Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
3(t II. A bs chN t t t. Von der Standes-Revision der Landwehr-Bataillone der deutschen Linien - Infanterie - Regimenter. §. i. An welchen Tagen, in welchen Stationen, dann was in jeder Station, und von wem revidirt worden sey. §. 2. Sind die Revisions-Llsten über die Leute, wenn sie aus ten Compagnie-Mannschofts- büchern verlesen wurden, und der daraus verfaßte Standesausweis laut Formulares A vorzulegen, sofort der bey letzter Revision verbliebene effective Stand, die Summa des sich seither ergebenen Zuwachses und Abganges, dann der bey der abgehaltenen Revision ausgefallene effektive Stand in dem Berichte aufzuführen. §. 3. Wird dieser effective Stand dem completten Stande entgegen gehalten, und ausgewiesen , in was für Chargen und wie stark der Abgang vom kompletten Stande bestehe, oder wenn etwa eine Ueberzahl sich zeigen sollte, in wie viel und in welchen Chargen diese bestehe. Hierher gehört auch das Verzeichn iß B der zufällig anwesend gewesenen fremden Landwehrmänner. tz. 4. Ueber das Lederwerk und die Rüstung der Landwehre ist bloß ein Haupt-Inventar i u m nach dem beygeschloffenen Formulare C erforderlich. v Dieses Jnventarium hat, da es eigentlich ein Sum marin m der Compagnie-Eingaben ist, und in der Regiments-Kanzelley zusammen gestellt werden muß, nur der daS Regiment respicirende Feld-Kriegs-Commissär mit der Bestätigung auszufertigen, daß es sich auf die Compagnie - Jnventarien, welche von dem politischen Revision--Commifsär geprüft und bestätiget seyn müssen, gründe. In welchem Zustande das Lederwerk und die Rüstung getroffen wurde, ob für die gute Erhaltung desselben gesorgt wird, ist anzuzeigen. §. 5. Ist das Inventar: um D über die Feuergewehre compagnieweise beyzulegen, und anruzeigen, wo die abgängigen und überzähligen herrühren; wie weit die vorhandenen Feuergewehre zum abgesehenen Zivecke brauchbar, oder auf welche Art die unbrauchbaren zu Grunde gegangen seyen; bann wie sie in brauchbarem Stande erhalten, und wie sie außer der vebungszeit aufbewahret werden. §. 6. Ob jeder Landwehrmann mit den zur Waffenübung bewilligten vier scharfen und sechs blinden Patronen versehen worden sey. §• 7Sind jene Leute auszuweisen, welche nach den von der Revisions-Commission eingesehenen Populations-Bogen etwa widerrechtlich zur Landwehre gestellt worden sind, mit dem Bemerken,, daß dieselben allsogleich zur Linien-Reserve eingetheilt wurden. L 8. W äre die seit letzter Revision verstorbene Mannschaft in dem Berichte summarisch anzuzeigen, und die Versicherung zu geben, daß von den betreffenden Dominien die Todten- scheine producirt worden feyen, und von der richtigen Eintragung derselben in die pfarrlichen Tobten - Matrikeln die Ueberzeugung vorhanden sey. §. 9. Ist auszuweiftn, welche und wie viele Mannschaft am Tage der Revision abwesend war: welche Leute mit Bewilligung, der Obrigkeit und mit Beobachtung der sonstigen PaßLI. Hauptstück. II. Absch ni tt. Snffniction jur ©íanfccá; SReeifion &ei:2anfcn>e&rsa9ataüí len«. am 14. 3un. 8i3.