Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

116 Probejahr­Hkth. am »5. Oct. 786. » » 7. May ?y3. 6 Was bey dem Eintritts der zur Ausnahme bestimmten Of- ficicrs-Techter zu beobachten ist. Hkth. am L. May 6,5. L 1945. » 3i. tittg. 818. N 2194. festgesetztes Normal-Alter zum Austritte aus dem In­stitute ; welche aber daS Normal- Alter im Institute bleiben vür­fen; wem die diestfaklsige Bestim­mung ü! erlassen ist. Hkth. am 16. Nov» 786. G7123, Ausstattung der Zöglinge ltgm Austritte aus dem In­stitute. Hkth.am?.Aug. 8.0.07249. » » 18. Jan. 816. L 106. „ » 22. Apr. S.S.l 1679. §. 10256. Wird ein Mädchen in das Institut ausgenommen, so muß es nach der in der Wiener- Neustädter Militär-Akademie eingeführten Ordnung ein Probejahr bestehen, nach dessen Ver­lauf jene Mädchen, bey welchen weder genügsame Talente, noch der zur guten Erziehung er­forderliche Charakter wahrzunehmen ist, ihren Aeltern oder Verwandten zurück gegeben werden sollen. tz. 15257. Officiers - Töchter, welche zur Aufnahme in das Institut geeignet sind, haben bey ihrem Eintritte tn dasselbe jederzeit ein ordnungsmäßig ausgestelltes Regiments-oder feldärztliches Zeugmß über ihre körperliche Angemessenheit für dasselbe beyzubrlngen. Es darf aber ein sonach zur Aufnahme in das Institut bestimmtes Mädchen, bey welchem bey der vor ihrer Absendung vorzunehmenden neuerlichen ärzrlrchen Untersuchung überhaupt Gebrechen entdeckt werden, wenn solche nach der Erklärung des untersuchenden Arztes die Aspirantin« für den Zweck der Hernalser OfficierS - Töchter - Instituts - Bildung zur Erziehung weiblicher Jugend auch nicht absolure untauglich machen, nichr gleich in das Institut abge­sendet werden, sondern es ist dieser Fall vorerst dem Vorgesetzten General - Coimnando anzu- zeigen. Das General - Commando hat alsdann zu verfügen, daß das Mädchen noch vorher dem dirigirenden Srabsarzre, oder, wo dieses nicht thunlich ist, einein k. k. Kreisärzte vorge­stellt werde, um über derselben Tauglichkeit für das Institur ein Parere auszufertigen. Nur wenn auch dieses Parere für die Tauglichkeit lautet, darf ein solches Mädchen in das Institut abgesendet werden, wobey jedoch zugleich die Erklärungen der Aerzte dem Hofkriegsrathe vorzulegen sind. In Ermangelung eines solchen Zeugnisses aber ist erforderlich, daß dieselben von dem bey dem Institute beftellren Doctor der Arzeneykunde und Chirurgie gehörig visitirt, und des­sen ausgestelltes Zeugnis! hierüber sonach dem Hofkriegsrathe eingesendet werde. tz. 16268. Das festgesetzte Alter zum Austritte für die Mädchen ist das zwanzigste Lebensjahr, wenn sie sich die nörhigen Eigenschaften und Kenntnisse beygeleget haben, um der Erziehung der adeligen weiblichen Jugend gehörig vorstehen zu können. tz. 16269. Jene unter ihnen, welche sich hinlänglich ausgebildet haben, um im Hause selbst nütz­liche Dienste leisten zu können, dürfen bis zu einer anderweitigen, ihrer Bestimmung an­gemessenen Unterbringung beybehalten werden. tz. 16260. Dieses ist aber lediglich der Beurtheilung der Obervorsteherinn überlassen, nachdem sie die Fähigkeiten und Eigenschaften der ihrer Obsorge anvertrauten Jugend am besten zu un­terscheiden wissen muß. Dem k. k. Hofkriegsrathe muß aber jedes Mahl die Anzeige erstattet werden. tz. 16261. Die in das Institut eintretenden Zöglinge haben an einer so genannten ersten Aus­stattung kein Ausmaß, sondern die Instituts-Obervorsteherinn hat lediglich die Sorge auf sich, ihnen das allenfalls gleich bey ihrem Eintritte Nörhige alsogleich von den Instituts-Geldern anzuschaffen, wohl aber ist für jeden austretenden Zögling ein Ausftattungsbetrag von zwey hundert fünfzig Gulden bewilliget; nebstdem ist es auch der Obervorsteherinn überlassen, die Zöglinge mit Kleider, Wasche und anderen Kleinigkeiten zu verseh.n, daß sie allenthalben anständig und ehrbar erscheinen können. Dieses gilt aber nur für die ärarischen Stifrlinge. Rücksichtlich derjenigen hingegen, für welche das jeweilige Kostgeld bezahlt wirb, liegt die Ausstattung denen ob, welche für ihren Unterhalt überhaupt sorgen. LXII. Haupkstück. XII. Abschnitt.

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