Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
Von der Irrenanstalt. 107 Gnadengehalte, in so weit sie dasjenige, was ihnen von dem vorstehenden Bezüge wirklich zuTheil wird, nicht übersteigen, dem Camerale zu gute zu bleiben haben. Was hieran bey einer Witwe und Waise in Ersparung gebracht wird, muß dem Aera- rium verrechnet werden. §. 16210. Mit der nach dem im §. 16207. über die Verpflegung der Officiers-Witwen und Waisen in dem Ausmaße der ersten Classe nach Verlauf eines jeden halben Jahres dein k. k. Hofkriegsrathe zu überreichenden Berechnung ist auch eine solche über das obige Pausch- geld einzureichen, auf welche der Ersatz des aus der Kriegs-Cassa für das betreffende halbe Jahr zu leistenden Vorschusses durch den k. k. Hofkriegsrath aus dem Cameral-Aerarium eingehohlet werden wird. §. 16211. Die betreffenden General- Commanden haben auf die gewissenhafte Verwendung des vorbemerkten Pauschgeldes genaue Aufsichtzu halten, und dasjenige, waS hiervon erspart wird, dem Camera!-Aerarium zu gute zu bringen, mithin in der Berechnung, die der k. k. Hofkammer mitgetheilt werden wird, auswcisen zu lassen. §. 16212. Wenn die Pension die für einen im Invaliden-Hause befindlichen Officier erforderlichen Heilungs- und Unterhaltungskosten übersteigt, so ist der erübrigte Rest hieran entweder den Vertrags- oder gesetzmäßig unter seiner Vorsorge stehenden Angehörigen, in so weit sie darauf Anspruch haben, hinaus zu zahlen, das davon aber sonst erübrigende, wenn er unverehelichet, kinderlos und keiner solchen Verpflichtung unterworfen ist, unter derVor- sorge des Curators aufzubewahren, und, wo thunlich, fruchtbringend anzulegen, bey seiner Wiedergenesung ihm selbst einzuhändigen, bey seinem vor derselben erfolgten Tode aber dessen Erben zuzustellen. §. 16213. Wahnsinnige Militär-Individuen sind bey ihrer erfolgten Heilung, wenn eS Invaliden sind, immer in jenes Invaliden-Haus zurück zu schicken, woher sie gekommen sind;" gehören sie aber in den Stand eines Regiments oder Corps, und ist zu befürchten, daß sie, wenn ihretwegen erst noch eine weitere Anfrage geschehen müßte, bey einem längeren Aufenthalte im Irrenhause in die vorige Krankheit zurück fallen könnten, so sind solche einstweilen in das Wiener Garnisons- Spital zu übernehmen. §. 16214. In den Invaliden-Häusern und in dem Earnisons-Spitale müssen dieselben dennoch eine geraume Zeit unter der ärztlichen Aufsicht und Pflege so gehalten werden, als ob sie sich noch im Jrrenhause befänden, weil die Erfahrung lehret, daß, einige wenige Arten abgerechnet, die Geisteszerrüttung öfteren, sehr beträchtlichen Rückfällen unterlieget, und diese Krankheitsgattung gar oft nur einiger Maßen besänftiget, selten aber ganz gehoben ist, wenn sie gleich geheilet zu seyn schien, oder als solche angegeben wurde. Nur die von dem respicirenden Arzte im Invaliden - Hause oder dem Garnisons-Spi- tale weiter und länger ausdauernden Beobachtungen des in der Reconvalescenz befindlichen Irrekranken müssen bestimmen, ob der Kranke sich selbst überlassen bleiben kann, ob er keine weitere ärztliche Behandlung mehr nothwendig hat, und ob er sein beobachtetes Individuum als geheilt angeben darf. welche Eingaben hierüber halbjährig zu liefern sind; worauf die General-Som- manden zu sehen haben. Hkth-aM 27. Zun. 8i3. D 2811. ' Was mit dem Ueberreft« der charaktermäsilgen Pension zu geschehen hat« Htkh.am-s.Aug. 8,033,7. Wohin die reconralescirten Irrekravken 6en ihreM Austritte aus dem Irrenhause abzugeben sind. Hkth.am 3o. Gep. 8n.D 4034. Was hierbei) die Invaliben- Häuser und das Garnisons- Spital zu beobachten haben. Hkth. am 1. Ocr. 807. l 4096. »and XVi. aB