Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

Von dem Hernalser Officiers-Töchter-Institute. 117 §. 16262. Jene in diesem Institute erzogenen Officiers-Töchter, welche nach vollen sechs dem Erziehungsgeschäfte gewidmeten Jahren vermögebeygebrachter legalen Zeugnisse dienstunfähig werden, und sich über das Eine und Andere mit legalen Dokumenten ausweisen, erhalten eine jährliche Pension von Ein hundert fünfzig Gulden, um welche bey Seiner Majestät einge­schritten werden kann. tz. 16263. In so fern Aeltern um die Überlassung ihrer Töchter aus dem-Institute zur Erziehung ihrer zu Hause befindlichen Kinder ansuchen, kommt es zuerst auf die Erhebung an, ob und in wie weit die Sicherheit vorhanden sey, daß dadurch im Allgemeinen die auf die Bildung und Widmung der Zöglinge zur Erziehung der adeligen Jugend gerichtete Absicht erreicht sey, und nicht etwa unter solchen Anträgen bloß der Wunsch der Aeltern verborgen liege, ihren Töch­tern die den als Gouvernanten ansgemustert werdenden Mädchen eingestandenen oben berühr­ten Vortheile zuzuwenden. Wann die im Institute er­logenen Mädchen und in wel­chem Betrage eine jährlich« Pension erhalten können. Hklh. am 4. May 796. » » 18. 3ärt. 8i5. L 106. Worauf bey der Ausmuste­rung der Zöglinge vorzüglich Rücksicht genommen werden muß, wenn die Aeltern ihre Tochter zur Erziehung ihrer übrigen Kinder verlangen. Hkth. am s5. Oct. 786. » » 7. ÄR49798.G3914,

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