Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 16. (Wien, 1822)

LXII, Hauptstück. VH. Absch nitr. Von der Irrenanstalt. io5 VII. Abschnitt. Von der Irrenanstalt. §. l51()8. Militär-Beamte, Officiere und Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts, welche in Wahnsinn verfallen, müssen in das nächste Inva­liden-Haus, und, falls sie daselbst ohne Gefahr nicht länger.gelassen werden können, ein- verstandlich mit dem n. ö. General-Commando mit Escorte in das zu Wien bestehende Civil- Irrenhaus transportirt werden. Ist jedoch in dem Lande, wo dergleichen Unglückliche sich befinden, ein allgemeines Irrenhaus bereits vorhanden, so können sie, nach vorher gegangenen Anordnungen, auch in dieses, einvernehmlich mit dem Politicum, gegen die fest gesetzte Bezahlung abgegeben werden, was auch mit derley Officiers - Frauen und Kindern, dann sonstigen Militär-Par- teyen und der Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts Statt findet. tz. 16199, Wenn ein Militär - Individuum vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts in dem Civil-Irrenhause wegen Wahnsinnes untergebracht ist, und daher unter Curatel deS Wiener Invalideu-Haüses steht, so ist derGatlinn, wenn sie unvermögend und so geschwächt ist, daß sie sich nichts verdienen kann, die unentgeldliche Unterkunft im InvaUden-Hause zu gestatten, und auch der für die Interimal-Versorgung ttn Invaliden - Hause bemessene Geldbetrag täg­lich mit 4V2 kr. W. W. auf jene Zeit fortzubewilligen, wo sie sich durch Handarbeit nichts verdienen kann. §. 16200. Der dirigirende Stabsfeldarzt hat jährlich mit Ende Oktobers einen ausführlichen Bericht über die sich i 11 seinem Bez irke Vorgefundenen irrekranken Militär-Individuen an die 0 b e r st f e l d ä r z t l i ch e D i r e c t l 0 n zu erstatten. §. 16201. So wie sich bey einem Individuum Spuren des Wahnsinnes entdecken, so ist dasselbe sogleich zu beobachten, und die Ursache davon, so wie alles zur vollständigen Krankenge­schichte Nothige gleich Anfangs genau zu erheben, wo sodann, wenn die Krankheit bedenk­lich zu werden anfängt, einem solchen Individuum alle verletzenden Instrumente, als Mes­ser, Feuerzeug u. d. gl., sogleich abgenommen werden müssen. Es darf auch solchen Individuen jene Freyheit, wie den Gesunden, nicht zugestanden werden, und es sind sogleich die nörhigen Anstalten zu treffen, daß sie für sich selbst sowohl, alS auch für die sie Umgebenden, unschädlich gemacht werden. §. 16202. Die im vorhergehenden Paragraphe berührte Krankheitsgeschichte muß immer zugleich mit dem Kranken in das Irrenhaus gelangen. tz. 16208. Diese Unglücklichen sind auch wahrend des Verlaufes der Krankheit fortwährend als Guranten zu behandeln. Das n. ö. General - Commando hat ihnen daher einen Curator zu bestellen, welcher ihre Privat- oder sonstigen persönlichen Angelegenheiten zu führen, und darüber sich ge­hörig auszu.veisen haben tvivb. §. 16204. Die in den Invaliden - Häusern untergebrachcen, an Sinnenverwirrung leidenden Of­ficiere haben, wenn sie in das Hausesspital ausgenommen werden, zum Besten desselben die Hälfte ihrer Pension, ihren ganzen Service und für das Brot die Reluition zurück zu lasse». Sunt XVL *7 Wohin die in Sinnenver­wirrung verfallenden Militärs in die Eur gegeben werden müssen. Hkrh.am -3. Mäy örr.v 182&. Behandlung jener Weiber, deren Männer in der Irren» anstalt untergebracht sind. Hkrh.am i.Kpr. 8i3. d ni3. Obliegenheiten des dirlgi- rend n Stabsfeldarztes. Hkth. am 1. Oct. 807. l 4096. Aufnahme der Krankhcits- geschichte und Behandlung der Kranken während der Krank, heit. Hkth. am 2. Oct. 807. L 409/V Einsendung der Krankenge» schichte in das Irrenhaus. Hrth.am »7. May 810. k 1 ion. Behandlung derselben als Kuranten. Hkth.am 18. Aug. 81». D .1117. Aufstellung eines Kurators. Hkth.am »7 May Bio.jk n„o. Mas die in Invaliden Käu­fern untergebrachren wahnnn- ingen Officifre, wenn sir IN ras Hausesspttai <t<;f.ltnoirt=. men werden, zum B sten des« sclb.n jurüit zu lassen haben, ptkh. am iS 3„:i. äu,. L n3.

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