Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)
io6 LXIL Hauptstück. VII. Ab schnitt. Derpflegs - Elasten. H'th. «m 10. Sep-öi3. D 38o6. x tz. 1Ő2o5. In das Civil.-Irrenhaus zu Wien können wahnsinnige Personen theils unentgeldlich, theils gegen Bezahlung ausgenommen werden. Zur unentgeldlichen Aufnahme sind nur jene fähig, welche aus Wien gebürtig sind, oder ununterbrochen 10 Jahre in Wien sich aufgehalten haben, zugleich aber sehr arm sind. Unter diese können aber jene nicht gerechnet werden, welche noch ihre Aeltern oder nächsten Anverwandten am Leben haben, deren Pflicht es ist, für sie zu sorgen. Die Aufnahme gegen Bezahlung unterliegt keiner Beschränkung, und geschieht in drey Classen. §. 16206. In der isten Classe werden täglich . . . . » fl. iS kr. W. W. » » aten » » » . . « . — » 38 » » » » » 3ten » , wenn die Person aus Wien gebürtig ist, täglich . * . . . . . « — » 12 » v » wenn sie aber aus einem andern Orte gebürtig ist täglich . — » 19 » » » bezahlt, welche Beträge jedoch jeweilig einer Veränderung unterliegen. 5. 16207. Für jeden in einem Civil-Jrrenhause untergebrachten wahnsinnigen Officier oder Militär-Beamten sind die Alimentations-Kosten nach dem jeweilig bestehenden Ausmaße der ersten Classe zu bezahlen. Dasselbe gilt auch von deren Witwen und Waisen, und es muß nach Verlauf eines jeden halben Jahres dem k. k. HofkriegSrathe die Berechnung hierüber eingereicht werden. Die Weiber und Kinder der Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts werden so, wie diese selbst, nach Ausmaß der dritten Classe verpflegt, und die Kosten aus dem Militär-Fonds bestritten. Die Berechnungen hierüber müssen gerade von den Invaliden-Hauses-Commissionen an die Hofkriegsbuchhaltung eingessndet werden. > §, 16208. Weil die Irrenhäuser zwar die Bettwäsche für alle in der ersten Classe Verpflegten auf Kosten des Krankenhausfondes beschaffen, wechseln und reinigen lassen, die Beschaffung, Reinigung und Ausbesserung der Kleidung und der Leibeswäsche aber nicht auf sich nehmen, so haben seine Majestät für jeden in einem Civil-Jrrenhause untergebrachten, jedoch unbemittelten gemüthökranken Officier ohne Unterschied der Charge nebst den im tz. 16207 erwähnten Atzungskosten zur Anschaffung und Unterhaltung der nöthigen Kleidung und Wäsche, dann sonstigen kleinen Bedürfnisse einen Betrag von ein hundert, fünfzig Gulden W. W. ohne Procenten-Zuschuß gnädigst zu bewilligen geruhet, deren gewissenhafte Verwendung zu dem angeführten Zwecke unter der Aufsicht und jedes- mahligen Genehmigung des betreffenden General-Cvmmando's zu geschehen hat, und wovon dasjenige, was etwa bey dem einen oder anderen erspart wird, dem Aerarium, und eigenr- llch dem Invaliden-Fonde, welcher diese Auslage zu bestreiten hat, zu gute zu bringen ist. Diese Bewilligung besteht aber nur für unbemittelte gemütskranke Officiere in den Civrl- Jrrenhä'uftrn, und darf auf solche nicht angewendet werden, welche selbst ein solches Vermögen besitzen, wovon diese 160 fl. hergenommen werden können. 16209. Für die mit Gemüchskrankheiten befallenen mittellosen OfficierS - Witwen und Waisen ist zur Anschaffung und Unterhaltung der Kleidung und Leibeswäsche, dann zu sonstigen kleinen Bedürfnissen ein jährlicher Camera!-Beytrag von ei n, hund ert Gulden bewilliget, wogegen die etwa von solchen Personen bezogen werdenden Camera! - Pensionen und ») Nach welcher Elaste die Offtcim und Militär - Lkainkén ; 6?tb, am 16. Nov. 8> I. r> 4797. L) deren Witwen und Waisen ; c) dir Mannschaft "vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, dann deren Weiber und Kinder verpflegt werden. Hkth. am i-.Jjuit. 8i3. D1813. Jährliches Ausmaß zurAn- fchaffung undUnterhaltung der Kleidung: a) für dts gemüthskranken Officiere. Hkth.am »8. Jul. 9i3. D 1910. Hierauf gebührt kein Procenten - Zuschuß. Hklh. am 6. Sep. 9,9. 0 3641. Wem die cttcnfiiillige Ersparung zu gute kommt. Hl eh.am 3,. May 8 >3. o 1786. 2Xufnat»me ber Traufen in fcaé CírrcR&auá entreefer un# entgclííid), o&er gegen 23eja&» Jung; £>?t!j.<ittt »o. ©ep. 8i3. D 38o6. (b für bie gcmutf^franfen Officier» = iß itvtn unb 'JOai# fen;