Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

378, Liy. Hauptstück. VH. Abschnitt. Besetzung der Samdiaturs- Beamten - Stellen in der Mi­litär - Gränze. HkLh. am 8. Jmn. 781. G »756. Das Tambiaturs - Personale ist in Eid und Pflicht zu neh­men. Jurisdiction desselben, hkkh.am 18. Aug. 79». B »19». » » 17. Oct. 79». B »93». » » 9. 9lo». 808, B 43o». Ansprüche der Eambiaturi- sten auf Wiesengründe. Hkth. am ». Jun. 790. B 660, » » 7. Scp. 8i5. B 3y33. > » 8. Sib. 816. B 667. ,1 » 3. Jul. 816, B »65». Unifomtirung der Cambia­turisten. Hkth.am »3.Marz 8,5. B >,3>. Jeder Cambiatunst hat sich die nötbigen Pferde, Wagen, Geschirre rc. rc. selbst devzu- schaffen. Hkth. am 10. Apr. 811.B 10R1. » »4« Ted. Ui3. B 4o3. Unentgeldliche Venstellung der Pf' rde bei) Visit Ikions- SReifen der Tamdiaturs- D>- reclorcn. .Hkth. am <9- Jan. 81». B i85. Obliegenheiten der Eanchi- tituriftm. Hkth. am >3.Apr. 3i5.i ig55. Eigenschaften und Behand­lung der Postillone. Hkth. am >3. Avr.8,5.1 iy55. » » 6. März 817. 11691. 9 » 11. Apr. 818, l 6873. Umformirung derselben. Hkrh.am »3. MärzSiS.B.»Sí. VII. Abschnitt. Von den Cambiatnren in der Militär-Granze. h. l43 33. Die Stellen der Cambiaturs-Beamten in der Gränze sind verdienstlichen Hauptleuten und subalternen Officieren, oder auch Unter -Officieren, welche dazu die Fähigkeit haben, und die nörhigen Sprachkenntniffe besitzen, zu verleihen; es haben daher die Regimenter und Corps mit Ende eines jeden Militär-Jahres über derley Individuen eine Eingabe nach dem Formulare^, dem Vorgesetzten General - Commando einzurelchen. §. 14323. Das in den Cambiaturen anqestellte Personale ist gleich dem übrigen Gränz-Extra- Personale bey ihrer Anstellung in Cid und Pflicht zu nehmen, und aus dem Granz-Pro- venten-Fonde zu besolden. Sie unterstehen in Streitsachen der Militär - Jurisdiction; auf die in das Offlciosum einschlagenden Gegenstände aber haben die Militär-Behörden keinen Einfluß zu nehmen, da sie sich gegen die Hofpostbuchhaltung verrechnen. §.' 14324. Von den Cambiaturisten erhalt jeder 12 Joch Wiesengründe, und wenn diese nicht aufgefunden werden können, dafür ein Aequivalenr im Gelds. Auf die Zufuhr des Brenn­holzes jedoch haben sie keinen Anspruch. H. i43a5. D en Carnbiaturs - Beamten kann eben so wenig, als den Beamten aller übrigen Ver- waltungszweige in der Militär - Granze, eine Uniform anbefohlen werden; wenn jedoch ein oder das andere Individuum sich eine Uniform anschaffen will, so ist sich hierbey nach der im 10. Abschnitte des zweyten Hauprstückes vorgeschriebenen Belehrung zu achten. h. 14326. Jeder- als Cambiaturist angestellte pensionirte Officier hat seine Pension beyzubehalten, da er so, wie die übrigen, aus der Wirklichkeit hierzu angestellten, und einen jährlichen Ge­halt beziehenden Individuen verbunden ist, sich die nöthigen Wagen, Geschrrre, Requi­siten u. s. w. beyzuschaffe», stets die für seine Cambiatur bemessene Anzahl an Pferden bereit zu halten, und bte Fourage entweder selbst auf seinen eigenen Gründen zu erzeugen oder diese sich durch Anschaffung beyzuschaffen. §. 14327, Bey den Visitations - Reisen der Cambiarurs-Directoren hat jede Cambiatur 2 Pferde unentgeldlich, das ist: ohne Bezahlung des Rirtgeldes, an dieselben beyzustellen. §. 14328. D ie Cambiaturisten haben sich die sichere und schleunige Beförderung aller Briefschaf­ten, officrosen Estaffetten und Couriere zur strengen Pflicht zu machen, als im Falle einer gesetzwidrigen Beförderung oder einer durch Nachlässigkeit und Unachtsamkeit entstandenen Verzögerung der Cambiaturist zu bestrafen ist. tz. 14329. . Die Postillone müssen Leute von guter Conduite und dem Trunks nicht ergeben seyn. Die Cambiaturs - Vorsteher haben denselben ihre Pflichten sorgsältigst einzuprägen, und sie zugleich mit aller Strenge zu verhalten, daß sie sich mit den ihnen von Privat - Reisenden abzureichenden Trinkgeldern begnügen, und die Reisenden durch keine weiteren Zudringlich­keiten und Forderungen belästigen; widrigen Falls derjenige, gegen den eine Klage dieser Art Vorkommen sollte, strenge, und nach Befund der Sache, mir körperltcher Züchtigung und Entfernung vom Cambiaturs-Dienste zu bestrafen tfl. §. i433o. Die Umformirung der Postillone hat bey feierlichen Gelegenheiten in rorhen Röckeln, mit schwarzen Kragen und Aufschlägen von Tuch besetzt, mit silbernen Börtch.r: und mit glat-

Next

/
Thumbnails
Contents