Feh. 804. Was bey der Auswahl der Mädchen su berücksichtigen ist; Vorzug der Mädchen unter sich > in w« chem Alter di« Mädchen ausgenommen werden, und wenn sie auszutreten haben : der Aufnahme in das In, stitut hat eine Prüfung der Mädchen vorher zu gehen; welchen Revers die Aeltern oder Vormünder einzulegen haben; AusstattungsSetrag. Hkth. am a8. Nov. 800.