Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
vorschriften ihren Aufenthaltsort verlassen haben; wie viele unbefugt, ohne Vorwiffen der Obrigkeit, ausgewandert sind? Ob die letzteren sogleich in Abgang gebracht, nach Vorschrift des Auswanderungs-Patentes behandelt, und der Ersatz der Mannschaft von den Dominien geleistet worden sey? §. 10. Hier ist über die bey der Revision vorgekommenen Entlassungsgesuche im Concertations- Wege der Ausweis E beyzulegen, und zu bemerken, ob deren Verhandlung eingeleitet, und dieselben durch die von den betreffenden Dominien vorgezeigten, von der Revisions-Com- mijfion eingesehenen Documente bewahrt gefunden worden seyen; dann ob und über welche Gesuche dre Verfügung zur Entlassung getroffen worden sey. h. ii. % Die Vorgefundenen Real - Invaliden sind mit den Superarbitrirungs - Listen F auszuweifen , dabey anzuzeigen, daß ihre Vorstellung zum Superarbitrium eingeleirer worden, und wie der Befund ausgefallen sey. H. ia. Ob zur Bestreitung der Verpflegung der Mannschaft auf die Zeit der Waffenübung ein eigenes Verlags-Quantum im Gelbe erhoben worden sey? wie hoch es sich belaufen habe, oder ob die fammtlichen Auslagen aus der Regiments - Cassa bestritten werden? Im ersten Falle ist ein gehörig gefertigter Münzzetrel nach idem Formulare G anzuschließen, mit dem Bemerken, daß den Bataillons-Commandanten erinnert worden sey, den nach der Waffenübung verbleibenden Geldrest wieder gehörig abzuführen. Die unmittelbar die Landwehre betreffenden Actlven und Depositen sind ebenfalls nach den Formularen II und I auszuweifen, oder anzuzeigen, daß keine solchen bestehen. . h. iS. Daß der Mannschaft wahrend der Concentrirung die vorgeschriebene Geld- und Brokgebühr gehörig abgereuchr werde. Hierzu sind die Bataillons- und Compagnie-Commandanten genau anzuweifen, und daß solches geschehen sey, ist hier zu erwähnen, so wie im Falle eines Anstandes darüber sowohl, als über die gegebene Entscheidung, zu relationiren. h. 14. Ob die Mannschaft keine Beschwerden vorgebracht habe? §. i5. Ob sich bey der Coneentriruug keine besonderen Anstände ergeben haben, und wie sie allenfalls beseitiget wurden? §. 16. Wie die Depositorien beschaffen seyn; ob dieselben für die gute Erhaltung der aufbewahrten Gegenstände vollkommen geeignet seyen ? Ob ein Zins und welcher dafür bezahlt werde \ §• 17Ob es für den Fall von Erkrankungen der Leute zur baldigen Herstellung nicht an der nöthigen Versorgung mangele, und die dießfalls vorgeschriebene Aufsicht bestellt fey? §. 18. In welchem Zustande sich die Rechnungsrichtigkeit über das Landwehrwesen befinde , und ob sich hierin die Landwehr-Bataillone gegen das Regiment vorschriftsmäßig benehmen í §. »9. Das Jnventarium K über die vorhandenen Reglements ist einzureichen, und di Ursache anzuzeigen, warum etwa einige überzählig oder abgängig ausfallen. §. 20. lieber den Befund der Compagnie-Mannschaftsbücher ist zu relationiren, ob sie ordentlich unterhalten, und in dieselben alle mit den Landwehrmännern sich ergebenden Veränderungen gehörig eingetragen werden. Band x.'f, 21 Von der Standes-Revision der Landwehr - Bataillone der deutschen Linien - 3nfantm^ F11 UNd I. ft,.